BundesrechtInternationale VerträgeWissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 19. März 1972
Up-to-date

Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen und technischen Inhalts der anderen Partei fördern.

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