BundesrechtInternationale VerträgeWissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

In Kraft seit 19. März 1972
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden im Einverständnis die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Artikel 2

Art. 2

Jede Vertragschließende Partei wird die Förderung und Erweiterung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:

a) den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial;

b) Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;

c) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die Beteiligung von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;

d) die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen auf nichtkommerzieller Grundlage;

e) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;

f) die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der wissenschaftlich-technischen Grundlagenforschung zum Zweck einer industriellen Kooperation.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragschließenden Parteien werden Studienstipendien an Universitäten und sonstigen Hochschulen sowie Praktikantenstipendien an Forschungsinstituten gewähren.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Organen und den Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen und technischen Inhalts der anderen Partei fördern.

Artikel 6

Art. 6

Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.

Artikel 7

Art. 7

(1) Um geeignete Maßnahmen einschließlich der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen und die Durchführung des Abkommens zu beobachten, wird eine Österreichisch-Bulgarische Gemischte Kommission für Wissenschaft und Technik gebildet.

(2) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alljährlich abwechselnd in Bulgarien und in Österreich, und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Tag, an dem eine der Parteien den diesbezüglichen Wunsch äußert, zusammen.

(3) Die Mitglieder der Gemischten Kommission werden jeweils dem anderen Vertragspartner auf diplomatischem Wege notifiziert.

(4) Den Sitzungen der Gemischten Kommission können auf Einladung auch Experten beiwohnen.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1969, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.