BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommensteuer - Protokoll (Singapur)

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer - Protokoll (Singapur)

In Kraft seit 01. Juni 2010
Up-to-date

Art. 1

Artikel 1

Artikel 25 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

“Artikel 25

INFORMATIONSAUSTAUSCH

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.“

Art. 2

Artikel 2

Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind. Das Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der oben genannten Mitteilungen folgt. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt.

Art. 3

Artikel 3

Dieses Protokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen in Kraft ist und ist anwendbar so lange das Abkommen anwendbar ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Singapur am Tag des 15. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Anl. 1

AUSTRIAN EMBASSY SINGAPORE

Singapur, 15. September 2009

H.E. Mr. Peter Ong

Second Permanent Secretary (Finance)

The Republic of Singapore

Exzellenz,

Ich beehre mich auf das am 30. November 2001 zu Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und das am heutigen Tage unterzeichnete Protokoll (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) zu beziehen und für die Regierung der Republik Österreich die folgenden Auslegungsgrundsätze vorzuschlagen:

Zu Artikel 25:

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat;

g) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht und dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis zur Einholung der Informationen berechtigt ist;

h) Angaben innerhalb welchen Zeitrahmens der ersuchende Staat das Auskunftsersuchen beantwortet haben möchte;

i) jegliche andere Information, die für die Beantwortung des Auskunftsersuchens nützlich ist.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

Ich beehre mich, vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz, die die obenstehenden Grundsätze bestätigt, ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden, das zum gleichen Tag, an dem das heute unterzeichnete Protokoll in Kraft tritt, in Kraft treten soll.

Ich benütze diese Gelegenheit Ihrer Exzellenz meine ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Dr. Klaus Wölfer

Botschafter der Republik Österreich für Singapur

Republik Österreich

Singapur, 15. September 2009

S.E. Dr. Klaus Wölfer

Botschafter der Republik Österreich

für die Republik Singapur

Republik Österreich

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang der Note Ihrer Exzellenz vom 15. September 2009 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Ich beehre mich auf das am 30. November 2001 zu Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und das am heutigen Tage unterzeichnete Protokoll (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) zu beziehen und für die Regierung der Republik Österreich die folgenden Auslegungsgrundsätze vorzuschlagen:

Zu Artikel 25:

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat;

g) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht und dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis zur Einholung der Informationen berechtigt ist;

h) Angaben innerhalb welchen Zeitrahmens der ersuchende Staat das Auskunftsersuchen beantwortet haben möchte;

i) jegliche andere Information, die für die Beantwortung des Auskunftsersuchens nützlich ist.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

Ich beehre mich, vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz, die die obenstehenden Grundsätze bestätigt, ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden, das zum gleichen Tag, an dem das heute unterzeichnete Protokoll in Kraft tritt, in Kraft treten soll.

Ich benütze diese Gelegenheit Ihrer Exzellenz meine ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“

Ich beehre mich Sie zu informieren, dass die Regierung der Republik Singapur die obenstehenden Grundsätze bestätigt und dass die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden soll, das zum gleichen Tag, an dem das heute unterzeichnete Protokoll in Kraft tritt, in Kraft treten soll.

Ich benütze diese Gelegenheit Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Peter Ong

Second Permanent Secretary (Finance)

The Republic of Singapore