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Internationale Verträge
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)
Art. 10
Art. 10 Geltungsdauer
In Kraft seit 01. Februar 2010
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Art. 10 Geltungsdauer — Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)
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Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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