Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Gegenseitige Vertretung
(1) Die Vertragsparteien vertreten einander gegenseitig bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa in den in Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 festgelegten Staaten.
(2) Bei der Ausübung der Vertretung werden die einschlägigen und für beide Vertragsparteien verbindlichen Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstands einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.
Artikel 2
Art. 2 Anwendungsbereich
Die Vertretung bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung von einheitlichen Visa gilt für die im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit erteilten einheitlichen Visa für den Flughafentransit, Durchreisevisa und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa der Kategorie A, B und C). Die Vertragsparteien können abweichend davon in der Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 9 Ausnahmen festlegen, bei denen dieses Abkommen nicht zur Anwendung kommt.
Artikel 3
Art. 3 Verfahren
(1) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der einen Vertragspartei stellt im Namen der jeweils anderen Vertragspartei Visa gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich diesem Abkommen und den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 aus.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach Auffassung der zuständigen Vertretung nicht gegeben, werden für Anträge, die bis zum 4. April 2010 eingereicht werden, die Antragsteller/-innen hinsichtlich der weiteren Bearbeitung ihrer Anträge an die jeweils zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des vertretenen Staates verwiesen.
(3) Ab der Anwendbarkeit von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1 kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde gemäß deren Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d auch ablehnend über einen Visumantrag entscheiden. Ob die jeweils zuständigen diplomatischen Vertretungsbehörden im Einzelfall gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex handeln können, ist in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 zu bestimmen.
(4) Die zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die jeweils andere Vertragspartei sind. Dies betrifft insbesondere Visumanträge von politischen Persönlichkeiten, von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses oder von Delegationsmitgliedern, die an einer von Österreich oder von der Schweiz bzw. von einer Internationalen Organisation veranstalteten Konferenz teilnehmen.
Artikel 4
Art. 4 Zuständige Behörden
Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 bezeichnet.
Artikel 5
Art. 5 Sorgfalt
Bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3 wendet die jeweils zuständige Vertretung dieselbe Sorgfalt wie bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Visumerteilung im eigenen Namen an. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.
Artikel 6
Art. 6 Zusammenarbeit und Ressourcen
(1) Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.
(2) Die Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
Artikel 7
Art. 7 Berichterstattung
(1) Die Vertragsparteien pflegen einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens.
(2) Die Einzelheiten der Berichterstattung, die sich auf den Austausch der statistischen Angaben über die Zahl der Visumerteilungen beziehen, werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
Artikel 8
Art. 8 Gebühren
(1) Die Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Gebühren für die Ausstellung von Visa gehen zu Gunsten jener diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde, bei der der Antrag eingereicht wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander gegenseitig, welche Visum-Kategorien im Sinne von Artikel 2 ohne Visumgebühr ausgestellt werden. Der Aufwand für die Bearbeitung der Visumanträge (mit oder ohne Visumgebühr) wird in der Regel vollständig von der vertretenden diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde übernommen und der anderen Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
(3) Weitere Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
Artikel 9
Art. 9 Durchführungsvereinbarungen
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens ab, in welchen sie insbesondere die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden bestimmen, auf die sich dieses Abkommen beziehen wird.
Artikel 10
Art. 10 Geltungsdauer
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Artikel 11
Art. 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die gegenseitige Vertretung der Vertragsparteien kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.
Artikel 12
Art. 12 Suspendierung, Änderung und Kündigung
(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise zu suspendieren. Die Suspendierung wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich notifiziert. Die Suspendierung tritt am ersten Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien in Schriftform geändert werden. Die Änderungen treten am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten unterrichten.
(3) Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Das Abkommen tritt zudem sechs Monate nach einer etwaigen Kündigung des Schengen Assoziierungsabkommens durch die Schweiz oder durch die EU oder nach anderweitiger Beendigung gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Schengen Assoziierungsabkommens außer Kraft.
(4) Im Falle der Kündigung bzw. des Außerkrafttretens des Abkommens treten gleichzeitig die Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 außer Kraft. Wird das Abkommen suspendiert, so werden auch die Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 suspendiert.
(5) Kündigungen von Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 haben keine Auswirkungen auf die Gültigkeit dieses Abkommens.
Geschehen in Davos, am 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.