Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der Text von Artikel 10 Absatz 1 des Auslieferungsvertrages 1998 durch folgenden ersetzt:
„(1) Auslieferungsersuchen und die diese untermauernden Schriftstücke werden auf diplomatischem Wege übermittelt, wozu auch die Übermittlung nach Absatz 6 dieses Artikels gehört.“
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