BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferungsvertrag – Protokoll (USA)

Auslieferungsvertrag – Protokoll (USA)

In Kraft seit 01. Februar 2010
Up-to-date

Artikel 1: Übermittlung von Schriftstücken

Art. 1

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der Text von Artikel 10 Absatz 1 des Auslieferungsvertrages 1998 durch folgenden ersetzt:

„(1) Auslieferungsersuchen und die diese untermauernden Schriftstücke werden auf diplomatischem Wege übermittelt, wozu auch die Übermittlung nach Absatz 6 dieses Artikels gehört.“

Artikel 2: Beglaubigung von Schriftstücken

Art. 2

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der Text des Artikels 10 Absatz 5 des Auslieferungsvertrages 1998 durch folgenden ersetzt:

„(5) Schriftstücke, die den Stempel oder das Siegel des Justizministeriums oder des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministeriums des ersuchenden Staates tragen, gelten in Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat ohne weitere Bestätigung, Beglaubigung oder sonstige Legalisierung. „Justizministerium“ bedeutet für die Republik Österreich das Bundesministerium für Justiz, für die Vereinigten Staaten von Amerika das United States Department of Justice.“

Artikel 3: Übermittlung von Schriftstücken im Anschluss an die vorläufige Verhaftung

Art. 3

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des EU-US Auslieferungsabkommens wird dem Artikel 10 des Auslieferungsvertrages 1998 folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wird die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, vom ersuchten Staat in vorläufiger Auslieferungshaft gehalten, so kann der ersuchende Staat seiner Verpflichtung zur Übermittlung seines Auslieferungsersuchens und der dazugehörigen Schriftstücke auf diplomatischem Wege nach Absatz 1 dieses Artikels dadurch nachkommen, dass er das Ersuchen und die Schriftstücke der Botschaft des ersuchten Staates im ersuchenden Staat vorlegt. In diesem Fall gilt zum Zwecke der Anwendung der Fristen, die nach Artikel 13 Absatz 4 dieses Vertrages zu beachten sind, damit die betreffende Person in Haft gehalten werden kann, das Datum des Eingangs des Ersuchens bei der Botschaft als Datum des Eingangs beim ersuchten Staat.“

Artikel 4: Ergänzende Angaben

Art. 4

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der folgende Text als Artikel 11 Absatz 4 des Auslieferungsvertrages 1998 angewandt:

„(4) Solche ergänzende Angaben können unmittelbar zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Justiz und dem United States Department of Justice erbeten und übermittelt werden.“

Artikel 5: Vertrauliche Angaben im Rahmen eines Ersuchens

Art. 5

Gemäß Artikel 14 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der folgende Text als Artikel 11a des Auslieferungsvertrags 1998 angewandt:

„Artikel 11a

VERTRAULICHE ANGABEN IM RAHMEN EINES ERSUCHENS

Art. 5

Erwägt der ersuchende Staat zur Unterstützung seines Auslieferungsersuchens besonders vertrauliche Informationen zu übermitteln, so kann er beim ersuchten Staat Auskünfte darüber einholen, inwieweit diese Informationen vom ersuchten Staat geschützt werden können. Kann der ersuchte Staat die Informationen nicht in der vom ersuchenden Staat gewünschten Weise schützen, so entscheidet der ersuchende Staat, ob die Informationen dennoch vorgelegt werden.“

Artikel 6 Auslieferungs- und Überstellungsersuchen von Seiten mehrerer Staaten:

Art. 6

Gemäß Artikel 10 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der folgende Text anstelle des Artikels 17 des Auslieferungsvertrages 1998 angewandt:

„Artikel 17

AUSLIEFERUNGS- UND ÜBERSTELLUNGSERSUCHEN VON SEITEN MEHRERER STAATEN

Art. 6

(1) Erhält der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat und von einem oder mehreren anderen Staaten Ersuchen um die Auslieferung derselben Person, entweder wegen derselben Straftat oder wegen verschiedener Straftaten, so entscheidet die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates, welchem Staat die Person gegebenenfalls übergeben wird.

(2) Erhält die Republik Österreich ein Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika und ein Übergabeersuchen gemäß dem Europäischen Haftbefehl für dieselbe Person, entweder wegen derselben Straftat oder wegen verschiedener Straftaten, so entscheidet die zur Behandlung zuständige Behörde, welchem Staat die Person gegebenenfalls übergeben wird.

(3) Bei seiner Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, folgende Umstände:

a) ob die Ersuchen auf der Grundlage eines Vertrages gestellt wurden;

b) die Orte der Begehung der einzelnen Straftaten;

c) das jeweilige Interesse der ersuchenden Staaten;

d) die Schwere der Straftaten;

e) die Staatsangehörigkeit des Opfers;

f) die Möglichkeit der Weiterlieferung zwischen den ersuchenden Staaten und

g) die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen der ersuchenden Staaten.“

Artikel 7: Zeitliche Geltung

Art. 7

Dieses Protokoll findet auf vor und nach seinem Inkrafttreten begangene Straftaten Anwendung.

Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Auslieferungsersuchen, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden.

Artikel 8: Inkrafttreten und Beendigung

Art. 8

(1) Für das Inkrafttreten dieses Protokolls bedarf es des Abschlusses der jeweiligen anwendbaren innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien. Die Vertragsparteien werden danach Urkunden austauschen, aus denen sich ergibt, dass diese Verfahren abgeschlossen worden sind. Das Protokoll wird an dem Tag in Kraft treten, an dem das EU-US Auslieferungsabkommen in Kraft treten wird.

(2) Im Fall der Beendigung des EU-US Auslieferungsabkommens wird auch dieses Protokoll beendet und der Auslieferungsvertrag 1998 weiter angewendet. Dennoch können die Vertragsparteien vereinbaren, einige oder alle Bestimmungen dieses Protokolls weiter anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Juli 2005, in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.