BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. November 2009
Up-to-date

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen abändern. Änderungen treten gemäß Artikel 6 in Kraft.

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