Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Gegenstand dieses Abkommens ist die gegenseitige Vertretung bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher Visa, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragspartner des Schengener Durchführungsübereinkommens, mit dem das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt wird, im Einklang mit den für die Visaerteilung einschlägigen EG/EU-Rechtsvorschriften, diesem Abkommen und den gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen.
(2) Das Ausmaß der gegenseitigen Vertretung wird durch Durchführungsverordnungen festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien können einander bei der Erfassung biometrischer Angaben unterstützen, die bei der Vorlage der Visaanträge notwendig sind. Die genauen Vorschriften betreffend diese Zusammenarbeit werden in den Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Artikel 2
Art. 2
Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.
Artikel 3
Art. 3
Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 gehen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien genauso gewissenhaft vor wie bei der Bearbeitung von Visaanträgen oder der Datenerhebung im eigenen Namen. Jedoch trägt keine Vertragspartei eine darüber hinausgehende Verantwortung für die Tätigkeiten, die im Namen der anderen Vertragspartei ausgeübt wurden.
Artikel 4
Art. 4
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens im Wege von Notenwechsel, wodurch sie die diplomatischen und konsularischen Missionen bestimmen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet. Die Bestimmungen der Durchführungsvereinbarungen umfassen auch Details der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens.
Artikel 5
Art. 5
Der vertretenden Vertragspartei stehen sämtliche Visa-Gebühren zu.
Artikel 6
Art. 6
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Einlangens der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über die Erfüllung der Voraussetzungen informieren, die laut den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten notwendig sind.
Artikel 7
Art. 7
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen abändern. Änderungen treten gemäß Artikel 6 in Kraft.
Artikel 8
Art. 8
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen mit dem neunzigsten (90) Tag nach der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung über die Kündigung an die zweite Vertragspartei außer Kraft.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen oder einen seiner Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg. Der Anfang und das Ende einer solchen Suspendierung treten am dreißigsten (30) Tag nach dem Empfang der Mitteilung in Kraft.
Geschehen in Tallinn am 24. August 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, estnischer und englischer Sprache. Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung ist die englische Fassung bestimmend.