BundesrechtInternationale VerträgeVermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (6. Zusatzvertrag)

Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (6. Zusatzvertrag)

In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 1 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Dezember 1995 2 genannte Betrag von 192 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 2008, auf 17,295.000 Euro erhöht.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 609/1996.

Artikel II

Art. 2

Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 3 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß.

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3 Kundgemacht in BGBl. II Nr. 2/1934.

Artikel III

Art. 3

Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 5. März 2009, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.