(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Erbfälle, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, anzuwenden.
Geschehen zu Wien am 6. November 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
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