Die Vorschriften des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 sind auf Erbfälle weiter anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist.
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