1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen den Hoheitsgebieten der Staaten der Vertragsparteien.
2. Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
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