Rückverweise
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen den Hoheitsgebieten der Staaten der Vertragsparteien.
2. Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
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