BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

In Kraft seit 15. Mai 2007
Up-to-date

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Art. 1 Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen den Hoheitsgebieten der Staaten der Vertragsparteien.

2. Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

Kombinierten Verkehr Schiene/Straße

Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen

Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Art. 2 Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof (Terminal) auf der Straße (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn über eine Distanz von mehr als 100 km Länge

Luftlinie in einem Lastfahrzeug gemäß Z 2,

in einem Container mit mindestens 6 m Länge oder

in einem Wechselaufbau, wobei die Grenze zu einem

der beiden Vertragsstaaten auf der Schiene überschritten wird,

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof (Terminal) zum Empfänger auf der Straße

(Nachlaufverkehr).

2. Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;

3. Gewerbsmäßiger Güterverkehr :

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

4. Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

5. Kabotage:

Die Aufnahme von Gütern im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.

III. STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Art. 3 Genehmigung

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Diese Genehmigung ist für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug auszustellen.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 4 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen (Loco-, Transit- und Drittlandgenehmigungen)

b) eingeschränkte Genehmigungen (z. B.: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

3. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Unternehmers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

4. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.

5. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 3 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 3 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Artikel 4

Art. 4 Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für 12 Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 10) zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Artikel 5

Art. 5 Genehmigungsfreie Verkehre

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht:

a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

b) Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;

c) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

d) die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;

e) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

f) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

g) der Transport von nicht für den Verkehr bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;

h) die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräte, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

i) die Überführung von Leichen;

j) die Beförderung von Bienen und Fischbrut.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken auf dem Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien keiner Genehmigung bedürfen.

3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.

Artikel 6

Art. 6 Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 7

Art. 7 Einhaltung der Rechtsvorschriften und Sanktionen

1. Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);

b) vorübergehender Ausschluß des verantwortlichen Unternehmens vom internationalen Straßengüterverkehr aufgrund dieser Vereinbarung

c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 8

Art. 8 Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.

Artikel 9

Art. 9 Verlagerung von Transporten auf die Bahn

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Art. 10 Artikel 10

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

3. Darüberhinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 8 und Artikel 9 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen, sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der letzten schriftlichen Notifizierung auf diplomatischem Wege über die Durchführung der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren in Kraft.

Artikel 12

Art. 12 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Geschehen zu Wien am 20. September 1996 in je zwei Urschriften in deutscher und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.