BundesrechtInternationale VerträgeZusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden DatenverkehrArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. August 2008
Up-to-date

(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass personenbezogene Daten an einen Empfänger, der der Hoheitsgewalt eines Staates oder einer Organisation untersteht, der beziehungsweise die nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn dieser Staat oder diese Organisation ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenweitergabe gewährleistet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei die Weitergabe personenbezogener Daten erlauben,

a) wenn dies im internen Recht vorgesehen ist

– wegen spezifischer Interessen des Betroffenen oder

– wegen berechtigter überwiegender Interessen, insbesondere wichtiger öffentlicher Interessen, oder

b) wenn Garantien, die sich insbesondere aus Vertragsklauseln ergeben können, von der für die Weitergabe verantwortlichen Stelle geboten werden und diese von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit dem internen Recht für ausreichend befunden werden.

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