BundesrechtInternationale VerträgeDatenschutzübereinkommen – Zusatzprotokoll

Datenschutzübereinkommen – Zusatzprotokoll

In Kraft seit 24. April 2018
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Artikel 1 – Kontrollstellen

Art. 1

(1) Jede Vertragspartei sieht eine oder mehrere Stellen vor, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Maßnahmen zu gewährleisten, durch die in ihrem internen Recht die in den Kapiteln II und III des Übereinkommens und in diesem Protokoll aufgestellten Grundsätze verwirklicht werden.

(2) a) Zu diesem Zweck haben die genannten Stellen insbesondere Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse sowie das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen Vorschriften des internen Rechts, welche die in Absatz 1 genannten Grundsätze verwirklichen.

b) Jede Kontrollstelle kann von einer Person mit einer Eingabe in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte und Grundfreiheiten bei den Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, befasst werden.

(3) Die Kontrollstellen nehmen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

(4) Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstellen steht der Rechtsweg offen.

(5) Unbeschadet des Artikels 13 des Übereinkommens sorgen die Kontrollstellen in Übereinstimmung mit Kapitel IV des Übereinkommens für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen.

Artikel 2 – Grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener Daten mit einem Empfänger, der nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei des Übereinkommens untersteht

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass personenbezogene Daten an einen Empfänger, der der Hoheitsgewalt eines Staates oder einer Organisation untersteht, der beziehungsweise die nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn dieser Staat oder diese Organisation ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenweitergabe gewährleistet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei die Weitergabe personenbezogener Daten erlauben,

a) wenn dies im internen Recht vorgesehen ist

– wegen spezifischer Interessen des Betroffenen oder

– wegen berechtigter überwiegender Interessen, insbesondere wichtiger öffentlicher Interessen, oder

b) wenn Garantien, die sich insbesondere aus Vertragsklauseln ergeben können, von der für die Weitergabe verantwortlichen Stelle geboten werden und diese von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit dem internen Recht für ausreichend befunden werden.

Artikel 3 – Schlussbestimmungen

Art. 3

(1) Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 und 2 als Zusatzartikel zum Übereinkommen; alle Bestimmungen des Übereinkommens sind dementsprechend anzuwenden.

(2) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Nachdem die Europäischen Gemeinschaften dem Übereinkommen unter den darin vorgesehenen Bedingungen beigetreten sind, können sie das Protokoll unterzeichnen. Das Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner des Protokolls kann es nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen früher oder gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(3) a) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf seiner Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

b) Für jeden Unterzeichner dieses Protokolls, der seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

(4) a) Nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, auch dem Protokoll beitreten.

b) Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; diese wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach ihrer Hinterlegung folgt.

(5) a) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

b) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(6) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 3;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 8. November 2001 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.