BundesrechtInternationale VerträgeVereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga VasArt. 3

Art. 3Zuständige Behörden

In Kraft seit 13. März 2008
Up-to-date

Die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:

für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;

für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, die Polizei, die Direktion der uniformierten Polizei, Sektor Grenzpolizei;

für die Republik Ungarn: die Polizei, die Grenzwache, das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaftswesen.

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