Art. 3 Zuständige Behörden — Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
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Die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:
– für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
– für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, die Polizei, die Direktion der uniformierten Polizei, Sektor Grenzpolizei;
– für die Republik Ungarn: die Polizei, die Grenzwache, das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaftswesen.
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