Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Errichtung des Zentrums
Art. 2Aufgaben
Art. 3Zuständige Behörden
Art. 4Umfang der Zusammenarbeit
Art. 5Rechtsstatus
Art. 6Arbeitssprachen
Art. 7Kosten
Art. 8Arbeitsweise des Zentrums
Art. 9Verhältnis zu anderen Abkommen
Art. 10Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 11Verwahrer
Art. 12Beitritt
Art. 13Schlussbestimmungen
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Errichtung des Zentrums
(1) Die slowenische Vertragspartei errichtet in der Republik Slowenien im Gemeindegebiet von Lendava im Bereich der Staatsgrenze zwischen der Republik Slowenien und der Republik Ungarn ein Kooperationszentrum (in der Folge: Zentrum). Das Zentrum befindet sich in den Räumlichkeiten der Grenzpolizeistation Dolga Vas.
(2) Gemäß dieser Vereinbarung umfasst das Zentrum:
a) die Straße, die von der gemeinsamen Staatsgrenze zur Grenzpolizeistation Dolga Vas führt, zum Zweck der Anreise zum Arbeitsplatz;
b) festgelegte Arbeitsbereiche in der Grenzpolizeistation Dolga Vas sowie die dazugehörigen Nebenräumlichkeiten;
c) ausgewiesene Dienstparkplätze.
(3) In diesem Zentrum versehen Beamte der zuständigen Behörden der Republik Österreich, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn ihren Dienst.
(4) Das Zentrum ist in den Sprachen der Vertragsparteien zu kennzeichnen und mit den Staatsflaggen und wappen der Vertragsparteien zu versehen.
(5) Die Betriebszeiten des Zentrums sind einstimmig von den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden festzulegen.
Artikel 2
Art. 2 Aufgaben
Das Zentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu fördern und zu verbessern, insbesondere durch:
a) die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit auf der Grundlage bestehender bilateraler Polizeikooperationsverträge sowie bilateraler Übereinkommen über die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze;
b) die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration;
c) die Zusammenarbeit mit anderen Kooperationszentren, die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet wurden.
Artikel 3
Art. 3 Zuständige Behörden
Die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:
– für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
– für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, die Polizei, die Direktion der uniformierten Polizei, Sektor Grenzpolizei;
– für die Republik Ungarn: die Polizei, die Grenzwache, das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaftswesen.
Artikel 4
Art. 4 Umfang der Zusammenarbeit
(1) Die von den österreichischen und ungarischen Vertragsparteien entsandten Beamten sind nicht ermächtigt, selbständig operative Einsätze durchzuführen, sondern übermitteln lediglich Informationen und üben ihre Tätigkeiten ausschließlich auf der Grundlage der ihnen vom Entsendestaat gegebenen Anweisungen aus.
(2) Die im Zentrum tätigen Beamten der Vertragsparteien sind unterstützend und beratend tätig:
a) bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches im grenzüberschreitenden polizeilichen Bereich;
b) bei gemeinsamen Aktionen zur Bekämpfung der illegalen Migration und damit in Zusammenhang stehenden Verbrechen;
c) bei der Koordination von gemeinsamen Grenzkontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger Einsätze an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in einzelnen Grenzgebieten, die von der Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst sind;
d) beim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verbrechen;
e) auf Ersuchen durch gegenseitige Unterstützung bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rückübernahmeabkommen;
f) beim Austausch von Informationen in der Zusammenarbeit mit anderen Zentren, die zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet wurden;
g) beim Austausch anderer Informationen und in der Erfüllung anderer Aufgaben, die vom Entsendestaat übertragen wurden.
Artikel 5
Art. 5 Rechtsstatus
(1) Die im Zentrum tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
(2) Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei gestellten Anfragen nach Maßgabe ihres geltenden innerstaatlichen Rechts direkt zu beantworten, ungeachtet des Informationsaustausches über die nationalen Zentralbehörden.
(3) Sie versehen ihren Dienst in den gemeinsamen Räumlichkeiten und beantworten Anfragen von Beamten einer anderen Vertragspartei so rasch wie möglich.
Artikel 6
Art. 6 Arbeitssprachen
Die Beamten kommunizieren untereinander in deutscher, slowenischer, ungarischer oder englischer Sprache. Sie sind berechtigt, Anfragen und Antworten in ihrer jeweiligen Sprache zu übermitteln.
Artikel 7
Art. 7 Kosten
(1) Die slowenische Vertragspartei stellt den anderen Vertragsparteien die zur Dienstausübung im Zentrum erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung und trägt sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen.
(2) Die der ausschließlichen Nutzung durch andere Vertragsparteien dienenden Räumlichkeiten, sind ihnen als solche in einer gesonderten Vereinbarung zuzuweisen.
(3) Die slowenische Vertragspartei unterstützt bei der Errichtung und dem Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen und Datenverarbeitungsanlagen, die von anderen Vertragsparteien beigestellt werden, ebenso wie bei der Herstellung der notwendigen Verbindungen, auch zu lokalen Netzen.
(4) Zum Zweck der Ausübung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten ermöglicht die slowenische Vertragspartei den Experten für Telekommunikation und Datenverarbeitung der anderen Vertragsparteien die Einreise in ihr Staatsgebiet, um Einrichtungen zu installieren und Netzwerkverbindungen zu errichten und Instand zu halten.
(5) Die von anderen Vertragsparteien in das Zentrum eingebrachten und installierten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben in deren Eigentum. Für Importe von Anlagen und Gegenständen, die für die Ausübung der Tätigkeiten des Zentrums benötigt werden, werden weder Zölle noch andere Abgaben eingehoben.
Artikel 8
Art. 8 Arbeitsweise des Zentrums
(1) Jede der in Artikel 3 angeführten Behörden benennt einen für die Organisation, die Aktivitäten und den Betrieb des Zentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten treffen sich monatlich, um die Arbeit zu analysieren, Probleme, Mängel und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sowie die weitere Arbeit zu vereinbaren. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Vor Aufnahme der Tätigkeit des Zentrums haben die in Artikel 3 genannten Behörden eine Geschäftsordnung sowie andere Vorkehrungen festzulegen, um den einwandfreien Betrieb des Zentrums zu gewährleisten.
(3) Nach Bestätigung der Geschäftsordnung wird sie für alle Vertragsparteien verbindlich.
(4) Die Vertreter der in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden treffen sich zumindest ein Mal pro Jahr, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Arbeit des Zentrums zu evaluieren.
Artikel 9
Art. 9 Verhältnis zu anderen Abkommen
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen übernommenen Verpflichtungen unberührt.
Artikel 10
Art. 10 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ergibt, wird durch Verhandlungen zwischen den Ministerien, die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständig sind, beigelegt. Gelingt es ihnen nicht, die Meinungsverschiedenheit beizulegen, wird diese auf diplomatischem Weg beigelegt.
Artikel 11
Art. 11 Verwahrer
Verwahrer dieser Vereinbarung ist die Regierung der Republik Slowenien.
Artikel 12
Art. 12 Beitritt
(1) Diese Vereinbarung steht den Nachbarstaaten der Republik Slowenien zum Beitritt offen. Die Entscheidung über den Beitritt wird von den Vertragsparteien einstimmig getroffen. Mit dem Betritt wird die geltende Geschäftsordnung, die gemäß Artikel 8 dieser Vereinbarung angenommen wurde, für den beitretenden Staat verbindlich.
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung notifiziert. Für den beitretenden Staat tritt diese Vereinbarung 90 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 13
Art. 13 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Hinterlegung der letzten formellen Verständigung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen oder der letzten Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde in Kraft. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer kündigen, der dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich mitteilt. Die Kündigung wird hinsichtlich der kündigenden Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag, an dem der Verwahrer den anderen Vertragsparteien die Kündigung notifiziert hat, wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007 in vier Urschriften, jeweils in deutscher, slowenischer, ungarischer und englischer Sprache, wobei alle Ausfertigungen gleichermaßen verbindlich sind.
Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung. Eine Originalausfertigung wird beim Verwahrer hinterlegt. Im Falle von Unstimmigkeiten bei der Auslegungen dieser Vereinbarung, geht die englische Version vor.