Artikel 1
Art. 1
(1) Die Parteien verwenden die in der Verordnung angeführten Termini in der dort festgelegten Bedeutung.
(2) Diese Verwaltungsvereinbarung muss im Einklang mit der Verordnung und der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003, in der Folge: Durchführungsverordnung, verwendet werden.
Artikel 2
Art. 2
(1) Zuständige Behörden für die Anwendung der Verwaltungsvereinbarung sind:
in der Republik Österreich:
das
Bundesasylamt
Landstraßer Hauptstraße 171
1030 Wien
Tel: +43/1/53126-0
Fax: +43/1/7108650
(in der Folge: Bundesasylamt)
Das Bundesasylamt agiert über folgende Kontaktdienststellen:
1) Bundesasylamt
Grundsatz- und Dublinabteilung
Landstraßer Hauptstraße 171
1030 Wien
Tel,: +43/1/53126/5964
Fax: +43/1/7108650
2) Bundesasylamt
Erstaufnahmestelle Ost
Haus 17
Otto Glöckelstraße 22-24
2514 Traiskirchen
Tel.: +43/2252/5053
Fax.:+43/2252/5053/555
3) Bundesasylamt
Erstaufnahmestelle West
Thalham 80
4880 St. Georgen im Attergau
Tel.: +43/7667/21741
Fax.:+43/7667/21741/399
4) Bundesasylamt
Erstaufnahmestelle Flughafen
Otto Glöckelstraße 24
2514 Traiskirchen
Tel.:+43/2252/53015/102
Fax.:+43/2252/53015/170
in Rumänien:
Oficiul Roman pentri Imigrari
Str. Lt. Col. Marinescu Constantin, nr. 15 A, Sector 5
050795 Bucuresti
Tel: +40 21 410 76 01
Fax: +40 21 410 75 02
E-mail: dublin.onr@mai.gov.ro
Das Nationale Flüchtlingsamt agiert über das Dublinbüro.
(2) Die zuständigen Behörden informieren einander über die für die Zusammenarbeit notwendigen Angaben und über die diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die in Art. 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac - Treffern gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, spätestens jedoch binnen einer Woche. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche, beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats.
(2) Die Möglichkeit, in den Fällen des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Für die rasche Behandlung derartiger Fälle wird im gegenseitigen Einverständnis jeweils ein beauftragter Ansprechpartner oder ein Stellvertreter in der jeweiligen Behörde namhaft gemacht.
(3) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an, liegt eine Zuständigkeitsfiktion gemäß Art. 18 Abs. 7 oder Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung vor.
(4) Die zuständigen Organe der Parteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Art. 21 der Verordnung binnen einem Monat.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Behörden stellen genau begründete Ersuchen. Wenn möglich, sind auch Aussagen des Asylwerbers über seinen Reiseweg bis in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten und innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten in das Ersuchen aufzunehmen.
(2) In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung begründen die Behörden der Parteien Ablehnungen von Übernahmeersuchen ausführlich. Im Falle, dass Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates bestehen, sind alle diese Hinweise in die ablehnende Antwort aufzunehmen.
(3) Im Falle der Ausübung der Option gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung betreffend die Nachprüfung der Anträge wird sich der ersuchte Mitgliedstaat bemühen, das Nachprüfungsersuchen binnen einer Woche zu beantworten.
Artikel 5
Art. 5
(1) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.
(2) Bei einer Überschreitung der in Art. 3 Abs. 1 und 2 vereinbarten Fristen, können die in Art. 2 der Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Art. 10 der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird. In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Partei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehest möglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörden zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Art. 6 dieser Verwaltungsvereinbarung.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Überstellung findet an Arbeitstagen statt.
(2) Anerkennt die ersuchte Partei ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Organe der Parteien unverzüglich auf Termin und Ort für die Übergabe des Asylwerbers/Fremden.
(3) Die Überstellung des Betreffenden wird durch die im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Organe durchgeführt.
(4) Die zuständigen Organe der ersuchenden Partei informieren wenigstens drei Arbeitstage vor der Übergabe des zu Überstellenden die zuständigen Organe der ersuchten Partei über die Ankunftszeit, Ort und Details der Übergabe. Bei der Übergabe des Asylwerbers/Fremden stellen die zuständigen Organe der ersuchenden Partei sicher, dass den zuständigen Organen der ersuchten Partei Reisedokumente des Betreffenden übergeben werden, gegebenenfalls den Reisepass bzw. das Laissez-passer gemäß den Art. 19 und 20 der Verordnung, dessen Muster im Anhang IV der Durchführungsverordnung angeführt ist. Weiters werden dem ersuchten Staat weitere Identitäts- oder Zivilstandsdokumente, Urkunden oder auf den Namen der überstellten Person von den Behörden des Herkunftslandes erstellte Unterlagen, Reisetickets, Dokumente, die die Person bei der Asylantragsstellung oder während des Asylverfahrens im ersuchenden Staat bei sich hatte, ehestmöglich in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
(5) Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäß Abs. 1, 2 und 4 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Organe der ersuchten Partei die Übernahme des Asylwerbers ablehnen. Diese Ablehnung wird dem überstellenden Staat unverzüglich ab Kenntnis des Hindernisses in schriftlicher Form mitgeteilt.
(6) In all jenen Fällen, in denen die Überstellung zum festgelegten Termin nicht durchgeführt werden kann, einigen sich die zuständigen Organe der Parteien auf einen anderen Termin für die Überstellung.
(7) Falls der Vorgang gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c oder Art. 18 Abs. 7 der Verordnung angewendet wird, gelten für die Überstellung des Asylwerbers/Fremden entsprechend die oben angeführten Bestimmungen.
(8) Überstellungen auf dem Luftweg können gemäß Art. 8 Abs. 1 Durchführungsverordnung an von den zuständigen Organen der beiden Parteien vereinbarten internationalen Flughäfen der Parteien durchgeführt werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann nach einer gegenseitigen Vereinbarung der zuständigen Organe der Parteien als Orte für die Übernahme eines Asylwerbers die Nutzung von anderen für den Personenverkehr bestimmten internationalen Grenzübergängen, insbesondere am Landweg, bestimmt werden.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Behörden kommunizieren gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei dauernden technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, die eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Parteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen, und zur gleichen Zeit sind die Behörden verpflichtet, einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten.
(2) Die Behörden verwenden im Laufe ihrer Zusammenarbeit die englische Sprache. Dies trifft sowohl auf die Ersuchen wie auf deren Beantwortung zu.
Artikel 8
Art. 8
(1) Zur korrekten praktischen Anwendung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, und zur Klärung eventueller praktischer Fragen, welche sich bei der Anwendung der Verordnung, weiterhin der Durchführungsverordnung sowie der Verordnungen (EG) 2725/2000 des Rates und (EG) 407/2002 des Rates ergeben könnten, ist eine Arbeitsgruppe zu bilden, die sich aus den an der Durchführung der Verordnung schon mitwirkenden Vertretern der beiden Parteien zusammensetzt.
(2) Die Parteien kommen überein, bei der Zuständigkeitsprüfung die Beweise und Indizien nach Anlage II der Durchführungsverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Sonstige Beweise oder Indizien ähnlicher Art können im Rahmen der Klärung praktischer Fragen in der Arbeitsgruppe nach Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Durch die vorliegende Vereinbarung wird ein Austausch von Mitarbeitern zwischen den beiden Behörden angestrebt, um die praktische Zusammenarbeit der Vertragspartner zu fördern. Die praktischen Details des Austausches von Mitarbeitern werden einvernehmlich von den Parteien auf Grund einer Zweckmäßigkeitsanalyse, die von der für die Anwendung der Verwaltungsvereinbarung zuständigen Behörde erstellt wird, festgelegt.
Artikel 9
Art. 9
(1) Diese Verwaltungsvereinbarung ist unbefristet und kann von jeder der beiden Parteien in schriftlicher Form, zu jeder Zeit gekündigt werden. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am ersten Tag des 3. (dritten) Folgemonates nach Erhalt der Kündigungsnote außer Kraft.
(2) Die Parteien unterrichten gemeinsam die Europäische Kommission nach der Unterzeichnung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, bei gleichzeitiger Übermittlung dieser Verwaltungsvereinbarung, mit Bedachtnahme auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung.
(3) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 30. (dreißigsten) Tag in Kraft, nachdem die Parteien einander mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Voraussetzungen, die zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung notwendig sind, erfüllt haben.
(4) Diese Verwaltungsvereinbarung kann von jeder der beiden Parteien mit dem Einvernehmen der anderen Partei geändert werden. Dies wird in schriftlicher Form und durch die eigenen Behörden veranlasst und tritt gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 des vorliegenden Artikels in Kraft.
(5) Bei einer Modifizierung der Verordnung, sowie der Durchführungsverordnung durch die Europäische Union beziehungsweise die Europäische Kommission werden die Parteien diese Verwaltungsvereinbarung entsprechend ändern.
Geschehen zu Innsbruck am 13. Juli 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.