Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf seinem Territorium innerhalb des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie eine Überwachung der Terrains zwecks Feststellung des Bestehens folgender Pflanzenkrankheiten und -schädlinge einzurichten:
1. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)
2. Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis)
3. Zwergsteinbrand (Tilletia contraversa Kühn)
4. Kastanienrindenkrebs (Endothia parasitica Anders)
5. Pfirsichmotte (Cydia molesta Busck)
6. weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea Drury)
7. San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.)
8. Pappelkrebs (Dothichiza populea).
Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge kann nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen von jedem Auftreten der oben erwähnten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese Meldungen werden sofort nach Auftreten der Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt werden und Angaben über den Ort des Auftretens – Gemeinde und Bezirk – enthalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise