BundesrechtInternationale VerträgePflanzenschutz – Zusammenarbeit (Montenegro)

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Montenegro)

In Kraft seit 03. Juni 2006
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verpflichten sich, im Interesse der Verhütung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten und sich hiebei grundsätzlich an die Prinzipien der Internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951 zu halten. Die Zusammenarbeit erfaßt insbesondere die phytosanitären Vorschriften für die Aus-, Ein- und Durchfuhr pflanzlicher Produkte, wobei die pflanzlichen Produkte, die bereits eine Verarbeitung erfahren haben, wie Pülpe u. ä., den phytosanitären Vorschriften beider Länder nicht unterliegen.

Art. 2 Artikel 2.

Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Pflanzen werden folgende Grenzorte bestimmt:

In der Republik Österreich:

für den Bahnverkehr: Spielfeld-Straß und Rosenbach;

für den Straßenverkehr: Spielfeld-Straß-Straße und Radkersburg;

für den Luftverkehr: die österreichischen Flughäfen für die Zivilluftfahrt.

In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien:

für den Bahnverkehr: Maribor und Jesenice;

für den Straßenverkehr: Sentilj und Radgona;

für den Luftverkehr: die Flughäfen für die Zivilluftfahrt Beograd, Zagreb und Skoplje.

Diese Liste der Grenzorte kann nach Bedarf und nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile abgeändert oder ergänzt werden.

Die Vertragschließenden Teile werden bemüht sein, die im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Grenzorte allmählich mit Ausrüstungen zur Desinfektion und Desinsektion von Materialien pflanzlichen Ursprungs, welche aus-, ein- oder durchgeführt werden, zu versehen.

Art. 3 Artikel 3.

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, durch seine Pflanzenschutzorgane die phytosanitäre Untersuchung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, welche aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles transitiert werden, vorzunehmen und hiebei die in seinen eigenen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung zu bringen.

Wenn der Pflanzenschutzdienst eines der Vertragschließenden Teile bei Ein- oder Durchfuhrsendungen entscheidet, daß irgendeine Sendung nicht zu übernehmen bzw. durchzuführen oder sie besonderen Maßnahmen einer Pflanzenquarantäne zu unterwerfen ist, wird der Pflanzenschutzdienst des anderen Vertragschließenden Teiles von der getroffenen Entscheidung verständigt werden.

Art. 4 Artikel 4.

Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf seinem Territorium innerhalb des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie eine Überwachung der Terrains zwecks Feststellung des Bestehens folgender Pflanzenkrankheiten und -schädlinge einzurichten:

1. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)

2. Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis)

3. Zwergsteinbrand (Tilletia contraversa Kühn)

4. Kastanienrindenkrebs (Endothia parasitica Anders)

5. Pfirsichmotte (Cydia molesta Busck)

6. weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea Drury)

7. San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.)

8. Pappelkrebs (Dothichiza populea).

Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge kann nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen von jedem Auftreten der oben erwähnten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese Meldungen werden sofort nach Auftreten der Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt werden und Angaben über den Ort des Auftretens – Gemeinde und Bezirk – enthalten.

Art. 5 Artikel 5.

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.

Art. 6 Artikel 6.

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen jedes Jahr, und zwar spätestens bis Ende März, über das Auftreten der wichtigeren Pflanzenkrankheiten und -schädlinge, die auf ihrem gesamten Territorium im Laufe des vergangenen Jahres vorgekommen sind, Berichte austauschen.

Die Vertragschließenden Teile sind auch übereingekommen, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen einmal jährlich, und zwar bis spätestens Ende März, Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen austauschen, die im vorhergehenden Jahre zwecks Aufdeckung des Auftretens gefährlicher Quarantäne-Pflanzenkrankheiten und -schädlinge im Grenzgebiet durchgeführt wurde, wobei nach Möglichkeit die befallenen Flächen, die Schadensausmaße wie auch die unternommenen Maßnahmen und erzielten Resultate anzugeben sind.

Art. 7 Artikel 7.

In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit zur Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide Länder darstellen, sind die Vertragschließenden Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche und technische Hilfe zu gewähren. Technische Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.

Art. 8 Artikel 8.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbeit:

durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbematerial und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;

durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;

durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit, wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu tragen hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.

Art. 9 Artikel 9.

Zwecks praktischer und erfolgreicher Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Pflanzenschutzdienste der Vertragschließenden Teile nach Bedarf Zusammenkünfte ihrer Vertreter und Spezialisten abhalten. Die Zusammenkünfte werden entweder in der Republik Österreich oder in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien oder eventuell auch gelegentlich internationaler Tagungen, z. B. auf Tagungen des Rates der Pflanzenschutzorganisation für Europa und das Mittelmeer, stattfinden. Zeit, Ort und Dauer der Zusammenkünfte werden durch die zentralen Pflanzenschutzstellen der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgesetzt werden.

Bei diesen Zusammenkünften werden auch allfällige Mißverständnisse bereinigt werden, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben haben.

Art. 10 Artikel 10.

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung der zuständigen Organe der Vertragschließenden Teile und wird nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch einen besonderen Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.

Wenn keiner der beiden Vertragschließenden Teile das Abkommen ein Jahr vor Ablauf der vorgenannten Frist aufkündigt, wird seine Gültigkeit automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert, wobei jeder Vertragschließende Teil berechtigt ist, das Abkommen jederzeit zu kündigen; es wird in einem solchen Falle noch ein Jahr, gerechnet vom Kündigungstag an, in Kraft bleiben.

Geschehen in Belgrad, am 18. März 1960, in je zwei Originalen in deutscher und serbokroatischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.