Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen insbesondere über
a.) alle Beweismittel oder Indizien, die zur Übernahme der betroffenen Person erforderlich sind,
b.) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
c.) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, d.) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen und
e.) die Orte, insbesondere Flughäfen, an denen die Übernahmen und Durchbeförderungen der betroffenen Personen erfolgen, werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
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