BundesrechtInternationale VerträgeSchubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

In Kraft seit 01. November 2007
Up-to-date

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Art. 1

1. „Drittstaatsangehöriger“ ist jede Person, die weder Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, noch eine Person ist, die gemäß Artikel 2 Z 5 des Schengener Grenzkodex, ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf freien Personenverkehr hat.

2. „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei aberkannt wurde oder darauf verzichtet haben und eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.

3. „Visum“ ist eine Bewilligung oder Entscheidung der einen oder anderen Vertragspartei nach einem Antrag gemäß den Artikeln 11 und 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser Begriff umfasst somit nicht das Visum für den Flughafentransit.

4. „Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

5. „Laissez-passer“ ist ein von den konsularischen Vertretungsbehörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person als Ersatz eines offiziellen Dokuments.

Abschnitt II

Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Artikel 2

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die betroffene Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Staatsangehörigkeit einer Person gilt auf Grund eines im Durchführungsprotokoll Anhang 1 (A) angeführten gültigen Dokumentes als nachgewiesen. Nachdem die Staatsangehörigkeit auf Grund der oben erwähnten Dokumentenlage als nachgewiesen gilt, wird die Rückübernahme ohne Ausstellung eines konsularischen Laissez-passer gemäß der in Kraft befindlichen nationalen Gesetze und Regelungen durchgeführt.

(2) Eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit erfolgt auf Grundlage der im Durchführungsprotokoll Anhang 1 (B) angeführten Indizien.

Artikel 4

Art. 4

(1) Nachdem eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 3, Absatz 2 erfolgte, stellen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein konsularisches Laissezpasser aus.

(2) Treten bei der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit Zweifel auf oder ist eine solche nicht möglich, führen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei eine Anhörung der betroffenen Person durch.

(3) Stellt sich hierbei heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird von der konsularischen Vertretungsbehörde unverzüglich ein konsularisches Laissez-passer ausgestellt.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen in jedem Fall unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt binnen einer Frist von einem Monat keine Antwort, so gilt die Zustimmung zum Ersuchen als erteilt.

(2) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.

(3) Die Frist gem. Absatz 2 wird auf Ersuchen für die Dauer tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse. Die ersuchte Vertragspartei wird in diesem Fall die Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten konsularischen Laissez-passer verlängern.

Abschnitt III

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 6

Art. 6

Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

Artikel 7

Art. 7

Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 6 besteht nicht für:

a.) Drittstaatsangehörige eines Staates, der mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem solchen Staat einen Aufenthaltstitel besitzen;

b.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;

c.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich zum Zeitpunkt des Übernahmeantrages länger als sechs Monate rechtwidrig im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten;

d.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 2 abgeändert durch das Protokoll 3 von New York vom 31. Jänner 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

e.) Drittstaatsangehörige, auf die die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) Anwendung findet;

f.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Besitz eines durch eine andere Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels oder einer durch eine solche Vertragspartei ausgestellten gültigen provisorischen Aufenthaltsgenehmigung sind.

_________________

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

Artikel 8

Art. 8

(1) Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder der Aufenthalt dieser Personen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 1 wird auf Grund der in Anhang 3 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls angeführten Beweismittel nachgewiesen. Die Glaubhaftmachung erfolgt auf Grund aller in Anhang 3 Absatz 3 des Durchführungsprotokolls angeführten Indizien.

(2) Welche Informationen der Antrag auf Rücknahme enthalten muss und wie die Übermittlungsmodalitäten sind, ist dem Protokoll zu entnehmen.

Artikel 9

Art. 9

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei wird spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen vor der geplanten Übernahme informiert.

(3) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei bei Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Artikel 10

Art. 10

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Verlassens des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 6 nicht erfüllt waren.

Abschnitt IV

Durchbeförderung

Artikel 11

Art. 11

(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch ihr Hoheitsgebiet, die Gegenstand einer Rückführungsentscheidung sind, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt

sind.

(2) Die Durchbeförderung kann auf dem Luft- oder dem Landweg erfolgen.

(3) Die Durchbeförderung kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden:

a.) wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten gem. Art. 3 der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 4 vom 4.11.1950 bedroht wäre;

b.) wenn die Person im ersuchten Staat wegen vor der Durchbeförderung begangener strafbarer Handlungen von einem Gericht anklagt oder verurteilt werden müsste.

(4) Trotz erteilter Bewilligung nimmt die ersuchende Vertragspartei die zur Durchbeförderung übernommene Person zurück:

a.) wenn nachträglich einer Durchbeförderung entgegenstehende Tatsachen im Sinne des Absatzes 3 eintreten und den Behörden der ersuchenden Vertragspartei bekannt werden,

b.) wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert sind oder

c.) wenn die Durchbeförderung aus einem anderen Grund unmöglich ist.

__________

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

Artikel 12

Art. 12

Die Durchbeförderung auf dem Luftweg kann unter polizeilicher Begleitung oder unbegleitet unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a.) Der Antrag gemäß Artikel 11 muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch achtundvierzig (48) Stunden vor der beabsichtigten Durchbeförderung gestellt werden, wenn diese Frist auf Werktage fällt. Fällt der Tag der Durchbeförderung auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen Feiertag, muss der Antrag spätestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher gestellt werden. Der Antrag erfolgt mittels Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wie in Anhang 6 des Durchführungsprotokolls definiert.

b.) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb kürzestmöglich Frist, längstens aber binnen achtundvierzig (48) Stunden.

c.) Die Durchbeförderung muss binnen vierundzwanzig (24) Stunden abgewickelt werden.

d.) Die ersuchte Vertragspartei überwacht die Zwischenlandung auf dem Transitflughafen. Sie stellt dabei insbesondere die Sicherheit bei der Abholung der durchzubefördernden Person vom Flugzeug, deren Begleitung auf dem Gelände des Flughafens, die Weiterreise und, sofern erforderlich, die Entgegennahme, Aufbewahrung und Weiterleitung von Dokumenten und Flugtickets sicher.

e.) Soll die Durchbeförderung unter polizeilicher Begleitung erfolgen, ist dies im Duchbeförderungsantrag anzuzeigen. Die Begleitung wird von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

f.) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss während der Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Durchbeförderungserlaubnis auszuweisen.

g.) Wenn die Durchbeförderung unter polizeilicher Begleitung erfolgt, führt das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei die Durchbeförderung in Zivilkleidung und ohne Waffen durch und hat eine Durchbeförderungserlaubnis. Die Bewachung und das Einsteigen ins Flugzeug werden von der ersuchenden Vertragspartei unter Aufsicht der ersuchten Vertragspartei durchgeführt. Es kann jedoch der Fall auftreten, dass Bewachung und Einsteigen ins Flugzeug von der ersuchten Vertragpartei übernommen wird.

h.) Begeht die betroffene Person im Transit eine Gesetzesübertretung, so ist primär der ersuchte Staat zuständig.

i.) Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Durchbeförderung auf Notwehr. Darüber hinaus kann das Begleitpersonal bei Abwesenheit des Personals der ersuchten Vertragspartei oder zu dessen Unterstützung in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine unmittelbar bevorstehende schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, das die durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.

j.) Erfolgt die Durchbeförderung unbegleitet, wird die ersuchende Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei über die vollzogene Durchbeförderung und gegebenenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle bei der Durchbeförderung unterrichtet.

Artikel 13

Art. 13

(1) Bei Durchbeförderungen auf dem Landweg wird die Begleitung bis zur Übergabe der durchzubefördernden Person an der Grenze der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt. Die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird unter Begleitung des Personals der ersuchten Vertragspartei vollzogen.

(2) Der Antrag gemäß Artikel 11 muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch vier (4) Werktage vor der beabsichtigten Durchbeförderung gestellt werden.

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb kürzestmöglich Frist, längstens aber binnen achtundvierzig (48) Stunden.

(4) Die ersuchende Vertragspartei wird von der ersuchten Vertragspartei über die vollzogene Durchbeförderung und gegebenenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle bei der Durchbeförderung unterrichtet.

Abschnitt V

Kosten

Artikel 14

Art. 14

Alle mit der Übernahme gemäß Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 10 dieses Abkommens zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei. Alle mit der Durchbeförderung zusammenhängenden Kosten bis zum Zielstaat sowie die Kosten, die durch eine allfällige Rückübernahme erwachsen, trägt die ersuchende Vertragspartei. Es sind dies folgende Kosten:

a.) die Transportkosten;

b.) die Kosten für die medizinische Versorgung der durchzubefördernden Person und des Begleitpersonals;

c.) die Kosten für die Verpflegung der durchzubefördernden Person und des Begleitpersonals;

d.) sonstige im Rahmen der Durchbeförderung tatsächlich angefallene und in ihrer Höhe unmittelbar bestimmbare Kosten.

e.) Entschädigungskosten für Begleitpersonal;

f.) die Kosten für den Ersatz eines vom Begleitpersonal verursachten Schadens;

g.) Kosten für den Ersatz von durch das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei verursachten Schäden an Opfer.

Abschnitt VI

Datenschutz

Artikel 15

Art. 15

Die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen personenbezogenen Daten werden von jeder Vertragspartei in Einklang mit den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften sowie den geltenden internationalen Konventionen verwendet und geschützt.

(1) Die ersuchte Vertragspartei verwendet die übermittelten Personaldaten nur für den Fall des gegenwärtigen Abkommens. Diese Informationen betreffen ausschließlich:

a.) die Personalien der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);

b.) den Personalausweis, den Reisepass, sonstige Identitäts- und Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);

c.) sonstige zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Angaben;

d.) die Aufenthaltsorte und Reisewege;

e.) die der betroffenen Person ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa.

(2) Jede der beiden Vertragsparteien unterrichtet die andere Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten:

a.) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur von den für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verwendet werden. Die Weitergabe an andere Stellen darf nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erfolgen.

b.) Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Angemessenheit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

c.) Die betroffene Person wird auf ihren Antrag über die sie betreffenden personenbezogenen Daten unterrichtet sowie über die Art der Datenverwendung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, an die sie den Antrag gestellt hat.

d.) Die übermittelten personenbezogenen Daten werden nur solange aufbewahrt, wie die Erfüllung des Auftrages dies erfordert. Eine Kontrolle betreffend die Bearbeitung und Verwendung dieser Daten wird in Einklang mit der jeweiligen Rechtslage der beiden Vertragsparteien garantiert. Übermittelte personenbezogene Daten, die von der ersuchten Vertragspartei gelöscht werden, sind binnen sechs (6) Monaten auch von der ersuchenden Vertragspartei zu löschen. Die Vertragsparteien informieren einander wechselseitig über die Löschung.

e.) Die beiden Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Weitergabe zu schützen. In jedem Fall genießen die übermittelten personenbezogenen Daten denselben Schutz wie Daten gleicher Art entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei.

Abschnitt VII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 16

Art. 16

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen insbesondere über

a.) alle Beweismittel oder Indizien, die zur Übernahme der betroffenen Person erforderlich sind,

b.) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

c.) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, d.) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen und

e.) die Orte, insbesondere Flughäfen, an denen die Übernahmen und Durchbeförderungen der betroffenen Personen erfolgen, werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Art. 17

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Artikel 18

Art. 18

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967, aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen sowie aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union unberührt.

Artikel 19

Art. 19

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen 5 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze vom 30. November 1962 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, am 20. April 2007

in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

__________________

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1962.

Protokoll

zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Anl. 1

Auf Grundlage von Artikel 16 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“, haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik Folgendes vereinbart:

Anhang 1 (A)

Anl. 1

Die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich wird nachgewiesen durch nachstehend angeführte gültige Dokumente:

a) Reisedokument (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass, Dienstpass, Passersatzpapiere);

b) Personalausweis;

c) Staatsbürgerschaftsurkunde;

d) Wehrpass und Militärausweis;

e) amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.

Die Staatsangehörigkeit der Französischen Republik wird nachgewiesen durch:

a) Reisedokument („passeport“)

b) Personalausweis („carte d’identité“);

c) Staatsbürgerschaftsnachweis („certificat de nationalité“);

d) Bescheid über die Einbürgerung oder Reintegration in die französische Staatsbürgerschaft

Anhang 1 (B)

Anl. 1

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht durch die im Anhang 1 (A) genannten Dokumente nachgewiesen werden kann, kann die Staatsangehörigkeit beider Vertragsparteien glaubhaft gemacht werden insbesondere auf der Grundlage:

a) abgelaufene Dokumente gemäß Anhang 1 (A);

b) einer Kopie eines der unter Anhang 1 (A) genannten Dokumente;

c) eines amtlichen Dokuments, das von den offiziellen Behörden der ersuchten Vertragspartei stammt und das Angaben über die Identität des Betroffenen enthält (zum Beispiel Geburtsurkunde, Führerschein, Seefahrtsbuch oder Schifferausweis);

d) eines Zeugenaussageprotokolls;

e) eines Aussageprotokolls des Betroffenen, das von Verwaltungs- oder gerichtlichen Behörden der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen wurde;

f) eines anderen Dokuments, das in einem konkreten Fall von der ersuchten Vertragspartei anerkannt wird.

(2) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

(3) Die im Protokoll unter Anhang 1 (A) und Anhang 1 (B) angeführten Dokumente können nach gemeinsamer Beratung durch Austausch schriftlicher Noten zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem französischen Ministerium für innere Angelegenheiten abgeändert werden.

Anhang 2

(ad Art. 2 Abs. 1)

Anl. 1

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten:

a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);

b) Informationen über die Dokumente oder andere Mittel, durch welche die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird und/oder die konsularischen Laissez-passer, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden;

c) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;

d) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;

e) Vorschlag des Ortes, des Datums und der Zeit der Übergabe.

(2) Die Übermittlung der Anträge auf Rückübernahme erfolgt an die in Anhang 8 bezeichneten zuständigen Behörden. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Telefax oder E-Mail.

Anhang 3

(ad Art. 6 Abs. 1)

Anl. 1

(1) Das Ersuchen um Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen muss insbesondere enthalten:

a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);

b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);

c) Tag, Ort und Art der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

d) Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;

e) Informationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;

f) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;

g) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;

h) Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;

i) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.

(2) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:

a) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels in einem echten Reisedokument oder Identitätsnachweis;

b) Ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei;

c) ein Flugticket oder eine Fahrkarte, die auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellt sind und die Einreise oder den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachweisen können;

d) andere auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden kann.

(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:

a) Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;

b) ein ungültiges oder ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist;

c) ein Zeugenaussageprotokoll;

d) ein Aussageprotokoll des Betroffenen;

e) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem ge- oder verfälschten Reisedokument, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des rückzuübergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist.

(4) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(5) Die Übermittlung der Anträge auf Rückübernahme erfolgt an die in Anhang 8 bezeichneten zuständigen Behörden. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Telefax oder E-Mail. Die ersuchende Vertragspartei stellt den Antrag spätestens binnen der 6-monatigen Frist ab dem Datum, zu dem die zuständigen Behörden von der illegalen Einreise oder vom illegalen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet Kenntnis erhalten haben.

Anhang 4

(ad Art. 8)

Anl. 1

(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 6 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

Anhang 5

(ad Art. 11)

Anl. 1

(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten:

a) die Personaldaten der durchzubefördernden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);

b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);

c) die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe bekannt sind;

d) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;

e) Informationen über das etwaige Erfordernis von Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;

f) Informationen über Sprachkenntnisse der durchzubefördernden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;

g) Ort und Zeit der Übernahme zur Durchbeförderung sowie Ort und Zeit der Übergabe der durchzubefördernden Person im Ziel- oder Durchbeförderungsstaat.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die Durchbeförderung auf dem Luftweg wird nicht beantragt, wenn die Rückführungsmaßnahme den Wechsel des Flughafens auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates erforderlich machen würde. Diesfalls kann nur die Durchbeförderung am Landweg beantragt werden (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates).

Anhang 6

(Artikel 2, 6, 11)

Anl. 1

Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind:

Auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport

Wien-Schwechat

Stadtpolizeikommando Schwechat

Grenzpolizeiinspektion

1300 Flughafen Objekt 105

Tel.: 0043 (0) 70166/5310

Fax: 0043 (0) 70166/5319

Email: GPI-N-Schwechat-Flughafen@polizei.gv.at

Auf französischem Hoheitsgebiet:

Flughafen Roissy-Charles de Gaulle

BP.20.106

95711 Roissy en France

Tel : 0033 – (0)1.48.62.31.22

Fax : 0033 – (0)1.48.62.63.40

E-Mail : dgpn.dcpaf-roissy-em-siat@interieur.gouv.fr

dgpn.dcpaf-roissy-di-gasai@interieur.gouv.fr

Flughafen Strasbourg Entzheim

67960 Entzheim

Tel : 0033 (0) 3.88.53.93.93

Fax : 0033 (0) 3.88.59.93.99

E-Mail : spaf-cic.entzheim-67@intermel.si.mi

Flughafen Lyon Saint-Exupéry

BP 106

69125 Aéroport Lyon Saint-Exupéry

Tel. : 0033 (0) 4.72.22.74.03

Fax : 0033 (0) 4.72.22.76.65

E-Mail : spaf.lyon-saint-exupery@interieur.gouv.fr

Anhang 7

(ad Art. 14)

Anl. 1

Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Art. 14 des Rückübernahmeabkommens festgelegt.

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach Erhalt der Rechnung.

Für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Bankverbindung: AT 916000000005020009

SWIFT Code: OPSKATWN

Steuer-Nr. ATU 37870700

Für die Französische Republik:

Direction Administrative de la Police Nationale

Sous- direction de l’administration et des Finances Bureau des budgets d’équipements et de fonctionnement des services 15 rue Nélaton

75015 Paris

Tel : 0033 – (0) 1.40.57.57.71

Fax : 0033 – (0) 1.45.77.03.89

Anhang 8

(Zuständige Behörden)

Anl. 1

Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich:

Für die Einbringung und Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträge gemäß Art. 2, 6 und 11 des Abkommens :

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Tel.Nr.: 0043 (1) 53126/3556

FaxNr.: 0043 (1) 53126/3136

E-Mail: BMI-II-3@bmi.gv.at

Für die Beantragung von Reisedokumenten:

Österreichische Botschaft

6 rue Fabert, 75007 Paris

Tel: +33 (0)1 40633063

Tel: +33 (0)1 40633090 (Konsularabteilung)

Fax: +33 (0)1 45556365 (Presse und Information)

E-Mail: paris-ob@bmaa.gv.at

Zur Beilegung von Streitfällen :

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Tel.: +43/1/53126/3556

Fax: +43/1/53126/3136

E-Mail: BMI-II-3@bmi.gv.at

Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens auf französischer Seite sind:

Für die Einbringung und Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträge gemäß Art. 2, 6 und 11 des Abkommens :

La direction centrale de la Police aux frontières (Zentraldirektion der Grenzpolizei)

Bureau Eloignement

8, rue de Penthièvre

75008 Paris

Tel : 00.33.1.40.07.65.24/ 00.33.1.40.07.65.12

Fax : 00.33.1.49.27.40.77.

E-Mail: sic.dcpaf@interieur.gouv.fr

Für die Beantragung von Reisedokumenten :

- die betroffenen Präfekturen, oder gegebenenfalls das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Direktion der Franzosen im Ausland und der Ausländer in Frankreich, Sub-Direktion für Asyl und Einwanderung, Büro für Einwanderung und Schubwesen ( Direction des français à l‘étranger et des étrangers en France du Ministère des Affaires étrangères, Sous-direction de l’asile et de l’immigration, Bureau de l‘immigration et de l’éloignement)

Tel.: 00.33.1.43.17.89.30/90.63/90.94/91.18

Fax: 00.33.1.43.17.82.09

Zur Beilegung von Streitfällen :

Die Direktion für öffentliche Freiheiten und Rechtsangelegenheiten beim Ministerium für Inneres und Raumplanung

Sub-Direktion Ausländer und Grenzverkehr

Büro für Recht und Verfahren bei Abschiebungen

Referat für Angelegenheiten von Einzelfällen

[= La direction des libertés publiques et des affaires juridiques au ministère de l‘intérieur et de l‘aménagement du territoire Sous-direction des étrangers et de la circulation transfrontière Bureau du droit et des procédures d’éloignement

Section des dossiers individuels]

Tel : 00.33.1.49.27.31.05.

Fax :00.33.1.49.27.48.34.

E-Mail: cnar@interieur.gouv.fr

Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Anhang auf direktem Wege mit.

Anhang 9

Anl. 1

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls abgehalten werden.

Anhang 10

(Schlussbestimmungen)

Anl. 1

(1) Dieses Protokoll tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens.

(2) Im Falle des Außerkrafttretens oder der Suspendierung des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, am 20. April 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.