Artikel 3
In Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der jeweils vertretenden Partei ermächtigt, Konsultationen mit der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde oder mit dem Außenministerium der vertretenen Partei zu führen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise