BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Art. 1

Artikel 1

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Vertragsparteien können einander im Rahmen dieses Abkommens und der Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 5 im Verfahren zur Erteilung von Visa vertreten. Diese Vertretung kann die Information über die Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums, die Vereinbarung von Terminen, die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und Belegen, die Erfassung der Antragsdaten einschließlich biometrischer Daten und die Einziehung der Bearbeitungsgebühren umfassen.

(2) In Anwendung des Absatzes 1 leisten die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien einander jede zweckmäßige Hilfestellung. An Orten, an denen lediglich eine der beiden Vertragsparteien über eine Vertretungsbehörde verfügt, leistet diese Vertretungsbehörde der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde der anderen Vertragspartei Hilfestellung.

(3) Ab Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstandes für die Republik Ungarn vertreten die Vertragsparteien einander in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von einheitlichen Visa.

Art. 2

Artikel 2

In Anwendung des Artikels 1 sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, einschließlich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, sowie die Rechtsvorschriften des vertretenden Staates anwendbar und die die Interessen der vertretenen Partei zu berücksichtigen.

Art. 3

Artikel 3

In Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der jeweils vertretenden Partei ermächtigt, Konsultationen mit der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde oder mit dem Außenministerium der vertretenen Partei zu führen.

Art. 4

Artikel 4

In Anwendung des Artikels 1 wendet der vertretende Staat dieselbe Sorgfalt an wie im Verfahren zur Erteilung eigener Visa. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.

Art. 5

Artikel 5

Durchführungsvereinbarungen zwischen den Außenministerien der Vertragsparteien legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, sowie die technischen und finanziellen Details der Zusammenarbeit und die Regelungen zum Datenschutz fest. Die Vertragensparteien nehmen Notifikationen gegenüber dem Empfangsstaat gemeinsam vor.

Art. 6

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind.

Art. 7

Artikel 7

Dieses Abkommen kann vorläufig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien einander auf diplomatischen Weg mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Anwendung erfüllt sind.

Art. 8

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder der Vertragsparteien durch Mitteilung auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung bleibt das Abkommen noch neunzig (90) Tage ab dem Einlangen der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Art. 9

Artikel 9

Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkommens jederzeit ganz oder teilweise aussetzen. Der Beginn und das Ende der Aussetzung ist auf diplomatischem Weg mitzuteilen und wird dreißig (30) Tage nach der Mitteilung wirksam, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

Geschehen zu Wien, am 6. März 2007 in zwei Urschriften in englischer Sprache.