BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

In Kraft seit 23. Dezember 2006
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „interterritoriale Zusammenarbeit“ jede Abstimmung mit dem Ziel, andere Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien herzustellen als die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von benachbarten Gebietskörperschaften, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften anderer Staaten.

Artikel 2

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei erkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (im folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet) genannten Gebietskörperschaften an, interterritoriale Beziehungen aufzunehmen und in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei Vereinbarungen über interterritoriale Zusammenarbeit zu schließen, und achtet dieses Recht.

(2) Eine Vereinbarung über interterritoriale Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften, die sie geschlossen haben.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Rahmenübereinkommen auf die interterritoriale Zusammenarbeit sinngemäß an.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen (im Folgenden als „Zusatzprotokoll“ bezeichnet) sind, wenden das genannte Protokoll auf die interterritoriale Zusammenarbeit sinngemäß an.

Artikel 5

Art. 5

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „sinngemäß“, dass der Begriff „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ im Rahmenübereinkommen und im Zusatzprotokoll durch den Begriff „interterritoriale Zusammenarbeit“ zu ersetzen ist und dass die Artikel des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls Anwendung finden, sofern dieses Protokoll nichts anderes vorsieht.

Artikel 6

Art. 6

(1) Jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie nach Artikel 4 dieses Protokolls die Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls oder nur einen dieser Artikel anwenden wird.

(2) Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung modifiziert werden.

Artikel 7

Art. 7

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 8 Artikel 8

(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rahmenübereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 9

Art. 9

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 10

Art. 10

(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenübereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 11

Art. 11

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Artikel 12

Art. 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

a) jede von den Vertragsparteien nach Artikel 6 abgegebene Erklärung;

b) jede Unterzeichnung dieses Protokolls;

c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;

e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.