BundesrechtInternationale VerträgeVerwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der BrennerachseArt. 1

Art. 1Artikel 1 – Gegenstand

In Kraft seit 01. Juli 2006
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Anwendung des gegenständlichen Abkommens, den Bau jener Bauwerke im gemeinsamen Teil zu fördern, die für die Realisierung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse notwendig sind. Dieser Tunnel soll dem gemischten Güter-/Personenverkehr dienen und bis spätestens 2015 in Betrieb genommen werden.

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