Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der beiden Verbindungsstellen geltend zu machen und vom zuständigen Träger binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung gegenüber der für ihn zuständigen Verbindungsstelle zu erfüllen. Diese Verbindungsstelle hat diese Kostenerstattung an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
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