Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
In dieser Vereinbarung:
1. ist unter „Abkommen“ das am 28.10.2005 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit zu verstehen;
2. werden die übrigen Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im Abkommen gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Art. 2
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 28 des Abkommens sind
in der Republik Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservice für das Arbeitslosengeld;
in Rumänien
die Nationale Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche
für die Zahlungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von gewöhnlichen Krankheiten, Unfällen (mit Ausnahme von Arbeitsunfällen), Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen,
die Geldleistungen für die Vorbeugung von Erkrankungen und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
die Mutterschaftszahlungen,
die Alterspensionen,
die Frühpensionen,
die Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen sowie
die Hilfeleistungen im Todesfall,
das Nationale Amt für die Beschäftigung von Arbeitskräften
für das Arbeitslosengeld,
die Nationale Gesundheitsversicherungskasse
für die Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.
(2) Die Verbindungsstellen erleichtern die Kommunikation zwischen den Trägern der Vertragsstaaten. Ihnen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Art. 3
(1) In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; bei Anwendung der rumänischen Rechtsvorschriften von der Nationalen Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 4
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Art. 4
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen
in der Republik Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in Rumänien
von der Nationalen Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche.
Artikel 5
Gewährung von Sachleistungen
Art. 5
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens haben der Versicherte oder seine Familienangehörigen dem Träger des Aufenthaltsortes zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des Trägers des Aufenthaltsortes nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der Träger des Aufenthaltsortes, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger binnen fünf Tagen den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind:
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 500 Euro übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen absoluter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 6
Zahlung von Geldleistungen
Art. 6
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung gilt entsprechend.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 7
Gewährung von Sachleistungen
Art. 7
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens ist Artikel 5 dieser Vereinbarung entsprechend anzuwenden.
Artikel 8
Zahlung von Geldleistungen
Art. 8
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 9
Statistiken
Art. 9
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 dieser Vereinbarung gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 10
Bearbeitung der Leistungsanträge
Art. 10
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 11
Zahlung von Pensionen
Art. 11
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 12
Statistiken
Art. 12
Auf Pensionen ist Artikel 9 der Vereinbarung entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 13
Verfahren
Art. 13
In den Fällen der Artikel 25 und 26 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Kostenerstattung
Art. 14
Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der beiden Verbindungsstellen geltend zu machen und vom zuständigen Träger binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung gegenüber der für ihn zuständigen Verbindungsstelle zu erfüllen. Diese Verbindungsstelle hat diese Kostenerstattung an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Geltungsdauer
Art. 15
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Annahme der letzten Mitteilung auf diplomatischem Weg über das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen erfolgt, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Bukarest am 28.10.2005 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.