BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von GewalttatenArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Dezember 2006
Up-to-date

Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt.

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