Art. 4 — Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
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Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt.
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