Vorwort
Teil I – Grundsätze
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.
Artikel 2
Art. 2
1. Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei:
a. für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist;
b. für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer solchen Straftat verstorbenen Personen.
2. Eine Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn der Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann.
Artikel 3
Art. 3
Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist:
a. an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
b. an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist.
Artikel 4
Art. 4
Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt.
Artikel 5
Art. 5
Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren Entschädigung nicht geleistet wird.
Artikel 6
Art. 6
Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss.
Artikel 7
Art. 7
Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden.
Artikel 8
Art. 8
1. Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden.
2. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht.
3. Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung (ordre public) stünde.
Artikel 9
Art. 9
Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen Quelle stammen.
Artikel 10
Art. 10
Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des Entschädigungsempfängers eintreten.
Artikel 11
Art. 11
Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung stehen.
Teil II – Internationale Zusammenarbeit
Artikel 12
Art. 12
Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die größtmögliche Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mit.
Artikel 13
Art. 13
1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.
2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten.
Teil III – Schlussklauseln
Artikel 14
Art. 14
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 15
Art. 15
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 16
Art. 16
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 17
Art. 17
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 18
Art. 18
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten Gebrauch macht.
2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Artikel 19
Art. 19
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 20
Art. 20
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15, 16 und 17;
d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesen Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.