(Inkrafttreten)
a) Dieses Betriebsübereinkommen tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. a und d oder b und d für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
b) Dieses Betriebsübereinkommen wird auf einen Unterzeichner zu dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. c und d auf die betreffende Vertragspartei vorläufig angewendet wird.
c) Dieses Betriebsübereinkommen bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise