Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1
(Begriffsbestimmungen)
a) In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
i) „Übereinkommen” bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT”;
ii) „Tilgung” umfaßt auch die Abschreibung;
iii) „Vermögenswert” bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.
b) Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens
gelten auch für dieses Betriebsübereinkommen.
ARTIKEL 2
Art. 2
(Rechte und Pflichten der Unterzeichner)
Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
ARTIKEL 3
Art. 3
(Übertragung von Rechten und Pflichten)
a) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens und vorbehaltlich des Artikels 19 dieses Betriebsübereinkommens
i) gehen alle Eigentumsrechte und vertraglichen Rechte sowie alle sonstigen Rechte — einschließlich der Rechte am Weltraumsegment —, welche die Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens auf Grund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens zu dem genannten Zeitpunkt ungeteilt besitzen, in das Eigentum der INTELSAT über;
ii) werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von den Unterzeichnern des Sonder-Übereinkommens oder in ihrem Namen bei der Anwendung des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens gemeinsam eingegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der INTELSAT. Diese Ziffer gilt jedoch nicht für derartige Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten auf Grund von Maßnahmen oder Beschlüssen, die getroffen wurden, nachdem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vom Gouverneursrat nicht ohne die in Artikel III lit. f des Übereinkommens vorgesehene vorherige Genehmigung der Versammlung der Vertragsparteien hätten getroffen werden können.
b) Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments
und aller sonstigen von ihr erworbenen Vermögenswerte.
c) Die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß sein Investitionsanteil auf die nach Artikel 7 durchgeführte Bewertung angewendet wird.
ARTIKEL 4
Art. 4
(Finanzielle Beiträge)
a) Jeder Unterzeichner leistet Beiträge zu dem vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgelegten Kapitalbedarf im Verhältnis seines nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten Investitionsanteils und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals nach Artikel 8 dieses Betriebsübereinkommens.
b) Der Kapitalbedarf umfaßt alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und für sonstige INTELSAT-Vermögenswerte sowie die Beiträge, welche die Unterzeichner nach Artikel 8 lit. f und Artikel 18 lit. b an die INTELSAT zu zahlen haben. Der Gouverneursrat bestimmt den finanziellen Bedarf der INTELSAT, der durch die Kapitalbeiträge der Unterzeichner zu decken ist.
c) Jeder Unterzeichner als Benutzer des INTELSAT-Weltraumsegments sowie alle anderen Benutzer zahlen angemessene Benützungsgebühren, die nach Artikel 8 festgesetzt werden.
d) der Gouverneursrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Betriebsübereinkommen zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem vom Gouverneursrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.
ARTIKEL 5
Art. 5
(Kapitalhöchstgrenze)
a) Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT besteht eine Höchstgrenze. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den kumulativen Kapitalbeiträgen, welche die Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens nach dessen Artikel 3 und 4 und die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens nach dessen Artikel 4 geleistet haben, abzüglich des ihnen auf Grund des Sonder-Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens zurückgezahlten kumulativen Kapitals und zuzüglich des ausstehenden Betrags der vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT.
b) Die unter lit. a genannte Höchstgrenze liegt bei 500 Millionen US-Dollar oder bei dem nach lit. c oder d genehmigten Betrag.
c) Der Gouverneursrat kann der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, die nach lit. – b gültige Höchstgrenze heraufzusetzen. Diese Empfehlung wird von der Versammlung der Unterzeichner geprüft, und die heraufgesetzte Höchstgrenze wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Unterzeichner gültig.
d) Der Gouverneursrat kann jedoch die Höchstgrenze bis auf 10 v. H. über die Grenze von 500 Millionen US-Dollar oder über die gegebenenfalls von der Versammlung der Unterzeichner nach lit. c genehmigte höhere Grenze heraufsetzen.
ARTIKEL 6
Art. 6
(Investitionsanteile)
a) Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
b) Für die Zwecke der lit. a wird die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner folgendermaßen festgestellt: Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benützung des Weltraumsegments an die INTELSAT zahlen muß, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach lit. c. Ziffer i, ii oder v vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benützungsgebühren zahlen mußte, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
c) Die Investitionsanteile werden mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten festgelegt:
i) dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens;
ii) dem 1. März jedes Jahres; tritt jedoch dieses Betriebsübereinkommen weniger als sechs Monate vor dem folgenden 1. März in Kraft, so erfolgt keine Festlegung nach dieser Ziffer, die mit diesem Tag wirksam wird;
iii) dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens für einen neuen Unterzeichner;
iv) dem Tag, mit dem der Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT wirksam wird, und
v) dem Tag, an dem ein Unterzeichner, der auf Grund der Benützung durch seine eigene Erdefunkstelle zum erstenmal Gebühren für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments zu zahlen hat, eine Festlegung beantragt, sofern der Zeitpunkt des Antrags wenigstens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Gebühren für die Benützung des Weltraumsegments fällig wurden.
d) i) Jeder Unterzeichner kann beantragen, daß ihm ein niedrigerer Investitionsanteil zugeteilt wird. Die Anträge sind bei der INTELSAT zu hinterlegen und haben den gewünschten niedrigeren Investitionsanteil anzugeben. Die INTELSAT notifiziert diese Anträge umgehend allen Unterzeichnern; den Anträgen wird in dem Maß entsprochen, in dem andere Unterzeichner einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.
ii) Jeder Unterzeichner kann der INTELSAT — gegebenenfalls unter Angabe einer Betragsgrenze — mitteilen, daß er bereit ist, einer Erhöhung seines Investitionsanteils zuzustimmen, damit den Anträgen auf Herabsetzung der Investitionsanteile nach Ziffer i entsprochen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Betragsgrenzen wird der Gesamtbetrag der nach Ziffer i beantragten Herabsetzung der Investitionsanteile im Verhältnis der Investitionsanteile, welche die Unterzeichner unmittelbar vor der entsprechenden Angleichung hatten, auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt, die nach dieser Ziffer einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.
iii) Können die nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen nicht im vollen Umfang auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt werden, die einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zugestimmt haben, so wird der Gesamtbetrag der Erhöhungen, denen zugestimmt worden ist — und zwar bis zu der Betragsgrenze, die der einzelne Unterzeichner, der zugestimmt hat, eine Erhöhung seines Investitionsanteils auf Grund dieses Buchstabens auf sich zu nehmen, angegeben hat — als Herabsetzung auf diejenigen Unterzeichner verteilt, die nach Ziffer i die Herabsetzung ihrer Investitionsanteile beantragt haben, und zwar im Verhältnis ihrer nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen.
iv) Die Zustimmung eines Unterzeichners, der nach dieser lit. einen niedrigeren Investitionsanteil beantragt oder einer Erhöhung seines Investitionsanteils zugestimmt hat, gilt hinsichtlich der auf Grund dieser lit. festgelegten Herabsetzung oder Erhöhung seines Investitionsanteils solange als gegeben, bis die Investitionsanteile nach lit. c Ziffer ii erneut festgelegt werden.
v) Der Gouverneursrat bestimmt geeignete Verfahren für die Notifizierung der Anträge von Unterzeichnern auf Herabsetzung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer i und für die Mitteilung der Unterzeichner, die bereit sind, der Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zuzustimmen.
e) Für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gouverneursrats
und der Stimmenanteile der Gouverneure werden die nach lit. c Ziffer ii festgelegten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Festlegung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.
f) Soweit ein Investitionsanteil nach lit. c Ziffer iii oder v
oder nach lit. h festgelegt ist und soweit es durch den Austritt eines Unterzeichners notwendig wird, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach lit. h festgelegten Investitionsanteile von 0`05 v. H. nicht erhöht.
g) Die INTELSAT notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer solchen Festlegung.
h) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein
Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 vH des Gesamtbetrags der Investitionsanteile oder größer als 150 vH der Gesamtbenützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner nach den Bestimmungen des lit. b dieses Artikels.
ARTIKEL 7
Art. 7
(Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern)
a) Bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens und danach bei jeder Festlegung der Investitionsanteile wird zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach lit. b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich über die INTELSAT durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden:
i) bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens der etwaige Unterschied zwischen der Endquote, die jeder Unterzeichner nach dem Sonder-Übereinkommen hatte, und seinem nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteil;
ii) bei jeder späteren Festlegung der Investitionsanteile der etwaige Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem vor dieser Festlegung, gültigen Investitionsanteil.
b) Die unter lit. a genannte Bewertung wird wie folgt
durchgeführt:
i) von den Anfangskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragen sind, einschließlich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt: aus
A. den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Tilgttngsbeträgen;
B. den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs, bestehenden Verbindlichkeiten der INTELSAT;;
ii) die nach. Ziffer i erzielten Ergebnisse werden wie folgt bereinigt:
A. Zum Zweck- des finanziellen Ausgleichs bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens wird ein Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuß aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT ab Entschädigung für die Nutzung des Kapitals im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund des Sonder-Überernkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Interimsausschuß für das Satellitenfernmeldewesen nach Artikel 9 des Sonder-Übereinkommens festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuß der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen;
B. zum Zweck jedes späteren finanziellen Ausgleichs wird ein weiterer Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuß aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewertung im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund dieses Betriebsübereinkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Gouverneursrat nach Artikel 8 festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrages, der den Fehlbetrag oder den Überschuß der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen.
c) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten
oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Gouverneursrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden; ausgenommen sind die nach lit. a Ziffer i geschuldeten Beträge, für welche die Zinsen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens an erhöben werden. Der unter diesem Buchstaben genannte Zinssatz ist gleich dem Zinssatz, der vom Gouverneursrat nach Artikel 4 lit. d festgelegt wird.
ARTIKEL 8
Art. 8
(Benützungsgebühren und Einnahmen)
a) Der Gouverneursrat legt die Bemessungseinheiten für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments in Bezug auf die verschiedenen Benützungsarten fest und bestimmt die Gebührensätze für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments, wobei er sich von den von der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel VIII des Übereinkommens aufgestellten allgemeinen Vorschriften leiten läßt. Diese Gebühren sollen die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der INTELSAT decken, den vom Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die INTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen.
b) Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Kapazität, die für Sonderfernmeldedienste nach Artikel III lit. d des Übereinkommens verfügbar ist, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme dieser Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit lit. a dieses Artikels, und berücksichtigt die Kosten, die sich aus der Bereitstellung der Sonderfernmeldedienste ergeben, sowie einen angemessenen Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT. Im Falle unabhängiger Satelliten oder damit zusammenhängender Einrichtungen, die von der INTELSAT nach Artikel V lit. e des Übereinkommens finanziert werden, setzt der Gouverneursrat die für die Inanspruchnahme solcher Dienste zu zahlenden Gebühren fest. Dabei handelt er im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens, insbesondere mit lit. a dieses Artikels, damit die Kosten, die sich unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Bereitstellung dieser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtungen ergeben, sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT voll gedeckt werden.
c) Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Gouverneursrat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die INTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz unter Berücksichtigung dieses Zuschlags so fest, daß er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Weltmarkt herankommt.
d) Der Gouverneursrat verhängt im Falle eines Verzugs der Zahlung der Benützungsgebühren von drei Monaten oder mehr alle geeigneten Sanktionen.
e) Die Einnahmen der INTELSAT werden, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in folgender Rangordnung verwendet:
i) zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten;
ii) zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;
iii) zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Gouverneursrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der INTELSAT ausgewiesen sind, an die Unterzeichner;
iv) zur Zahlung der Beträge, die einem aus der INTELSAT ausgetretenen Unterzeichner nach Artikel 21 gegebenenfalls zustehen;
v) zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil.
f) Soweit die von der INTELSAT erzielten Einnahmen nicht
ausreichen sollten, um die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der INTELSAT zu decken, kann der Gouverneursrat beschließen, den Fehlbetrag durch Verwendung des Betriebsmittelfonds der INTELSAT, durch Maßnahmen für Kontenüberziehungen, durch Kreditaufnahme oder durch Ersuchen an die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil oder durch eine beliebige Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen.
ARTIKEL 9
Art. 9
(Zahlungsverkehr)
a) Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT im Zusammenhang mit den nach den Artikeln 4, 7 und 8 vorzunehmenden Geldgeschäften ist so durchzuführen, daß sowohl Geldüberweisungen zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT als auch die Höhe der Gelder, welche die INTELSAT über den vom Gouverneursrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus besitzt, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
b) Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT aufgrund dieses Betriebsübereinkommens werden in US-Dollars oder in einer frei in US-Dollar konvertierbaren Währung geleistet.
ARTIKEL 10
Art. 10
(Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme)
a) Um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender INTELSAT-Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach diesem Betriebsübereinkommen auszugleichen, kann die INTELSAT mit Genehmigung des Gouverneursrats Maßnahmen für Kontenüberziehungen treffen.
b) Unter außergewöhnlichen Umständen und zur Finanzierung einer von der INTELSAT nach Artikel III lit. a, b oder c des Übereinkommens oder nach diesem Betriebsübereinkommen ausgeübten Tätigkeit oder zur Erfüllung einer nach jenen Bestimmungen eingegangenen Verpflichtung kann die INTELSAT auf Beschluß des Gouverneursrats Kredite aufnehmen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten für die Zwecke des Artikels 5 dieses Betriebsübereinkommens als vertragliche Kapitalverpflichtungen. Der Gouverneursrat berichtet nach Artikel X lit. a Ziffer xiv des Übereinkommens der Versammlung der Unterzeichner umfassend über die Gründe für seinen Beschluß, Kredit aufzunehmen, sowie über die Bedingungen der Kreditaufnahme.
ARTIKEL 11
Art. 11
(Ausgeschlossene Kosten)
Zu den INTELSAT-Kosten gehören nicht
i) Steuern auf die Einnahmen eines Unterzeichners aus der INTELSAT;
ii) Ausgaben für die Planung und Entwicklung von Trägerraketen und Startanlagen mit Ausnahme der Ausgaben für die Anpassung von Trägerraketen und Startanlagen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments;
iii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch deren Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats oder an anderen INTELSAT-Tagungen entstehen.
ARTIKEL 12
Art. 12
(Buchprüfung)
Die Bücher der INTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Gouverneursrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der INTELSAT.
ARTIKEL 13
Art. 13
(Internationale Fernmelde-Union)
Die INTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmelde-Union beachten und außerdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebes des INTELSAT-Weltraumsegments und der Erdefunkstellen ausgearbeitet werden, die vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Telegraphen- und Fernsprechdienst, vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Funkdienst und vom Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.
ARTIKEL 14
Art. 14
(Zulassung von Erdefunkstellen)
a) Jeder Antrag auf Zulassung einer Erdefunkstelle zur Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments wird der INTELSAT von dem Unterzeichner, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Erdefunkstelle liegt oder liegen wird, oder, wenn die Erdefunkstelle in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt.
b) Sollte es der Versammlung der Unterzeichner nicht gelingen, allgemeine Vorschriften nach Artikel VIII lit. b Ziffer v des Übereinkommens aufzustellen, oder sollte es dem Gouverneursrat nicht gelingen, technische Normen und Verfahren für die Zulassung von Erdefunkstellen nach Artikel X lit. a Ziffer vi des Übereinkommens anzunehmen, so hindert dies den Gouverneursrat nicht daran, jeden Antrag auf Zulassung einer Erdefunkstelle zur Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments zu prüfen oder ihm stattzugeben.
c) Jeder unter lit. a erwähnte Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger ist in bezug auf die Erdefunkstelle, für die er einen Antrag vorgelegt hat, der INTELSAT gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der in dem ihm von der INTELSAT übermittelten Zulassungsdokument aufgeführten Vorschriften und Normen, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.
ARTIKEL 15
Art. 15
(Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität)
a) Jeder Antrag auf Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität wird der INTELSAT von einem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt.
b) Entsprechend den vom Gouverneursrat nach Artikel X des Übereinkommens festgelegten Bedingungen wird die Weltraumsegmentkapazität dem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, dem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger, der den Antrag vorgelegt hat, zugeteilt.
c) Jeder Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger, an den eine Zuteilung nach lit. b erfolgt ist, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die in bezug auf eine solche Zuteilung von der INTELSAT festgelegt worden sind, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für Zuteilungen an alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.
ARTIKEL 16
Art. 16
(Beschaffung)
a) Alle Aufträge für die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen werden in Übereinstimmung mit Artikel XIII des Übereinkommens, mit Artikel 17 dieses Betriebsübereinkommens und den vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen vergeben. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen.
b) Die Genehmigung durch den Gouverneursrat ist erforderlich
i) vor der Ausgabe von Einladungen zur Abgabe von Angeboten oder der Vornahme von Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert auf mehr als 500.000 US-Dollar geschätzt wird;
ii) vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500.000 US-Dollar übersteigt.
c) Unter den folgenden Umständen kann der Gouverneursrat
jeweils beschließen, Waren und Dienstleistungen auf andere Weise als durch öffentliche internationale Ausschreibungen zu beschaffen:
i) wenn der geschätzte Auftragswert 50.000 US-Dollar oder einen höheren Wert, der von der Versammlung der Unterzeichner auf der Grundlage von Vorschlägen des Gouverneursrats festgelegt wird, nicht übersteigt;
ii) wenn die Beschaffung dringend erforderlich ist, um eine Ausnahmesituation zu meistern, welche die Betriebsfähigkeit des INTELSAT-Weltraumsegments in Frage stellt;
iii) wenn der Bedarf überwiegend administrativer Art ist und sich daher am besten für eine Beschaffung an Ort und Stelle eignet;
iv) wenn es für eine Ware oder Dienstleistung nur eine einzige Bezugsquelle gibt, die in der Lage ist, den von der INTELSAT zu fordernden Spezifikationen zu entsprechen, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, daß es weder möglich noch zum Besten der INTELSAT wäre, Zeit und Kosten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden; jedoch müssen in dem Fall, in dem es mehr als eine Bezugsquelle gibt, alle Bezugsquellen die Möglichkeit haben, gleichberechtigte Angebote zu machen.
d) Die nach lit. a festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen müssen vorsehen, daß der Gouverneursrat rechtzeitig und. vollständig unterrichtet wird. Der Gouverneursrat muß die Möglichkeit haben, auf Ersuchen eines Gouverneurs über alle Verträge jede Auskunft zu erwirken, die erforderlich ist, damit der betreffende Gouverneur den ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Verantwortlichkeiten nachkommen kann.
ARTIKEL 17
Art. 17
(Erfindungen und technische Informationen)
a) Die INTELSAT erwirbt bei allen von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten diejenigen Rechte an Erfindungen und technischen Informationen, die im gemeinsamen Interesse der INTELSAT und der Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche erforderlich sind, jedoch nicht mehr als diese Rechte. Bei Arbeiten, die unter Vertrag ausgeführt werden, werden solche Rechte als nichtausschließliche Rechte erworben.
b) Für die Zwecke der lit. a sichert sich die INTELSAT unter Berücksichtigung ihrer Grundsätze und Ziele, der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und Unterzeichner aufgrund des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens und allgemein anerkannter industrieller Gepflogenheiten bei allen von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten, die einen bedeutenden Anteil an Untersuchungs-, Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten enthalten,
i) das Recht, von allen Erfindungen und technischen Informationen, die bei den von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten anfallen, unentgeltlich Kenntnis zu erhalten;
ii) das Recht, diese Erfindungen und technischen Informationen den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen bekanntzugeben und bekannt geben zu lassen, sie zu verwenden sowie die Unterzeichner und die genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden
A. im Zusammenhang mit dem INTELSAT-Weltraumsegment und jeder damit arbeitenden Erdefunkstelle ohne Entgelt;
B. für jeden anderen Zweck zu gerechten und angemessenen Bedingungen, die zwischen den Unterzeichnern oder anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen und dem Eigentümer oder Urheber solcher Erfindungen und technischen Informationen oder jeder anderen ordnungsgemäß ermächtigten juristischen oder natürlichen Person, die ein vermögensrechtliches Interesse daran besitzt, festgelegt werden.
c) Bei Arbeiten, die unter Vertrag ausgeführt werden, wird bei
der Anwendung der lit. –b davon ausgegangen, daß die Vertragspartner Eigentümer der Rechte an den Erfindungen und technischen Informationen bleiben, die sich aus ihren Arbeiten ergeben.
d) Die INTELSAT sichert sich auch das Recht, zu gerechten und
angemessenen Bedingungen Erfindungen und technische Informationen, die bei der Ausführung von Arbeiten für sie unmittelbar benützt werden, aber nicht unter lit. b fallen, den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen bekanntzugeben und bekanntgeben zu lassen, sie zu verwenden sowie die Unterzeichner und die genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden, soweit derjenige, der solche Arbeiten ausgeführt hat, befugt ist, dieses Recht zu gewähren, und soweit diese Bekanntgabe und Verwendung für die wirksame Ausübung der nach lit. b erlangten Rechte notwendig ist.
e) In Einzelfällen, in denen außergewöhnliche Umstände dies
rechtfertigen, kann der Gouverneursrat einer Abweichung von den unter lit. b Ziffer ii und unter lit. d vorgeschriebenen Richtlinien zustimmen, wenn ihm im Verlauf der Verhandlungen dargelegt wird, daß ein Festhalten daran den Interessen der INTELSAT schaden würde und daß in dem unter lit. b Ziffer ii genannten Fall ein Beharren auf diesen Richtlinien mit früheren vertraglichen Verpflichtungen, die von einem etwaigen Vertragspartner gutgläubig gegenüber einem Dritten eingegangen worden sind, unvereinbar wäre.
f) In Einzelfällen, in denen außergewöhnliche Umstände dies
rechtfertigen, kann der Gouverneursrat ferner einer Abweichung von der unter lit. c vorgeschriebenen Richtlinie zustimmen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) wenn dem Gouverneursrat dargelegt wird, daß ein Festhalten daran den Interessen der INTELSAT Schaden zufügen würde,
ii) wenn der Gouverneursrat bestimmt, daß die INTELSAT in der Lage sein sollte, den Patentschutz in irgendeinem Staat sicherzustellen,
iii) wenn und soweit der Auftragnehmer einem solchen Schutz nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherstellen kann oder will.
g) Der Gouverneursrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung,
ob und in welcher Form er einer Abweichung nach den lit. e und f zustimmen soll, die Interessen der INTELSAT und aller Unterzeichner sowie die geschätzten finanziellen Vorteile, die der INTELSAT aus der Abweichung erwachsen würden.
h) Hinsichtlich der Erfindungen und technischen Informationen,
an denen Rechte aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens erworben wurden oder an denen andere als die unter lit. b erwähnten Rechte aufgrund des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens erworben werden, wird die INTELSAT, soweit sie dazu berechtigt ist, auf Verlangen
i) jedem Unterzeichner die genannten Erfindungen und technischen Informationen bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, vorbehaltlich der Erstattung aller Zahlungen, welche die INTELSAT für die Ausübung eines solchen Rechts auf Bekanntgabe geleistet hat oder welche von ihr gefordert werden,
ii) jedem Unterzeichner das Recht verschaffen, diese Erfindungen und technischen Informationen anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen bekanntzugeben oder bekanntgeben zu lassen, sie zu verwenden sowie die genannten anderen Personen zu ermächtigen oder ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden
A. im Zusammenhang mit dem INTELSAT-Weltraumsegment oder jeder damit arbeitenden Erdefunkstelle ohne Entgelt,
B. für jeden anderen Zweck zu gerechten und angemessenen Bedingungen, die zwischen den Unterzeichnern oder anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen und der INTELSAT oder dem Eigentümer oder Urheber solcher Erfindungen und technischen Informationen oder jeder anderen ordnungsgemäß ermächtigten juristischen oder natürlichen Person, die ein vermögensrechtliches Interesse daran besitzt, festgelegt werden, vorbehaltlich der Erstattung aller Zahlungen, welche die INTELSAT für die Ausübung solcher Rechte geleistet hat oder welche von ihr gefordert werden.
i) Soweit die INTELSAT nach lit. b Ziffer i das Recht erwirbt,
von Erfindungen und technischen Informationen Kenntnis zu erhalten, hält sie jeden Unterzeichner auf Verlangen über die Verfügbarkeit und die allgemeine Beschaffenheit dieser Erfindungen und technischen Informationen auf dem laufenden. Soweit die INTELSAT aufgrund dieses Artikels Rechte erwirbt, den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien unterstehenden Personen Erfindungen und technische Informationen zur Verfügung zu stellen, stellt sie diese Rechte auf Verlangen jedem Unterzeichner oder jeder von einem Unterzeichner bestimmten Person zur Verfügung.
j) Die Bekanntgabe und Verwendung sowie die Festlegung der Bedingungen für die Bekanntgabe und Verwendung aller Erfindungen und technischen Informationen, an denen die INTELSAT Rechte erworben hat, erfolgt gegenüber den Unterzeichnern und den von ihnen bestimmten Personen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung.
ARTIKEL 18
Art. 18
(Haftung)
a) Die INTELSAT, die Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche, die Direktoren, Funktionäre oder Angestellten derselben und die Vertreter bei einem INTELSAT-Organ,. die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, haften in keiner Weise gegenüber einem Unterzeichner oder der INTELSAT, und es kann gegen sie keine Forderung wegen eines Verlustes oder Schadens geltend gemacht werden, der infolge einer Nichtbereitstellung, Verzögerung oder Fehlerhaftigkeit derjenigen Fernmeldedienste, die nach dem Übereinkommen oder diesem Betriebsübereinkommen zur Verfügung gestellt worden sind oder gestellt werden sollen, entstanden ist.
b) Wird die INTELSAT oder ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, aufgrund eines von einem zuständigen Gericht gefällten rechtskräftigen Urteils oder eines vom Gouverneursrat angenommenen oder genehmigten Vergleichs eine Forderung einschließlich der damit verbundenen Kosten und Ausgaben zu begleichen, die aus einer von der INTELSAT nach dem Übereinkommen oder diesem Betriebsübereinkommen ausgeübten oder zugelassenen Tätigkeit entstanden ist, so haben die Unterzeichner, soweit die Forderung nicht durch eine Entschädigung, Versicherung oder sonstige finanzielle Regelung befriedigt wird, ungeachtet jeder in oder nach Artikel 5 festgelegten Höchstgrenze den offenen Betrag der betreffenden Forderung an die INTELSAT zu zahlen, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen Investitionsanteils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung der Forderung durch die INTELSAT fällig ist.
c) Wird diese Forderung gegenüber einem Unterzeichner geltend gemacht, so hat dieser — als Voraussetzung für die Zahlung durch die INTELSAT nach lit. b — der INTELSAT unverzüglich Mitteilung davon zu machen und Gelegenheit zu geben, Ratschläge und Empfehlungen über das Bestreiten oder die sonstige Regelung der Forderung zu geben oder das Bestreiten oder die Regelung der Forderung selbst zu übernehmen und, soweit es das für das Gericht, vor dem die Forderung erhoben wird, geltende Recht erlaubt, entweder zusammen mit dem Unterzeichner oder an seiner Stelle Prozeßpartei zu werden.
ARTIKEL 19
Art. 19
(Abfindung)
a) In Übereinstimmung mit den Artikeln IX und XV des Vorläufigen Übereinkommens stellt der Gouverneursrat so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens, gemäß lit. d den finanziellen Status jedes Unterzeichners des Sonder-Übereinkommens, für den in seiner Eigenschaft als Staat oder für dessen Staat das Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten weder in Kraft trat noch vorläufig angewendet wurde, gegenüber der INTELSAT fest. Der Gouverneursrat notifiziert jedem der betreffenden Unterzeichner schriftlich dessen finanziellen Status und den entsprechenden Zinssatz. Dieser Zinssatz soll dem Geldpreis auf dem Weltmarkt nahekommen.
b) Ein Unterzeichner kann die Feststellung seines finanziellen Status und den Zinssatz annehmen, die ihm nach lit. a mitgeteilt wurden oder die auf andere Weise zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Unterzeichner vereinbart wurden. Die INTELSAT zahlt dem betreffenden Unterzeichner in US-Dollar oder einer anderen frei in US-Dollar konvertierbaren Währung innerhalb von neunzig Tagen nach der Annahme oder innerhalb einer etwa vereinbarten längeren Frist den so angenommenen Betrag zuzüglich der Zinsen für den genannten Betrag, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens bis zum Zeitpunkt der Zahlung angefallen sind.
c) Entsteht über den Betrag oder den Zinssatz zwischen der INTELSAT und einem Unterzeichner eine Streitigkeit, die nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Notifikation nach lit. a auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, so bleiben der mitgeteilte Betrag und Zinssatz das weiterhin gültige Angebot der INTELSAT zur Beilegung der Streitigkeit, und die entsprechende Summe wird zur Verfügung des betreffenden Unterzeichners zurückgestellt. Sofern eine Einigung über ein beiderseitig annehmbares Gericht erzielt werden kann, unterwirft die INTELSAT die Streitigkeit auf Verlangen des Unterzeichners einem Schiedsverfahren. Nach Erhält der Entscheidung des Gerichts zahlt die INTELSAT dem Unterzeichner den vom Gericht festgesetzten Betrag in US-Dollar oder einer anderen frei in US-Dollar konvertierbaren Währung.
d) Für die Zwecke der lit. a wird der finanzielle Status folgendermaßen festgestellt:
i) die Endquote, die der Unterzeichner aufgrund des Sonder-Übereinkommens hatte, wird mit dem Betrag multipliziert, der aufgrund der Bewertung nach Artikel 7 lit. b dieses Betriebsübereinkommens bei dessen Inkrafttreten errechnet wird;
ii) von dem Produkt werden alle Beträge abgezogen, die der betreffende Unterzeichner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens schuldet.
e) Durch diesen Artikel wird
i) ein unter lit. a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den Verpflichtungen befreit, die von den Unterzeichnern oder für die Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens infolge von Handlungen oder Unterlassungen gemeinsam eingegangen wurden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens bei der Durchführung des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens ergeben haben;
ii) einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach Außerkrafttreten des Sonder-Übereinkommens weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.
ARTIKEL 20
Art. 20
(Beilegung von Streitigkeiten)
a) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund des Übereinkommens oder dieses Betriebsübereinkommens zwischen Unterzeichnern oder zwischen der INTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf. andere Weise beigelegt werden.
b) Alle derartigen Streitigkeiten, die sich zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der INTELSAT und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, ergeben, nachdem der betreffende Staat oder Fernmelde-Rechtsträger aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, sind, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen und können, wenn die Streitparteien dem zustimmen, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens unterworfen werden. Hört ein Staat oder Fernmelde-Rechtsträger nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens oder gegebenenfalls der sonstigen Bestimmungen, nach denen das Verfahren geführt wird, fortgesetzt und abgeschlossen.
c) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Abkommen oder Verträgen ergeben, welche die INTELSAT mit einem Unterzeichner schließt, unterliegen den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten, die in diesen Abkommen oder Verträgen enthalten sind. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden diese Streitigkeiten einem Schiedsverfahren gemäß Anlage
C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.
d) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens ein Schiedsverfahren nach dem Zusatzübereinkommen vom 4. Juni 1965 über die Schiedsgerichtsbarkeit anhängig, so bleibt das genannte Übereinkommen in bezug auf dieses Schiedsverfahren bis zu dessen Abschluß in Kraft. Ist der Interimsausschuß für das Satelliten-Fernmeldewesen Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die INTELSAT als Prozeßpartei an seine Stelle.
ARTIKEL 21
Art. 21
(Austritt)
a) Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts eines Unterzeichners aus der INTELSAT gemäß Artikel XVI des Übereinkommens notifiziert der Gouverneursrat dem Unterzeichner die vom Gouverneursrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der, INTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts und die Bedingungen, die für den Ausgleich nach lit. c vorgeschlagen werden.
b) Die unter lit. a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten:
i) des von der INTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der durch Multiplizieren des Investitionsanteils, den der Unterzeichner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Austritts besitzt, mit dem Betrag, der sich bei der Bewertung nach Artikel 7 lit. b zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat, bestimmt wird;
ii) aller Beträge, die der Unterzeichner nach Artikel XVI lit. g, j oder k des Übereinkommens an die INTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die entweder vor Eingang der Notifikation seines Austrittsbeschlusses bei der zuständigen Behörde oder vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Austritts ausdrücklich genehmigt worden sind, sowie den Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen zur Erfüllung der genannten vertraglichen Verpflichtungen, und
iii) aller Beträge, die der Unterzeichner der INTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts schuldet.
c) Die unter lit. b Ziffern i und ii genannten Beträge werden
dem Unterzeichner innerhalb eines Zeitraums, der dem Zeitraum entspricht, in dem den übrigen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb eines vom Gouverneursrat für angemessen erachteten kürzeren Zeitraums von der INTELSAT zurückgezahlt. Der Gouverneursrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.
d) Bei der Feststellung der unter lit. b Ziffer ii genannten
Beträge kann der Gouverneursrat beschließen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil derjenigen Kapitalbeiträge zu zahlen, die erforderlich sind, um sowohl den ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch den Verbindlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen nachzukommen, die vor Eingang der Notifikation des Austritts bzw. vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Unterzeichners nach Artikel XVI des Übereinkommens liegen.
e) Sofern der Gouverneursrat nach lit. d nicht anders
beschließt, wird durch diesen Artikel
i) ein unter lit. a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der INTELSAT aus Handlungen oder Unterlassungen befreit, die sich vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses bzw. vor dem Wirksamwerden des Austritts bei der Durchführung des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens ergeben haben,
ii) einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.
ARTIKEL 22
Art. 22
(Änderungen)
a) Jeder Unterzeichner, die Versammlung der Vertragsparteien und der Gouverneursrat können Änderungen dieses Betriebsübereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt”, das sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
b) Die Versammlung der Unterzeichner prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel VIII des Übereinkommens früher anberaumten außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Unterzeichner berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Vertragsparteien oder dem Gouverneursrat erhält.
c) Die Versammlung der Unterzeichner beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII des Übereinkommens über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen.
d) Eine von der Versammlung der Unterzeichner genehmigte Änderung tritt gemäß lit. e in Kraft, nachdem der Depositär eine Notifikation über die Genehmigung der Änderung durch folgende Unterzeichner erhalten hat:
i) zwei Drittel der Unterzeichner, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Unterzeichner genehmigt wurde, Unterzeichner waren, sofern zu diesen zwei Dritteln Unterzeichner gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen, oder
ii) eine Anzahl von Unterzeichnern, die fünfundachtzig v. H. oder mehr aller Unterzeichner umfaßt, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Unterzeichner genehmigt wurde, Unterzeichner waren, unabhängig von der Höhe der Investitionsanteile, die diese Unterzeichner zu der betreffenden Zeit besaßen.
Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung durch einen Unterzeichner wird dem Depositär von der betreffenden Vertragspartei übermittelt, und diese Notifikation gilt als Annahme der Änderung durch die Vertragspartei.
e) Der Depositär notifiziert allen Unterzeichnern, die nach
lit. d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Genehmigungen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Unterzeichner einschließlich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht genehmigt haben und die nicht aus der INTELSAT ausgetreten sind.
ARTIKEL 23
Art. 23
(Inkrafttreten)
a) Dieses Betriebsübereinkommen tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. a und d oder b und d für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
b) Dieses Betriebsübereinkommen wird auf einen Unterzeichner zu dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. c und d auf die betreffende Vertragspartei vorläufig angewendet wird.
c) Dieses Betriebsübereinkommen bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.
ARTIKEL 24
Art. 24
(Depositär)
a) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositär dieses Betriebsübereinkommens, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Betriebsübereinkommen wird im Archiv des Depositärs hinterlegt, bei dem auch die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen, über die Substitution eines Unterzeichners nach Artikel XVI lit. f des Übereinkommens und über den Austritt aus der INTELSAT hinterlegt werden.
b) Der Depositär übermittelt allen Regierungen und den von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern, die dieses Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben, sowie der Internationalen Fernmelde-Union beglaubigte Abschriften dieses Betriebsübereinkommens und notifiziert diesen Regierungen, den von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern und der Internationalen Fernmelde-Union die Unterzeichnungen dieses Betriebsübereinkommens, den Beginn der in Artikel XX lit. a des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens, die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen und das Inkrafttreten der Änderungen dieses Betriebsübereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag dieser Frist.
c) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens läßt es der Depositär nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Betriebsübereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.
ANLAGE
Anl. 1
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Verpflichtungen der Unterzeichner Jeder Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, der oder dessen Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, Vertragspartei des Vorläufigen Übereinkommens war, bezahlt oder erhält den Nettobetrag aller Beträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens nach dem Sonder-Übereinkommen geschuldet oder an die betreffende Vertragspartei oder den von ihr bestimmten Unterzeichner zu zahlen waren.
(2) Bildung des Gouverneursrats
a) Bei Beginn der in Artikel XX lit. a des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist und danach in Abständen von einer Woche unterrichtet die „Communications Satellite Corporation” alle Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens und die Staaten oder die von diesen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger, für die dieses Betriebsübereinkommen am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft tritt oder auf die es an jenem Tag vorläufig angewendet wird, über die geschätzten anfänglichen Investitionsanteile jedes Staates oder Fernmelde-Rechtsträgers nach den Bestimmungen dieses Betriebsübereinkommens.
b) Während der genannten Sechzigtagefrist trifft die „Communications Satellite Corporation” die verwaltungsmäßigen Vorbereitungen, die für die Anberaumung der ersten Tagung des Gouverneursrats erforderlich sind.
c) Innerhalb von drei Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens wird die „Communications Satellite Corporation” nach Absatz 2 der Anlage D des Übereinkommens
i) alle Unterzeichner, für die dieses Betriebsübereinkommen in Kraft getreten ist oder auf die es vorläufig angewendet worden ist, über ihre nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteile unterrichten und
ii) alle diese Unterzeichner über die Vorkehrungen unterrichten, die für die erste Tagung des Gouverneursrats getroffen worden sind, die spätestens dreißig Tage nach Inkrafttreten des Übereinkommens anberaumt wird.
(3) Beilegung von Streitigkeiten Alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der INTELSAT und der „Communications Satellite Corporation” im Zusammenhang mit Dienstleistungen der „Communications Satellite Corporation” für die INTELSAT zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nach Artikel XII lit. a Ziffer ii des Übereinkommens geschlossenen Vertrages entstehen, werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.