EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten
Vorwort
Art. 1
ARTIKEL 1
(1) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden “neue Vertragsparteien” genannt.
(2) Ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens verbindlich.
(3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 2
ARTIKEL 2
1. ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS
a) Präambel
Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:
“DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,”
b) Artikel 2
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
“EFTA-Staaten”: die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,”
ii) Unter Buchstabe c werden die Worte “und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” gestrichen.
iii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
“d) “Beitrittsakte vom 16. April 2003”: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.”
c) Artikel 109
In Absatz 1 werden die Worte “, dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” gestrichen.
d) Artikel 117
Artikel 117 erhält folgende Fassung:
“Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a festgelegt.”
e) Artikel 121
Buchstabe c wird gestrichen.
f) Artikel 126
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Die Worte “und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” werden gestrichen.
ii) Die Worte “jener Verträge” werden durch die Worte “jenes Vertrages” ersetzt.
iii) Die Worte “der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden” werden durch die Worte “der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen” ersetzt.
g) Artikel 129
i) In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
“Infolge der Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.”
ii) In Absatz 1 erhält der neue Unterabsatz 3 folgende Fassung:
“Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.”
2. ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN
a) Protokoll 36
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
“Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.”
b) Neues Protokoll 38a
Nach Protokoll 38 wird ein neues Protokoll 38a eingefügt:
“PROTOKOLL 38a
ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS
ARTIKEL 1
Mit der Finanzierung von Zuschüssen zu Investitions- und Entwicklungsprojekten in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen leisten die EFTA-Staaten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum.
ARTIKEL 2
Der Gesamtbetrag des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 600 Millionen EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 in jährlichen Tranchen zu je 120 Millionen EUR zur Bindung bereitgestellt werden.
ARTIKEL 3
(1) Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:
a) Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;
b) Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;
c) Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;
d) Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;
e) Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.
(2) Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.
ARTIKEL 4
(1) Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60% der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85% der Gesamtkosten.
Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.
(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft.
(4) Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.
ARTIKEL 5
Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:
_____________________________________________________
prozentualer Anteil am
Empfängerstaat
Gesamtbeitrag
_____________________________________________________
Tschechische Republik 8,09%
_____________________________________________________
Estland 1,68%
_____________________________________________________
Griechenland 5,71%
_____________________________________________________
Spanien 7,64%
_____________________________________________________
Zypern 0,21%
_____________________________________________________
Lettland 3,29%
_____________________________________________________
Litauen 4,50%
_____________________________________________________
Ungarn 10,13%
_____________________________________________________
Malta 0,32%
_____________________________________________________
Polen 46,80%
_____________________________________________________
Portugal 5,22%
_____________________________________________________
Slowenien 1,02%
_____________________________________________________
Slowakei 5,39%
_____________________________________________________
ARTIKEL 6
Zum Zwecke einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.
ARTIKEL 7
(1) Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.
(2) Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren gelten.
(3) Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getragen.
ARTIKEL 8
(1) Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.
(2) Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.
(3) Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.
ARTIKEL 9
Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.
ARTIKEL 10
Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.”
c) Neues Protokoll 44
Folgendes Protokoll wird als Protokoll 44 eingefügt:
“PROTOKOLL 44
ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
1. Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs
Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift “Übergangszeit”, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind.
2. Binnenmarkt-Schutzklausel
Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 Anwendung.”
Art. 3
ARTIKEL 3
(1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, (im Folgenden “Beitrittsakte vom 16. April 2003” genannt) an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, in denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:
“- [CELEX-Nummer]: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003”.
(3) Ist der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Worte “, geändert durch:” vorangestellt.
(4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.
(5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in diesem Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
Art. 4
ARTIKEL 4
(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
Art. 5
ARTIKEL 5
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen, um eine annehmbare Lösung zu finden und das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.
Art. 6
ARTIKEL 6
(1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind und sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:
a) Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009,
b) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union,
c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
d) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
(3) Haben nicht alle neuen Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieses für die Staaten in Kraft, die dies rechtzeitig getan haben. In diesem Fall beschließt der EWR-Rat unverzüglich über die Anpassungen, die an diesem Übereinkommen und gegebenenfalls am EWR-Abkommen vorzunehmen sind.
Art. 7
ARTIKEL 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei.
Anl. 1
ANHANG A
Verzeichnis nach Artikel 3 des Abkommens
TEIL I
IM EWR-ABKOMMEN GENANNTE RECHTSAKTE, DIE DURCH
Anl. 1
DIE BEITRITTSAKTE GEÄNDERT WURDEN
Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:
In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Veterinärwesen)
- Teil 1.1, Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates),
- Teil 1.1, Nummer 5 (Richtlinie 91/496/EWG des Rates)
- Teil 1.2, Nummer 16 (Entscheidung 93/13/EWG der Kommission),
- Teil 1.2, Nummer 67 (Entscheidung 97/735/EG der Kommission),
- Teil 1.2, Nummer 71 (Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission),
- Teil 3.1, Nummer 1 (Richtlinie 85/511/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 3 (Richtlinie 80/217/EWG),
- Teil 3.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/35/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 5 (Richtlinie 92/40/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 6 (Richtlinie 92/66/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 7 (Richtlinie 93/53/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 8 (Richtlinie 95/70/EG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 9 (Richtlinie 92/119/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 9a (Richtlinie 2000/75/EG des Rates),
- Teil 4.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates),
- Teil 4.1, Nummer 3 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates),
- Teil 4.1, Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates),
- Teil 4.1, Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 1 (Richtlinie 72/461/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 5 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 6 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 7 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 2 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 4 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 7 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 8 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 11 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 13 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 14 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 15 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
- Teil 6.2, Nummer 17 (Entscheidung 93/383/EWG des Rates ),
- Teil 6.2, Nummer 39 (Entscheidung 98/536/EG der Kommission),
- Teil 7.1, Nummer 2 (Richtlinie 96/23/EG des Rates),
- Teil 7.2, Nummer 14 (Entscheidung 98/179/EG der Kommission),
- Teil 8.1, Nummer 2 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 3 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 8 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 11 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 13 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 14 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 17 (Richtlinie 77/96/EWG des Rates),
- Teil 9.1, Nummer 9 (Entscheidung 2000/50/EG der Kommission).
In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)
A. Kapitel 1 (Kraftfahrzeuge):
- Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates),
- Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates),
- Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates),
- Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates),
- Nummer 8 (Richtlinie 70/388/EWG des Rates),
- Nummer 9 (Richtlinie 71/127/EWG des Rates),
- Nummer 10 (Richtlinie 71/320/EWG des Rates),
- Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates),
- Nummer 14 (Richtlinie 74/61/EWG des Rates),
- Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates),
- Nummer 17 (Richtlinie 74/483/EWG des Rates),
- Nummer 19 (Richtlinie 76/114/EWG des Rates),
- Nummer 22 (Richtlinie 76/757/EWG des Rates),
- Nummer 23 (Richtlinie 76/758/EWG des Rates),
- Nummer 24 (Richtlinie 76/759/EWG des Rates),
- Nummer 25 (Richtlinie 76/760/EWG des Rates),
- Nummer 26 (Richtlinie 76/761/EWG des Rates),
- Nummer 27 (Richtlinie 76/762/EWG des Rates),
- Nummer 29 (Richtlinie 77/538/EWG des Rates),
- Nummer 30 (Richtlinie 77/539/EWG des Rates),
- Nummer 31 (Richtlinie 77/540/EWG des Rates),
- Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates),
- Nummer 36 (Richtlinie 78/318/EWG des Rates),
- Nummer 39 (Richtlinie 78/932/EWG des Rates),
- Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates),
- Nummer 45a (Richtlinie 91/226/EWG des Rates),
- Nummer 45r (Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 45t (Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
B. Kapitel II (Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen):
- Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates),
- Nummer 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates),
- Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates),
- Nummer 13 (Richtlinie 78/764/EWG des Rates),
- Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates),
- Nummer 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates),
- Nummer 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates),
- Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates).
C. Kapitel IV (Haushaltsgeräte):
- Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission),
- Nummer 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission),
- Nummer 4c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission),
- Nummer 4d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission),
- Nummer 4f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission).
D. Kapitel VIII (Druckgefäße):
- Nummer 2 (Richtlinie 76/767/EWG des Rates).
E. Kapitel IX (Messgeräte):
- Nummer 1 (Richtlinie 71/316/EWG des Rates),
- Nummer 5 (Richtlinie 71/347/EWG des Rates),
- Nummer 6 (Richtlinie 71/348/EWG des Rates),
- Nummer 12 (Richtlinie 75/106/EWG des Rates).
F. Kapitel XI (Textilien):
- Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
G. Kapitel XII (Lebensmittel):
- Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 24 (Richtlinie 80/590/EWG der Kommission),
- Nummer 47 (Richtlinie 89/108/EWG des Rates),
- Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission),
- Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates),
- Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission),
- Nummer 54zh (Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission),
- Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates).
H. Kapitel XIV (Düngemittel):
- Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates).
I. Kapitel XV (Gefährliche Stoffe):
- Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates).
J. Kapitel XVI (Kosmetika):
- Nummer 9 (Richtlinie 95/17/EG der Kommission).
K. Kapitel XIX (Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse):
- Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates),
- Nummer 3e (Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 3g (Richtlinie 69/493/EWG des Rates).
L. Kapitel XXIV (Maschinen):
- Nummer 1a (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
M. Kapitel XXVII (Spirituosen)
- Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates)
In Anhang IV (Energie):
- Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates),
- Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates),
- Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates),
- Nummer 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission),
- Nummer 11c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission),
- Nummer 11d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission),
- Nummer 11f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission).
In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
- Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates).
In Anhang VI (Soziale Sicherheit)
- Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates)
- Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates)
- Nummer 3.18 (Beschluss Nr. 117),
- Nummer 3.19 (Beschluss Nr. 118),
- Nummer 3.27 (Beschluss Nr. 136),
- Nummer 3.37 (Beschluss Nr. 150).
In Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen)
- Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates),
- Nummer 2 (Richtlinie 77/249/EWG des Rates),
- Nummer 2a (Richtlinie 98/5/EG des Rates),
- Nummer 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates),
- Nummer 8 (Richtlinie 77/452/EWG des Rates),
- Nummer 10 (Richtlinie 78/686/EWG des Rates),
- Nummer 11 (Richtlinie 78/687/EWG des Rates),
- Nummer 12 (Richtlinie 78/1026/EWG des Rates),
- Nummer 14 (Richtlinie 80/154/EWG des Rates),
- Nummer 17 (Richtlinie 85/433/EWG des Rates),
- Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates),
In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
- Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates),
- Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates),
- Nummer 13 (Richtlinie 77/92/EWG des Rates),
- Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XI (Telekommunikationsdienste):
- Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XIII (Verkehr):
- Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates)
- Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 des Rates)
- Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates)
- Nummer 13 (Richtlinie 92/106/EWG des Rates),
- Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
- Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates),
- Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates),
- Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates),
- Nummer 24c (Richtlinie 1999/37/EG des Rates),
- Nummer 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates),
- Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates),
- Nummer 33c (Verordnung (EWG) Nr. 2121/98 der Kommission),
- Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates),
- Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates),
- Nummer 46a (Richtlinie 91/672/EWG des Rates),
- Nummer 47 (Richtlinie 82/714/EWG des Rates),
- Nummer 49 (Entscheidung 77/527/EWG der Kommission).
- Nummer 50 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
- Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates),
- Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates),
- Nummer 66f (Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XIV (Wettbewerb):
- Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/99 der Kommission),
- Nummer 4b (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission),
- Nummer 5 (Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission),
- Nummer 6 (Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission),
- Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission),
- Nummer 10 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
- Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
- Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission),
- Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission).
In Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen):
- Nummer 2 (Richtlinie 93/37/EWG des Rates),
- Nummer 3 (Richtlinie 93/36/EWG des Rates),
- Nummer 4 (Richtlinie 93/38/EWG des Rates),
- Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates),
- Nummer 5b (Richtlinie 92/50/EWG des Rates).
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
- Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates),
- Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XX (Umweltschutz):
- Nummer 2fa (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XXI (Statistik):
- Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission),
- Nummer 1f (Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommission),
- Nummer 1g (Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommission),
- Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates),
- Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates),
- Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates),
- Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates),
- Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates),
- Nummer 24a (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates),
- Nummer 25b (Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates),
- Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates).
In Anhang XXII (Gesellschaftsrecht):
- Nummer 1 (Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates),
- Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates),
- Nummer 3 (Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates),
- Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates),
- Nummer 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates),
- Nummer 9 (Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts).
In Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen:
- Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission),
- Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
- Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates).
In Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen:
- Artikel 2 (Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates).
In Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten:
- Fußnote (Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates) zu Artikel 4 Absatz 6 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend).
- Fußnote (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates) zu Artikel 5 Absatz 10 (Sozialpolitik).
- (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) zu Artikel 7 Absatz 5 (Unternehmen und unternehmerische Initiative sowie kleine und mittlere Unternehmen), siebter Gedankenstrich.
TEIL II
Anl. 1
WEITERE ÄNDERUNGEN ZU DEN ANHÄNGEN DES EWR-ABKOMMENS
Es werden folgende Änderungen an den Anhängen zum EWR-Abkommen vorgenommen:
In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Veterinärwesen)
In Unterkapitel 1 Teil 1.1. Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) werden die Nummern 16 und 17 in Anpassung b) in Nummern 26 und 27 umbenannt.
In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)
Kapitel XII (Lebensmittel)
In Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates) wird der an Anhang II anzufügende Text “k)” in “za)” umbenannt.
In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
1. In Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) erhält die Anpassung e) ii) folgende Fassung:
“ii) Die Fußnote erhält folgende Fassung:
“Je nach Ausstellungsland: belgischen, tschechischen, dänischen, deutschen, estnischen, griechischen, isländischen, spanischen, französischen, irischen, italienischen, zypriotischen, lettischen, liechtensteinischen, litauischen, luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, polnischen, portugiesischen, slowenischen, slowakischen, finnischen, schwedischen und britischen.”
2. In Nummer 7 (Entscheidung 93/569/EWG der Kommission) werden die Wörter “Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden” durch die Wörter “Island und Norwegen” ersetzt.
In Anhang VI (Soziale Sicherheit)
1. Die Anpassungen in Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden wie folgt geändert:
a) In den Anpassungen h), i), j), k), l), m), p), q), r), t) und v) werden die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
b) Die Aufzählung in Anpassung n) erhält folgende Fassung:
“301. ISLAND - BELGIEN
Kein Abkommen.
302. ISLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen
303. ISLAND - DÄNEMARK
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
304. ISLAND - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
305. ISLAND - ESTLAND
Kein Abkommen.
306. ISLAND - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
307. ISLAND - SPANIEN
Kein Abkommen.
308. ISLAND - FRANKREICH
Kein Abkommen.
309. ISLAND - IRLAND
Kein Abkommen.
310. ISLAND - ITALIEN
Kein Abkommen.
311. ISLAND - ZYPERN
Kein Abkommen.
312. ISLAND - LETTLAND
Kein Abkommen.
313. ISLAND - LITAUEN
Kein Abkommen.
314. ISLAND - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
315. ISLAND - UNGARN
Kein Abkommen.
316. ISLAND - MALTA
Kein Abkommen.
317. ISLAND - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
318. ISLAND - ÖSTERREICH
Keine.
319. ISLAND - POLEN
Kein Abkommen.
320. ISLAND - PORTUGAL
Kein Abkommen.
321. ISLAND - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
322. ISLAND - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
323. ISLAND - FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
324. ISLAND - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
325. ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
326. ISLAND - LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
327. ISLAND - NORWEGEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
328. LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Kein Abkommen.
329. LIECHTENSTEIN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
330. LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Kein Abkommen.
331. LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen Nr. 1 vom 11. August 1989 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
332. LIECHTENSTEIN - ESTLAND
Kein Abkommen.
333. LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
334. LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Kein Abkommen.
335. LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Kein Abkommen.
336. LIECHTENSTEIN - IRLAND
Kein Abkommen.
337. LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Artikel 5 Satz 2 des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
338. LIECHTENSTEIN - ZYPERN
Kein Abkommen.
339. LIECHTENSTEIN - LETTLAND
Kein Abkommen.
340. LIECHTENSTEIN - LITAUEN
Kein Abkommen.
341. LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
342. LIECHTENSTEIN - UNGARN
Kein Abkommen.
343. LIECHTENSTEIN - MALTA
Kein Abkommen.
344. LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
345. LIECHTENSTEIN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 23. September 1998 über soziale Sicherheit.
346. LIECHTENSTEIN - POLEN
Kein Abkommen.
347. LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Kein Abkommen.
348. LIECHTENSTEIN - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
349. LIECHTENSTEIN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
350. LIECHTENSTEIN - FINNLAND
Kein Abkommen.
351. LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Kein Abkommen.
352. LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Kein Abkommen.
353. LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Kein Abkommen.
354. NORWEGEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
355. NORWEGEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
356. NORWEGEN - DÄNEMARK
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
357. NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
358. NORWEGEN - ESTLAND
Kein Abkommen.
359. NORWEGEN - GRIECHENLAND
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit
360. NORWEGEN - SPANIEN
Kein Abkommen.
361. NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
362. NORWEGEN - IRLAND
Kein Abkommen.
363. NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
364. NORWEGEN - ZYPERN
Kein Abkommen.
365. NORWEGEN - LETTLAND
Kein Abkommen.
366. NORWEGEN - LITAUEN
Kein Abkommen.
367. NORWEGEN - LUXEMBURG
Keine.
368. NORWEGEN - UNGARN
Keine.
369. NORWEGEN - MALTA
Kein Abkommen.
370. NORWEGEN - NIEDERLANDE
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
371. NORWEGEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) Artikel 4 des genannten Abkommens in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer II des Schlussprotokolls zu genanntem Abkommen in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
372. NORWEGEN - POLEN
Kein Abkommen.
373. NORWEGEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
374. NORWEGEN - SLOWENIEN
Keine.
375. NORWEGEN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
376. NORWEGEN - FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
377. NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
378. NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.”
c) Die Aufzählung in Anpassung o) erhält folgende Fassung:
“301. ISLAND-BELGIEN
Kein Abkommen.
302. ISLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
303. ISLAND - DÄNEMARK
Keine.
304. ISLAND - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
305. ISLAND - ESTLAND
Kein Abkommen.
306. ISLAND - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
307. ISLAND - SPANIEN
Kein Abkommen.
308. ISLAND - FRANKREICH
Kein Abkommen.
309. ISLAND - IRLAND
Kein Abkommen.
310. ISLAND - ITALIEN
Kein Abkommen.
311. ISLAND - ZYPERN
Kein Abkommen.
312. ISLAND - LETTLAND
Kein Abkommen.
313. ISLAND - LITAUEN
Kein Abkommen.
314. ISLAND - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
315. ISLAND - UNGARN
Kein Abkommen.
316. ISLAND - MALTA
Kein Abkommen.
317. ISLAND - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
318. ISLAND - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 18. November 1993 über soziale Sicherheit.
319. ISLAND - POLEN
Kein Abkommen.
320. ISLAND - PORTUGAL
Kein Abkommen.
321. ISLAND - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
322. ISLAND - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
323. ISLAND - FINNLAND
Keine.
324. ISLAND - SCHWEDEN
Keine.
325. ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
326. ISLAND - LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
327. ISLAND - NORWEGEN
Keine.
328. LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Kein Abkommen.
329. LIECHTENSTEIN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
330. LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Kein Abkommen.
331. LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen Nr. 1 vom 11. August 1989 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
332. LIECHTENSTEIN - ESTLAND
Kein Abkommen.
333. LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
334. LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Kein Abkommen.
335. LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Kein Abkommen.
336. LIECHTENSTEIN - IRLAND
Kein Abkommen.
337. LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Artikel 5 Satz 2 des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
338. LIECHTENSTEIN - ZYPERN
Kein Abkommen.
339. LIECHTENSTEIN -LETTLAND
Kein Abkommen.
340. LIECHTENSTEIN - LITAUEN
Kein Abkommen.
341. LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
342. LIECHTENSTEIN - UNGARN
Kein Abkommen.
343. LIECHTENSTEIN - MALTA
Kein Abkommen.
344. LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
345. LIECHTENSTEIN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 23. September 1998 über soziale Sicherheit.
346. LIECHTENSTEIN - POLEN
Kein Abkommen.
347. LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Kein Abkommen.
348. LIECHTENSTEIN - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
349. LIECHTENSTEIN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
350. LIECHTENSTEIN - FINNLAND
Kein Abkommen.
351. LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Kein Abkommen.
352. LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Kein Abkommen.
353. LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Kein Abkommen.
354. NORWEGEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
355. NORWEGEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
356. NORWEGEN - DÄNEMARK
Keine.
357. NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
358. NORWEGEN - ESTLAND
Kein Abkommen.
359. NORWEGEN - GRIECHENLAND
Keine.
360. NORWEGEN - SPANIEN
Kein Abkommen.
361. NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
362. NORWEGEN - IRLAND
Kein Abkommen.
363. NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
364. NORWEGEN - ZYPERN
Kein Abkommen.
365. NORWEGEN - LETTLAND
Kein Abkommen.
366. NORWEGEN - LITAUEN
Kein Abkommen.
367. NORWEGEN - LUXEMBURG
Keine.
368. NORWEGEN - UNGARN
Keine.
369. NORWEGEN - MALTA
Kein Abkommen.
370. NORWEGEN - NIEDERLANDE
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
371. NORWEGEN - ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
b) Artikel 4 des genannten Abkommens in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
c) Nummer II des Schlussprotokolls zu den genannten Abkommen in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
372. NORWEGEN - POLEN
Kein Abkommen.
373. NORWEGEN - PORTUGAL
Keine.
374. NORWEGEN - SLOWENIEN
Keine.
375. NORWEGEN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
376. NORWEGEN - FINNLAND
Keine.
377. NORWEGEN - SCHWEDEN
Keine.
378. NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.”
d) In Anpassung s) wird Buchstabe “g)” in “j)” umbenannt.
e) In Anpassung u) werden die Nummern “13”, “14” und “15” in die Nummern “17”, “18” bzw. “19” umbenannt.
2. Die Anpassungen in Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden wie folgt geändert:
a) In den Anpassungen a), b), c), f), h), i), l), m), und n) werden die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
b) In den Anpassungen d) und e) werden die Wörter “K. AUSTRIA” durch die Wörter “R. AUSTRIA” ersetzt.
c) Die Aufzählung in Anpassung g) erhält folgende Fassung:
“301. ISLAND - BELGIEN
Nicht zutreffend.
302. ISLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
303. ISLAND - DÄNEMARK
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
304. ISLAND - DEUTSCHLAND
Nicht zutreffend.
305. ISLAND - ESTLAND
Kein Abkommen.
306. ISLAND - GRIECHENLAND
Nicht zutreffend.
307. ISLAND - SPANIEN
Nicht zutreffend.
308. ISLAND - FRANKREICH
Nicht zutreffend.
309. ISLAND - IRLAND
Nicht zutreffend.
310. ISLAND - ITALIEN
Nicht zutreffend.
311. ISLAND - ZYPERN
Kein Abkommen.
312. ISLAND - LETTLAND
Kein Abkommen.
313. ISLAND - LITAUEN
Kein Abkommen.
314. ISLAND - LUXEMBURG
Keine.
315. ISLAND - UNGARN
Kein Abkommen.
316. ISLAND - MALTA
Kein Abkommen.
317. ISLAND-NIEDERLANDE
Briefwechsel vom 25. April und 26. Mai 1995 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung betreffend den Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c.
318. ISLAND - ÖSTERREICH
Vereinbarung vom 21. Juni 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
319. ISLAND - POLEN
Kein Abkommen.
320. ISLAND - PORTUGAL
Nicht zutreffend.
321. ISLAND - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
322. ISLAND - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
323. ISLAND - FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
324. ISLAND - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
325. ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
326. ISLAND - LIECHTENSTEIN
Nicht zutreffend.
327. ISLAND - NORWEGEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
328. LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Nicht zutreffend.
329. LIECHTENSTEIN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
330. LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Nicht zutreffend.
331. LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Keine.
332. LIECHTENSTEIN - ESTLAND
Kein Abkommen.
333. LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Nicht zutreffend.
334. LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Nicht zutreffend.
335. LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Nicht zutreffend.
336. LIECHTENSTEIN - IRLAND
Nicht zutreffend.
337. LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Keine.
338. LIECHTENSTEIN - ZYPERN
Kein Abkommen.
339. LIECHTENSTEIN - LETTLAND
Kein Abkommen.
340. LIECHTENSTEIN - LITAUEN
Kein Abkommen.
341. LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Nicht zutreffend.
342. LIECHTENSTEIN - UNGARN
Kein Abkommen.
343. LIECHTENSTEIN - MALTA
Kein Abkommen.
344. LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Artikel 2 bis 6 der Vereinbarung vom 27. November 2000 über die Abrechnung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit.
345. LIECHTENSTEIN - ÖSTERREICH
Vereinbarung vom 14. Dezember 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
346. LIECHTENSTEIN - POLEN
Kein Abkommen.
347. LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Nicht zutreffend.
348. LIECHTENSTEIN - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
349. LIECHTENSTEIN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
350. LIECHTENSTEIN - FINNLAND
Nicht zutreffend.
351. LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Nicht zutreffend.
352. LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Nicht zutreffend.
353. LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Nicht zutreffend.
354. NORWEGEN - BELGIEN
Nicht zutreffend.
355. NORWEGEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
356. NORWEGEN - DÄNEMARK
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
357. NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Artikel 1 des Abkommens vom 28. Mai 1999 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen.
358. NORWEGEN - ESTLAND
Kein Abkommen.
359. NORWEGEN - GRIECHENLAND
Keine.
360. NORWEGEN - SPANIEN
Nicht zutreffend.
361. NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
362. NORWEGEN - IRLAND
Nicht zutreffend.
363. NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
364. NORWEGEN - ZYPERN
Kein Abkommen.
365. NORWEGEN - LETTLAND
Kein Abkommen.
366. NORWEGEN - LITAUEN
Kein Abkommen.
367. NORWEGEN - LUXEMBURG
Artikel 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
368. NORWEGEN - UNGARN
Keine.
369. NORWEGEN - MALTA
Kein Abkommen.
370. NORWEGEN - NIEDERLANDE
Briefwechsel vom 13. Januar 1994 und vom 10. Juni 1994 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung 1408/71 (Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen gemäß Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c, sowie der daraus folgenden Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäß Artikel 105 der Verordnung Nr. 574/72).
371. NORWEGEN - ÖSTERREICH
Vereinbarung vom 17. Dezember 1996 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
372. NORWEGEN - POLEN
Kein Abkommen.
373. NORWEGEN - PORTUGAL
Keine.
374. NORWEGEN - SLOWENIEN
Keine.
375. NORWEGEN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
376. NORWEGEN - FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
377. NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
378. NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Briefwechsel vom 20. März 1997 und vom 3. April 1997 über Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und Artikel 105 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).”
d) Die Aufzählung in Anpassung j) erhält folgende Fassung:
“Island und Belgien
Island und der Tschechischen Republik
Island und Deutschland
Island und Estland
Island und Spanien
Island und Frankreich
Island und Zypern
Island und Lettland
Island und Litauen
Island und Luxemburg
Island und Ungarn
Island und Malta
Island und den Niederlanden
Island und Österreich
Island und Polen
Island und Slowenien
Island und Slowakei
Island und Finnland
Island und Schweden
Island und dem Vereinigten Königreich
Island und Liechtenstein
Island und Norwegen
Liechtenstein und Belgien
Liechtenstein und der Tschechischen Republik
Liechtenstein und Deutschland
Liechtenstein und Estland
Liechtenstein und Spanien
Liechtenstein und Frankreich
Liechtenstein und Zypern
Liechtenstein und Lettland
Liechtenstein und Litauen
Liechtenstein und Irland
Liechtenstein und Luxemburg
Liechtenstein und den Niederlanden
Liechtenstein und Ungarn
Liechtenstein und Malta
Liechtenstein und Österreich
Liechtenstein und Polen
Liechtenstein und Slowenien
Liechtenstein und Slowakei
Liechtenstein und Finnland
Liechtenstein und Schweden
Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich
Liechtenstein und Norwegen
Norwegen und Belgien
Norwegen und der Tschechischen Republik
Norwegen und Deutschland
Norwegen und Estland
Norwegen und Spanien
Norwegen und Frankreich
Norwegen und Irland
Norwegen und Zypern
Norwegen und Lettland
Norwegen und Litauen
Norwegen und Luxemburg
Norwegen und Ungarn
Norwegen und Malta
Norwegen und den Niederlanden
Norwegen und Österreich
Norwegen und Polen
Norwegen und Portugal
Norwegen und Slowenien
Norwegen und Slowakei
Norwegen und Finnland
Norwegen und Schweden
Norwegen und dem Vereinigten Königreich.”
3. Die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in der Anpassung in Nummer 3.27 (Beschluss Nr. 136) werden in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
4. Die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in der Anpassung in Nummer 3.37 (Beschluss Nr. 150) werden in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
In Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen):
1. In Anpassung a) Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates) werden die Buchstaben n), o) und p) jeweils in die Buchstaben za), zb) bzw. zc) umbenannt, und die Buchstaben l), m) und q) werden gestrichen.
2. In Abschnitt 1 der Anpassungen in Nummer 11
(Richtlinie 78/687/EWG des Rates), werden die Wörter “Artikel 19, 19a und 19b” durch die Wörter “Artikel 19, 19a, 19b, 19c und 19d” ersetzt.
In Anhang XIII (Verkehr):
1. Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
a) In Anpassung i) werden die Nummern 2.15 und 2.16 in Nummern 2.26 bzw. 2.27 umnummeriert.
b) In Anpassung j) wird Nummer 3.16 in Nummer 3.24 umnummeriert.
c) In Anpassung ja) werden Nummern 5.6 und 5.7 in 5.8 bzw. 5.9 umnummeriert.
d) In Anpassung k) werden Nummern 6.8 und 6.9 in 6.18 bzw. 6.19 umnummeriert.
2. Anhang VI (MUSTER DER MITTEILUNG) (siehe Anlage 6) erhält die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführte Fassung.
In Anhang XXI (Statistiken):
1. Anpassung b) in Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
“Anhang III wird wie folgt geändert:
1. Zwischen der Überschrift “VERZEICHNIS DER LÄNDER UND LÄNDERGRUPPEN” und Teil I der Tabelle wird Folgendes eingefügt:
“A. EWR-Länder”;
2. Teil II-VII erhält folgende Fassung:
“II. EFTA/EWR-Länder
26. Island
27. Norwegen
B. Nicht-EWR-Länder
III. Europäische Nicht-EWR-Länder
28. Schweiz
29. GUS
30. Rumänien
31. Bulgarien
32. Bundesrepublik Jugoslawien
33. Türkei
34. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
IV.
35. Vereinigte Staaten von Amerika
V. 36. Sonstige Länder”.
2. Anpassung c) in Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
“Anhang III wird wie folgt geändert:
1. Zwischen der Überschrift “VERZEICHNIS DER LÄNDER UND LÄNDERGRUPPEN” und Teil I der Tabelle wird Folgendes eingefügt:
“A. EWR-Länder”;
2. Teil II-VII erhält folgende Fassung:
“II. EFTA/EWR-Länder
26. Island
27. Norwegen
B. Nicht-EWR-Länder
28. Schweiz
29. Bundesrepublik Jugoslawien
30. Türkei
31. GUS
32. Rumänien
33. Bulgarien
34. Länder des nahen und mittleren Ostens
35. Sonstige Länder”.
In Anhang XXII (Gesellschaftsrecht):
1. Die Buchstaben p), q) und r) in Anpassung b) in Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) werden in die Buchstaben za),
zb) bzw. zc) umbenannt.
2. Die Buchstaben p), q) und r) in Nummer 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates) werden in die Buchstaben za),
zb) bzw. zc) umbenannt.
Anlage
Anl. 1
“ANHANG VI
Anl. 1
MUSTER DER MITTEILUNG
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
Kabotagebeförderungen im Zeitraum ....... (Quartal) ....... (Jahr)
durch Verkehrsunternehmen, die in ..................... (EFTA-Staat)
niedergelassen sind.
____________________________________________________________________
EG- Anzahl der Fahrgäste Fahrgastkilometer
Aufnahme- _________________________________________________________
mitglied- Art der Verkehrsdienste Art der Verkehrsdienste
staat bzw. _________________________________________________________
EFTA- Sonderformen Gelegenheits- Sonderformen Gelegenheits-
Aufnahme-
staat Linienverkehr verkehr Linienverkehr verkehr
____________________________________________________________________
A
____________________________________________________________________
CZ
____________________________________________________________________
B
____________________________________________________________________
D
____________________________________________________________________
EST
____________________________________________________________________
DK
____________________________________________________________________
E
____________________________________________________________________
GR
____________________________________________________________________
FIN
____________________________________________________________________
F
____________________________________________________________________
I
____________________________________________________________________
CY
____________________________________________________________________
LV
____________________________________________________________________
LT
____________________________________________________________________
IRL
____________________________________________________________________
L
____________________________________________________________________
H
____________________________________________________________________
M
____________________________________________________________________
NL
____________________________________________________________________
PL
____________________________________________________________________
P
____________________________________________________________________
SLO
____________________________________________________________________
SK
____________________________________________________________________
S
____________________________________________________________________
UK
____________________________________________________________________
IS
____________________________________________________________________
FL
____________________________________________________________________
N
____________________________________________________________________
Kabotage
insgesamt
____________________________________________________________________“
Anl. 2
ANHANG B
Verzeichnis nach Artikel 4 des Abkommens
Anl. 2
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):
1. In Kapitel I, Teil 5.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
2. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Ungarn (Anhang X, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
3. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 2 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
4. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 4 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
5. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 6 (Richtlinie 94/65/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
6. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 7 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
7. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 8 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
8. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 11 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
9. In Kapitel I, Teil 8.1, Nummer 10 (Richtlinie 94/65/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
10. In Kapitel I, Teil 8.1, Nummer 11 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
11. In Kapitel I, Teil 8.1, Nummer 13 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
12. In Kapitel I, Teil 9.1, Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
13. In Kapitel II, Nummer 15 (Richtlinie 82/471/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt B) festgelegt sind.”
14. In Kapitel III, Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 1) festgelegt sind.”
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
1. In Kapitel IX, Nummer 27a (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 2) festgelegt sind.”
2. In Kapitel X, Nummer 5 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 2) festgelegt sind.”
3. In Kapitel X, Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 1) festgelegt sind.”
4. In Kapitel XII, Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 4, Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt A, Nummer 1) und Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt A, Nummer 1) festgelegt sind.”
5. In Kapitel XIII, Nummer 15p (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Litauen (Anhang IX, Kapitel 1, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 4) festgelegt sind.”
6. In Kapitel XIII, Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 1, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 1, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 5) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 1) festgelegt sind.”
7. In Kapitel XV, Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil II, Nummer 2) festgelegt sind.”
8. In Kapitel XVII, Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 7, Abschnitt A), Zypern (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt B), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 2), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10, Abschnitt B), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt A, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 9, Abschnitt A) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt B, Nummer 2) festgelegt sind.”
9. In Kapitel XVII, Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt A), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt A), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10, Abschnitt A), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt A), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt A) festgelegt sind.”
10. In Kapitel XXX, Nummer 2 (Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 3) festgelegt sind.”
Anhang IV (Energie):
1. In Nummer 14 (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 8, Nummer 2) festgelegt sind.”
2. In Kapitel XIV, Nummer 16 (Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 6, Nummer 2) festgelegt sind.”
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird
Folgendes eingefügt:
“ÜBERGANGSZEITRAUM
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, Kapitel 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 2), Ungarn
(Anhang X, Kapitel 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 1), festgelegt sind. Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
1. Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird Folgendes eingefügt:
“ÜBERGANGSZEITRAUM
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, Kapitel 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 2), Ungarn
(Anhang X, Kapitel 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 1), festgelegt sind.
Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
2. Unter der Überschrift “SEKTORALE ANPASSUNGEN” erhält der einleitende Abschnitt der Anpassung betreffend Liechtenstein, der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999 in das Abkommen aufgenommen wurde, folgende Fassung:
“Für Liechtenstein gilt Nachstehendes. Unter angemessener Berücksichtigung der speziellen geografischen Lage Liechtensteins wird diese Regelung alle fünf Jahre überprüft, das erste Mal vor Mai 2009.”
Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
1. In Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 3, Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 4) festgelegt sind.”
2. In Nummer 19a (Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 2, Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 2, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3, Nummer 1) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 2) festgelegt sind.”
3. In Nummer 21 (Richtlinie 86/635/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 1) festgelegt sind.”
4. In Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 2, Nummer 2), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 2, Nummer 2), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3, Nummer 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Nummer 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 3, Nummer 1), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 3) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 2) festgelegt sind.”
Anhang XI (Telekommunikationsdienste):
1. In Nummer 5d (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 12) festgelegt sind.”
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird
Folgendes eingefügt:
“ÜBERGANGSZEITRAUM
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 2), Estland (Anhang VI, Kapitel 3), Zypern
(Anhang VII, Kapitel 3), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 3), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3), Ungarn (Anhang X, Kapitel 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 4), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 4) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 3) festgelegt sind.”
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Es gilt die Bestimmung in Protokoll 6 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 über den Erwerb von Zweitwohnungen in Malta.”
Anhang XIII (Verkehr):
1. In Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, Nummer 4) und Polen (Anhang XII, Kapitel 8, Nummer 3) aufgestellt wurden.”
2. In Nummer 16a (Richtlinie 96/96/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 6, Nummer 2) aufgestellt wurden.”
3. In Nummer 17b (Richtlinie 92/6/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 6, Nummer 1) festgelegt sind.”
4. In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 6, Nummer 3) festgelegt sind.”
5. In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 6, Nummer 3) und Litauen (Anhang IX, Kapitel 7, Nummer 4) festgelegt sind.”
6. In Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 6), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 6, Nummer 1) und Litauen (Anhang IX, Kapitel 7, Nummer 1) festgelegt sind.”
7. In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 4), Estland (Anhang VI, Kapitel 6), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 6, Nummer 2), Litauen (Anhang IX, Kapitel 7, Nummer 3), Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, Nummer 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 8, Nummer 2) und die Slowakischen Republik (Anhang XIV, Kapitel 6) festgelegt sind. Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
8. In Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 8, Nummer 1) festgelegt sind.”
9. In Nummer 66e (Richtlinie 92/14/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Litauen (Anhang IX, Kapitel 7, Nummer 2) und Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, Nummer 2) festgelegt sind.”
Anhang XIV (Wettbewerb):
Vor der Überschrift “SEKTORALE ANPASSUNGEN” wird Folgendes
eingefügt:
“ÜBERGANGSZEITEN
1. Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 4), Ungarn (Anhang X, Kapitel 4), Malta (Anhang XI, Kapitel 3, Nummern 1, 2 und 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 5, Nummern 1 und 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 4, Nummern 1 und 2) festgelegt sind.
2. Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 1, Nummer 1), festgelegt sind.”
Anhang XV (Staatliche Beihilfen):
Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird
Folgendes eingefügt:
“SEKTORALE ANPASSUNGEN
Zwischen den Vertragsparteien gelten die Bestimmungen zu den bestehenden staatlichen Beihilfen, die in Anhang IV Kapitel 3 (Wettbewerbspolitik) der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt sind.”
Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird
Folgendes eingefügt:
“SEKTORALE ANPASSUNGEN
Zwischen den Vertragsparteien gilt der besondere Mechanismus, der in Kapitel 2 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt ist.”
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):
1. In Nummer 3a (Richtlinie 91/322/EWG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 2), festgelegt sind.”
2. In Nummer 6 (Richtlinie 86/188/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 1), festgelegt sind.”
3. In Nummer 9 (Richtlinie 89/654/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 8, Nummer 1) festgelegt sind.”
4. In Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 8, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 8, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 10) festgelegt sind.”
5. In Nummer 13 (Richtlinie 90/270/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 8, Nummer 3) festgelegt sind.”
6. In Nummer 15 (Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 5) festgelegt sind.”
7. In Nummer 16h (Richtlinie 98/24/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 3) festgelegt sind.”
8. In Nummer 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 4) festgelegt sind.”
9. In Nummer 28 (Richtlinie 93/104/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 8, Nummer 2) festgelegt sind.”
10. In Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, Kapitel 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 1) festgelegt sind.
Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
Anhang XX (Umweltschutz):
1. In Nummer 2g (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt D, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D, Nummer 1), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 9, Abschnitt C) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 2) festgelegt sind.”
2. In Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 2), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt B, Nummer 2) und Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 4) festgelegt sind.”
3. In Nummer 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.”
4. In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.”
5. In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.”
6. In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 2) festgelegt sind.”
7. In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 7, Abschnitt B), Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 1), Zypern (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt C), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10, Abschnitt C), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt B, Nummer 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 9, Abschnitt B) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 3) festgelegt sind.”
8. In Nummer 18 (Richtlinie 87/217/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt D, Nummer 1) festgelegt sind.”
9. In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 7, Abschnitt C), Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt D), Zypern (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt D), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10, Abschnitt D), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt C, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt E), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D, Nummer 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 3) festgelegt sind.”
10. In Nummer 21ad (Richtlinie 99/32/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt A) and Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A, Nummer 2) festgelegt sind.”
11. In Nummer 21b (Richtlinie 94/67/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 1) festgelegt sind.”
12. In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 1), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt A, Nummer 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt B, Nummer 1) festgelegt sind.”
13. In Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt B), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 3) und Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 3) festgelegt sind.”
Anl. 3
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,
im Folgenden “Gemeinschaft” genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
AF/EEE/XPA/de 3
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT,
im Folgenden “EG-Mitgliedstaaten” genannt,
die Bevollmächtigten
DER REPUBLIK ISLAND,
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
im Folgenden “EFTA-Staaten” genannt, alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden “EWRAbkommen” genannt, zusammen im Folgenden “derzeitige Vertragsparteien” genannt, und
die Bevollmächtigten
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ESTLAND,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DER REPUBLIK UNGARN,
DER REPUBLIK MALTA,
DER REPUBLIK POLEN,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
im Folgenden “neue Vertragsparteien” genannt,
die am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei in Luxemburg zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
I. Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden “Übereinkommen” genannt)
II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:
Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen angenommen:
1. Gemeinsame Erklärung zur gleichzeitigen Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
2. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des EWR-Abkommens. Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft, der EG-Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
1. Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
2. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
3. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zum Elektrizitätsbinnenmarkt
4. Erklärung der Regierung Liechtensteins
5. Erklärung der Tschechischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins
6. Erklärung der Slowakischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins
7. Erklärung Estlands, Lettlands, Maltas und Sloweniens zu Artikel 5 des Protokolls 38a zum EWR-Finanzierungsmechanismus
8. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Ursprungsregeln für Fisch und Fischereierzeugnisse.
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien sind ebenfalls übereingekommen, dass die neuen Vertragsparteien in der Zeit vor ihrer Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum in geeigneter Weise über die im EWR-Rat und im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu behandelnden relevanten Fragen unterrichtet und dazu konsultiert werden.
Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abzufassen und von den Vertretern der Vertragsparteien auszufertigen sind.
Sie nehmen das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009 zur Kenntnis.
Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Sie nehmen außerdem das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Weiter nehmen sie ebenfalls das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Kenntnis.
Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und Protokolle Bestandteile einer Gesamtlösung der im Zusammenhang mit der Beteiligung der neuen Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum behandelten Fragen sind und dass das Übereinkommen und die vier Nebenabkommen gleichzeitig in Kraft treten sollten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
DER VERTRAGSPARTEIEN
DES ÜBEREINKOMMENS
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR GLEICHZEITIGEN ERWEITERUNG
DER EUROPÄISCHEN UNION UND
Anl. 4
DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS
Die Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um die gleichzeitige Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums am 1. Mai 2004 zu gewährleisten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR ANWENDUNG DER
URSPRUNGSREGELN NACH INKRAFTTRETEN
DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND,
DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN,
DER REPUBLIK MALTA,
DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN
UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Anl. 4
AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
1. Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten des Übereinkommens ausgestellt worden sind;
b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und einer neuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder den neuen Vertragsparteien anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
2. Die EFTA-Staaten einerseits und die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei andererseits der Status des “ermächtigten Ausführers” verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
3. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Anl. 4
ZU ARTIKEL 126 DES EWR-ABKOMMENS
Die Vertragsparteien bestätigen, dass die in Artikel 126 des EWR-Abkommens enthaltenen Verweise auf den “Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” und auf die “Maßgaben jenes Vertrags”, auch das Protokoll 10 über Zypern umfassen, das der Beitrittsakte vom 16. April 2003 beigefügt wurde.
WEITERE ERKLÄRUNGEN
EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN
DES ÜBEREINKOMMENS
Anl. 4
ALLGEMEINE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN
Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in Absatz 1 genannten Vertrages beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DER EFTA-STAATEN ZUR FREIZÜGIGKEIT
Anl. 4
DER ARBEITNEHMER
Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen zu Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DER EFTA-STAATEN
Anl. 4
ZUM ELEKTRIZITÄTSBINNENMARKT
Im Zusammenhang mit der Übergangsregelung für Estland in Anhang 6 Kapitel 8 Nummer 2 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und mit der Erklärung Nr. 8 zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland, nehmen die EFTA-Staaten zur Kenntnis, dass zur Begrenzung der potenziellen Wettbewerbsverzerrung im Elektrizitätsbinnenmarkt möglicherweise Schutzmechanismen wie die Gegenseitigkeitsklausel der Richtlinie 96/92/EG angewandt werden müssen.
ERKLÄRUNG
Anl. 4
DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS
Die Regierung Liechtensteins geht davon aus, dass alle Vertragsparteien das Fürstentum Liechtenstein als einen seit langer Zeit bestehenden, souveränen und anerkannten Staat respektieren, der sowohl im 1. als auch im 2. Weltkrieg ein neutraler Staat war.
ERKLÄRUNG
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
ZUR EINSEITIGEN ERKLÄRUNG
Anl. 4
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS
Die Tschechische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur Überwindung der früheren Teilung Europas und zu seiner weiteren politischen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Tschechische Republik ist bereit, im Europäischen Wirtschaftsraum mit allen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, einschließlich des Fürstentums Liechtenstein. Gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein hat die Tschechische Republik seit ihrer Gründung ein deutliches Interesse an der Aufnahme diplomatischer Beziehungen gezeigt. Bereits 1992 übersandte sie den Regierungen aller Staaten, einschließlich des Fürstentums Liechtensteins, Ersuchen um Anerkennung als neues Völkerrechtssubjekt mit Wirkung vom 1. Januar 1993. Während praktisch alle Regierungen positiv reagierten, ist das Fürstentum Liechtenstein bisher eine Ausnahme.
Die Tschechische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.
ERKLÄRUNG
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
ZUR EINSEITIGEN ERKLÄRUNG
Anl. 4
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS
Die Slowakische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur weiteren wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Europa.
Seit ihrer Gründung erkennt die Slowakische Republik das Fürstentum Liechtenstein als souveränen und unabhängigen Staat an und ist bereit, diplomatische Beziehungen zum Fürstentum aufzunehmen. Die Slowakische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.
ERKLÄRUNG
ESTLANDS, ZYPERNS, LETTLANDS, MALTAS UND SLOWENIENS
ZU ARTIKEL 5 DES PROTOKOLLS 38a
Anl. 4
ZUM EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Estland, Zypern, Lettland, Malta und Slowenien betonen, dass der in Artikel 5 verwendete Verteilungsschlüssel ausschließlich für die Zwecke des EWR-Finanzierungsmechanismus bestimmt war. Ihres Erachtens präjudiziert dieser Verteilungsschlüssel nicht künftige Vorschläge zu den Verteilungsschlüsseln im Rahmen der Kohäsions- und Strukturinstrumente der Gemeinschaft.
ERKLÄRUNG
DER KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
ZU DEN URSPRUNGSREGELN FÜR FISCH
Anl. 4
UND FISCHEREIERZEUGNISSE
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird prüfen, ob die Ursprungsregeln bis zum 1. Mai 2004 angeglichen werden können.