BundesrechtInternationale VerträgeGrenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 07. Mai 2006
Up-to-date

(1) Dieser Vertrag unterliegt der Ratifikation und tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.

(2) Ab dem Tage, an dem die Entscheidung des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt, laut der für die Tschechische Republik sämtliche Bestimmungen des Schengen-Acquis anwendbar sind, werden die Bestimmungen dieses Vertrages nur in dem mit dem Schengen-Acquis in Übereinstimmung stehenden Ausmaß angewandt.

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann ihn schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Im Falle einer Kündigung tritt dieser Vertrag nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Raabs/Thaya am 17. September 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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