Die die Staatsgrenze nach Artikel 1, 2 und 3 überschreitenden Personen unterliegen der Grenzkontrolle und sind verpflichtet, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei einschließlich der den Umweltschutz, insbesondere die den Natur- und Landschaftsschutz betreffenden Beschränkungen einzuhalten.
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