(1) Auf Antrag kann, in Fällen, die durch gesellschaftliche, religiöse oder sportliche Zwecke begründet sind, für die im Artikel 1 Absatz 4 und 5 angeführten Personen eine Sammelbewilligung für einen einmaligen Grenzübertritt ausgestellt werden. Diese Bewilligung kann auch den Übertritt der Staatsgrenze an durch ein internationales Abkommen errichteten Grenzübergängen und an festgelegten Stellen auf touristischen Wegen über deren vereinbarten Benützungsumfang und Öffnungszeit hinaus einschließen.
Der Antrag ist von der Person zu stellen, die für die Organisation der Veranstaltung verantwortlich ist.
(2) Für eine Personengruppe wird jeweils eine Bewilligung ausgestellt. Die Bewilligung kann durch Festlegung von Bedingungen eingeschränkt werden.
(3) Personen, die die Staatsgrenze gemäß diesem Artikel überschreiten, haben ein Dokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen. Die für die Organisation der Veranstaltung verantwortliche Person hat auch die gültige Bewilligung mit sich zu führen.
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