Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Art. 2
Artikel 2
Art. 3Art. 4
Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Art. 7
Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Art. 16
Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Art. 19
Art. 20
Art. 21
Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Art. 24
Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Art. 26Artikel 26
Art. 27Art. 28
Art. 29
Artikel 29
Vorwort
TEIL I: EINLEITUNG
Artikel 1
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
a) „unerlaubter Handel“ jedes Vorgehen oder Verhalten, das durch Gesetz verboten ist und das sich auf die Herstellung, die Versendung, die Annahme, den Besitz, die Verbreitung, den Verkauf oder den Kauf bezieht, einschließlich jedes Vorgehens oder Verhaltens, das auf die Erleichterung solcher Tätigkeiten gerichtet ist;
b) „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine aus mehreren souveränen Staaten bestehende Organisation, deren Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für eine Reihe von Fragen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen in Bezug auf diese Fragen zu treffen; 1
c) „Tabakwerbung und Förderung des Tabakverkaufs“ jede Form der kommerziellen Kommunikation, Empfehlung oder Handlung mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, ein Tabakerzeugnis oder den Tabakgebrauch unmittelbar oder mittelbar zu fördern;
d) „Eindämmung des Tabakgebrauchs“ eine Reihe von Strategien zur Verminderung des Angebots, der Nachfrage und des Schadens mit dem Ziel der Verbesserung der Gesundheit einer Bevölkerung durch Unterbindung oder Verminderung des Konsums an Tabakerzeugnissen und des Passivrauchens;
e) „Tabakindustrie“ Tabakhersteller, Großhändler und Importeure von Tabakerzeugnissen;
f) „Tabakerzeugnisse“ Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakblättern als Rohstoff bestehen und zum Rauchen, Lutschen, Kauen oder Schnupfen weiterverarbeitet werden;
g) „Tabaksponsoring“ jede Form der Unterstützung von Veranstaltungen, Tätigkeiten oder Personen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, unmittelbar oder mittelbar ein Tabakerzeugnis oder den Tabakgebrauch zu fördern.
__________________________
1 Soweit zutreffend, verweist der Ausdruck „national“ auch auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Artikel 2
Art. 2
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen Übereinkünftenund Rechtsinstrumenten
(1) Zum besseren Schutz der menschlichen Gesundheit werden die Vertragsparteien ermutigt, Maßnahmen einzuleiten, die über die in diesem Übereinkommen und seinen Protokollen geforderten hinausgehen; diese Instrumente hindern eine Vertragspartei nicht daran, strengere Anforderungen zu stellen, die mit deren Bestimmungen und dem Völkerrecht vereinbar sind.
(2) Das Übereinkommen und seine Protokolle berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte, einschließlich regionaler oder subregionaler Übereinkünfte, über Angelegenheiten zu schließen, die das Übereinkommen und seine Protokolle betreffen oder über sie hinausgehen; Voraussetzung hierfür ist, dass derartige Übereinkünfte mit den Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen und seinen Protokollen vereinbar sind. Die betreffenden Vertragsparteien übermitteln derartige Übereinkünfte der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat.
TEIL II: ZIEL, LEITLINIEN UND ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
Artikel 3
Art. 3
Ziel
Ziel dieses Übereinkommens und seiner Protokolle ist es, heutige und künftige Generationen vor den verheerenden gesundheitlichen, gesellschaftlichen, umweltrelevanten und wirtschaftlichen Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens zu schützen, indem ein Rahmen für Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschaffen wird, die von den Vertragsparteien auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene einzuleiten sind, um die Verbreitung des Tabakkonsums und des Passivrauchens stetig und wesentlich zu vermindern.
Artikel 4
Art. 4
Leitlinien
Zur Erreichung des Ziels dieses Übereinkommens und seiner Protokolle und bei der Durchführung ihrer Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von den nachstehenden Grundsätzen leiten:
(1) Alle Menschen sollen über die gesundheitlichen Folgen, die süchtig machende Wirkung und die tödliche Gefahr des Tabakkonsums und des Passivrauchens informiert werden; außerdem sollen auf der geeigneten staatlichen Ebene wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um alle Menschen vor dem Passivrauchen zu schützen.
(2) Ein starkes politisches Engagement ist nötig, um umfassende sektorübergreifende Maßnahmen und ein koordiniertes Vorgehen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu entwickeln und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit,
a) Maßnahmen zum Schutz aller Menschen vor dem Passivrauchen zu ergreifen;
b) Maßnahmen zu ergreifen, um den Einstieg in den Tabakkonsum zu verhindern, die Aufgabe des Tabakkonsums zu fördern und zu unterstützen und den Konsum von Tabakerzeugnissen in jeder Form zu verringern;
c) Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitwirkung von indigenen Einzelpersonen und Gemeinschaften an der Erarbeitung, Umsetzung und Bewertung von Programmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die sozial und kulturell auf deren Bedürfnisse und Perspektiven abgestimmt sind, zu fördern, und
d) Maßnahmen zu ergreifen, um geschlechtsspezifische Risiken bei der Erarbeitung von Strategien zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu berücksichtigen.
(3) Die internationale Zusammenarbeit, insbesondere der Transfer von Technologie, Wissen und finanzieller Unterstützung sowie die Bereitstellung der zugehörigen Fachkenntnisse, zur Festlegung und Umsetzung wirksamer Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs unter Berücksichtigung örtlicher kultureller sowie gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Faktoren ist ein wichtiger Bestandteil des Übereinkommens.
(4) Umfassende sektorübergreifende Maßnahmen und Reaktionen zur Verminderung des Konsums jeglicher Tabakerzeugnisse auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sind von wesentlicher Bedeutung, um das Auftreten von Krankheiten, Frühinvalidität und frühzeitiger Sterblichkeit aufgrund von Tabakkonsum und Passivrauchen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des öffentlichen Gesundheitswesens zu verhindern.
(5) Haftungsfragen, wie sie von jeder Vertragspartei im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt festgelegt sind, sind ein wichtiger Bestandteil bei der umfassenden Eindämmung des Tabakgebrauchs.
(6) Die Bedeutung von technischer und finanzieller Unterstützung zur Erleichterung der wirtschaftlichen Umstellung bei den Tabakanbauern und Tabakarbeitern, deren Erwerbsmöglichkeiten infolge von Programmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die Vertragsparteien sind, schwerwiegend beeinträchtigt werden, soll im Rahmen von auf nationaler Ebene entwickelten Strategien für eine nachhaltige Entwicklung anerkannt und berücksichtigt werden.
(7) Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft ist von wesentlicher Bedeutung für das Erreichen der Ziele des Übereinkommens und seiner Protokolle.
Artikel 5
Art. 5
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei arbeitet in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Protokollen, deren Vertragspartei sie ist, umfassende sektorübergreifende nationale Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs aus; sie setzt diese Strategien, Pläne und Programme um, aktualisiert sie und überprüft sie.
(2) Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei entsprechend ihren Möglichkeiten
a) einen nationalen Koordinierungsmechanismus oder Zentren für die Eindämmung des Tabakgebrauchs schaffen oder verstärken und finanzieren und
b) wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen beschließen und durchführen und gegebenenfalls mit anderen Vertragsparteien bei der Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung des Tabakkonsums, der Nikotinabhängigkeit und des Passivrauchens zusammenarbeiten.
(3) Bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs schützen die Vertragsparteien diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Formulierung von Vorschlägen für Maßnahmen, Verfahren und Richtlinien zur Durchführung des Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragsparteien sie sind, zusammen.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen Stellen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragsparteien sie sind, zusammen.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen bei der Aufbringung von finanziellen Mitteln für die wirksame Durchführung des Übereinkommens durch zwei- und mehrseitige Finanzierungsmechanismen zusammen.
TEIL III: MASSNAHMEN ZUR VERMINDERUNG DER NACHFRAGE NACH TABAK
Artikel 6
Art. 6
Preisbezogene und steuerliche Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass preisbezogene und steuerliche Maßnahmen ein wirksames und wichtiges Mittel zur Verminderung des Tabakkonsums in verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere bei jungen Menschen, sind.
(2) Unbeschadet der souveränen Rechte der Vertragsparteien hinsichtlich der Bestimmung und Festlegung ihrer Steuerpolitik soll jede Vertragspartei ihre nationalen Gesundheitsziele betreffend die Eindämmung des Tabakgebrauchs berücksichtigen und Maßnahmen beschließen oder gegebenenfalls aufrechterhalten; hierzu kann Folgendes gehören:
a) die Umsetzung einer Steuer- und gegebenenfalls einer Preispolitik für Tabakerzeugnisse, um zur Erreichung der Gesundheitsziele beizutragen, die auf eine Verminderung des Tabakkonsums abzielen, und
b) das Verbot oder gegebenenfalls die Einschränkung des Verkaufs und/oder der Einfuhr von steuer- und zollfreien Tabakerzeugnissen an beziehungsweise durch internationale Reisende.
(3) Die Vertragsparteien teilen in ihren regelmäßigen Berichten an die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 ihre Steuersätze auf Tabakerzeugnisse und die Entwicklungen beim Tabakkonsum mit.
Artikel 7
Art. 7
Nicht preisbezogene Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nachTabak
Die Vertragsparteien erkennen an, dass umfassende nicht preisbezogene Maßnahmen ein wirksames und wichtiges Mittel zur Verminderung des Tabakkonsums sind. Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 8 bis 13 erforderlich sind, führt solche Maßnahmen durch und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen mit dem Ziel ihrer Durchführung zusammen. Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt geeignete Leitlinien für die Durchführung dieser Artikel vor.
Artikel 8
Art. 8
Schutz vor Passivrauchen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht.
(2) Jede Vertragspartei beschließt in Bereichen bestehender innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an geschlossenen öffentlichen Orten und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten, führt solche Maßnahmen durch und setzt sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Maßnahmen ein.
Artikel 9
Art. 9
Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen
Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt in Abstimmung mit zuständigen internationalen Stellen Leitlinien für die Prüfung und Messung der Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen sowie für die Regelung bezüglich dieser Inhaltsstoffe und Emissionen vor. Jede Vertragspartei beschließt nach Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden wirksame gesetzgeberische, vollziehende und administrative oder sonstige Maßnahmen für diese Prüfung und Messung und für diese Regelung und führt solche Maßnahmen durch.
Artikel 10
Art. 10
Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse
Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die von Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen die Bekanntgabe von Angaben zu den Inhaltsstoffen und Emissionen von Tabakerzeugnissen gegenüber amtlichen Stellen verlangen, und führt solche Maßnahmen durch. Jede Vertragspartei beschließt darüber hinaus wirksame Maßnahmen zur Veröffentlichung von Angaben über die toxischen Bestandteile der Tabakerzeugnisse und der Emissionen, die von ihnen ausgehen können, und führt solche Maßnahmen durch.
Artikel 11
Art. 11
Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen
(1) Jede Vertragspartei beschließt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass
a) die Verpackungen und Etikettierungen von Tabakerzeugnissen deren Verkauf nicht mit Mitteln fördern, die falsch, irreführend, täuschend oder geeignet sind, einen falschen Eindruck über deren Eigenschaften, gesundheitliche Auswirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken, einschließlich etwaiger Begriffe, Beschreibungen, Warenzeichen, Bildzeichen oder sonstiger Zeichen, die unmittelbar oder mittelbar den falschen Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere Tabakerzeugnisse sei. Hierzu gehören unter anderem Begriffe wie „niedriger Teergehalt“, „light“, „ultra-light“ oder „mild“;
b) auf jeder Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen und auf jeder Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse außerdem gesundheitsrelevante Warnhinweise angebracht sind, die auf die schädlichen Auswirkungen des Tabakgebrauchs hinweisen und auch andere geeignete Aussagen umfassen können. Diese Warnhinweise und Aussagen
i) müssen von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt sein,
ii) müssen abwechselnd erscheinen,
iii) müssen groß und deutlich sicht- und lesbar sein,
iv) sollen 50% oder mehr der Hauptflächen abdecken, müssen jedoch mindestens 30% der Hauptflächen einnehmen,
v) können in Form von bildlichen Darstellungen oder Piktogrammen gestaltet sein oder solche umfassen.
(2) Jede Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen sowie jede Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Warnhinweisen Angaben zu den relevanten Bestandteilen und Emissionen von Tabakerzeugnissen nach Maßgabe der nationalen Behörden enthalten.
(3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Warnhinweise und sonstigen Textangaben auf jeder Packung und Verpackung von Tabakerzeugnissen und auf jeder Außenverpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse in ihrer Hauptsprache oder ihren Hauptsprachen erscheinen.
(4) Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der Ausdruck „Außenverpackung und Etikettierung“ in Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen auf jede Verpackung und Etikettierung, die im Einzelhandelsverkauf für das Erzeugnis benutzt wird.
Artikel 12
Art. 12
Aufklärung, Information, Schulung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit
Jede Vertragspartei fördert und stärkt unter Nutzung aller verfügbaren und geeigneten Kommunikationsmittel die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit in Fragen der Eindämmung des Tabakgebrauchs. Zu diesem Zweck beschließt jede Vertragspartei wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um Folgendes zu fördern:
a) einen breiten Zugang zu wirksamen und umfassenden Programmen zur Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit über die Gesundheitsrisiken einschließlich des Suchtpotenzials des Tabakkonsums und des Passivrauchens;
b) die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit über die Gesundheitsrisiken von Tabakkonsum und Passivrauchen und über die Vorteile der Aufgabe des Tabakkonsums und eines tabakfreien Lebens nach Artikel 14 Absatz 2;
c) den öffentlichen Zugang – im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht – zu einem vielfältigen Angebot an Informationen über die Tabakindustrie, soweit diese für das Ziel dieses Übereinkommens relevant sind;
d) wirksame und geeignete Programme zur Schulung oder Sensibilisierung und zur Bewusstseinsbildung im Bereich der Eindämmung des Tabakgebrauchs, die sich an Mitarbeiter des Gesundheitswesens, Wohlfahrtsmitarbeiter, Sozialarbeiter, Medienvertreter, Erzieher, Entscheidungsträger, Verwaltungsmitarbeiter und andere betroffene Personen richten;
e) die Bewusstseinsbildung bei öffentlichen und privaten Stellen und nichtstaatlichen Organisationen, die keine Verbindung zur Tabakindustrie haben, und deren Mitwirkung bei der Ausarbeitung und Durchführung sektorübergreifender Programme und Strategien zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und
f) die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit und den Zugang zu Informationen über die nachteiligen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und umweltrelevanten Folgen der Tabakproduktion und des Tabakkonsums.
Artikel 13
Art. 13
Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein umfassendes Verbot der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings den Konsum von Tabakerzeugnissen vermindern würde.
(2) Jede Vertragspartei erlässt in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein umfassendes Verbot aller Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring. Hierzu gehört nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen und der technischen Möglichkeiten, die der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung stehen, ein umfassendes Verbot der von ihrem Hoheitsgebiet ausgehenden grenzüberschreitenden Werbung und Verkaufsförderung sowie des von dort ausgehenden grenzüberschreitenden Sponsorings. Diesbezüglich ergreift jede Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sie geeignete gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen und berichtet hierüber nach Artikel 21.
(3) Eine Vertragspartei, die aufgrund ihrer Verfassung oder ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht in der Lage ist, ein umfassendes Verbot zu erlassen, schränkt alle Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring ein. Hierzu gehören nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen und der technischen Möglichkeiten, die der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung stehen, Einschränkungen oder ein umfassendes Verbot der von ihrem Hoheitsgebiet ausgehenden Werbung und Verkaufsförderung sowie des von dort ausgehenden Sponsorings mit grenzüberschreitender Wirkung. Diesbezüglich ergreift jede Vertragspartei geeignete gesetzgeberische, vollziehende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen und berichtet hierüber nach Artikel 21.
(4) Als Mindestanforderung und in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen
a) verbietet jede Vertragspartei alle Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring, die mit Mitteln für ein Tabakerzeugnis werben, die falsch, irreführend, täuschend oder geeignet sind, einen falschen Eindruck über dessen Eigenschaften, gesundheitliche Auswirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken;
b) verlangt jede Vertragspartei, dass jegliche Tabakwerbung und gegebenenfalls jegliche Förderung des Tabakverkaufs und jegliches Tabaksponsoring mit gesundheitsrelevanten oder sonstigen geeigneten Warnhinweisen oder Aussagen verbunden sind;
c) schränkt jede Vertragspartei den Einsatz von unmittelbaren oder mittelbaren Anreizen zum Kauf von Tabakerzeugnissen durch die Öffentlichkeit ein;
d) verlangt jede Vertragspartei die Bekanntgabe von Ausgaben seitens der Tabakindustrie für noch nicht verbotene Werbung und Verkaufsförderung sowie noch nicht verbotenes Sponsoring gegenüber zuständigen amtlichen Stellen, sofern kein umfassendes Verbot besteht. Diese Stellen können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts diese Angaben der Öffentlichkeit und nach Artikel 21 der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung stellen;
e) erlässt jede Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ein umfassendes Verbot oder, falls eine Vertragspartei aufgrund ihrer Verfassung oder ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze hierzu nicht in der Lage ist, schränkt diese Vertragspartei die Tabakwerbung, die Förderung des Tabakverkaufs und das Tabaksponsoring in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien und gegebenenfalls anderen Medien wie beispielsweise dem Internet innerhalb dieses Zeitraums ein und
f) verbietet jede Vertragspartei das Tabaksponsoring von internationalen Veranstaltungen, Tätigkeiten und/oder deren Teilnehmern oder, falls eine Vertragspartei aufgrund ihrer Verfassung oder ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze hierzu nicht in der Lage ist, schränkt diese Vertragspartei dieses Tabaksponsoring ein.
(5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, über die in Absatz 4 festgelegten Verpflichtungen hinausgehende Maßnahmen einzuleiten.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Technologien und anderen erforderlichen Mitteln zur Erleichterung der Unterbindung grenzüberschreitender Werbung zusammen.
(7) Vertragsparteien, die ein Verbot bestimmter Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring erlassen haben, haben das souveräne Recht, diese Formen, wenn sie grenzüberschreitend sind und in ihr Hoheitsgebiet gelangen, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht zu verbieten und hierfür die gleichen Strafen zu verhängen wie für Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring, die von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen. Durch diesen Absatz werden bestimmte Strafen weder gebilligt noch genehmigt.
(8) Die Vertragsparteien erwägen die Ausarbeitung eines Protokolls zur Festlegung geeigneter, eine internationale Zusammenarbeit erfordernder Maßnahmen mit dem Ziel eines umfassenden Verbots der grenzüberschreitenden Werbung und Verkaufsförderung und des grenzüberschreitenden Sponsorings.
Artikel 14
Art. 14
Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage im Zusammenhang mitTabakabhängigkeit und der Aufgabe des Tabakkonsums
(1) Jede Vertragspartei erarbeitet und verbreitet geeignete, umfassende und integrierte Richtlinien auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und bewährter Praktiken und unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und Prioritäten und ergreift wirksame Maßnahmen zur Förderung der Aufgabe des Tabakkonsums und einer angemessenen Behandlung der Tabakabhängigkeit.
(2) Zu diesem Zweck strebt jede Vertragspartei Folgendes an:
a) die Entwicklung und Umsetzung wirksamer Programme mit dem Ziel der Förderung der Aufgabe des Tabakkonsums an Orten wie zum Beispiel in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, am Arbeitsplatz und in Sporteinrichtungen;
b) die Einbeziehung von Diagnose und Behandlung der Tabakabhängigkeit und Beratungsdiensten zur Aufgabe des Tabakkonsums in nationale Gesundheits- und Bildungsprogramme, pläne und strategien unter Mitwirkung von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, von Wohlfahrtsmitarbeitern und Sozialarbeitern, soweit angebracht;
c) die Schaffung von Programmen zur Diagnose, Beratung, Vorbeugung und Behandlung der Tabakabhängigkeit in Gesundheitseinrichtungen und Rehabilitationszentren und
d) die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien zur Erleichterung des Zugangs zu bezahlbaren Behandlungen der Tabakabhängigkeit nach Artikel 22, einschließlich pharmazeutischer Produkte. Zu diesen Produkten und deren Bestandteilen können Medikamente, Produkte zur Verabreichung von Medikamenten und Diagnostika, soweit zutreffend, gehören.
TEIL IV: MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERMINDERUNG DES TABAKANGEBOTS
Artikel 15
Art. 15
Unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen 2
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung, sowie die Erarbeitung und Umsetzung einschlägiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften neben subregionalen, regionalen und weltweiten Übereinkünften wesentliche Elemente zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind.
(2) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen und führt solche Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass alle Packungen und Verpackungen von Tabakerzeugnissen und alle Außenverpackungen solcher Erzeugnisse gekennzeichnet sind, um den Vertragsparteien die Feststellung der Herkunft der Tabakerzeugnisse zu erleichtern und um die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften bei der Ermittlung des Umschlagplatzes und bei der Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Bewegung von Tabakerzeugnissen und deren rechtlichem Status zu unterstützen.
Darüber hinaus
a) verlangt jede Vertragspartei, dass Packungen und Verpackungen von Tabakerzeugnissen für den Einzel- und Großhandel, die auf ihren Inlandsmärkten verkauft werden, den Hinweis „Nur für den Verkauf in (Name des Landes beziehungsweise der subnationalen, regionalen oder föderalen Einheit einsetzen)“ tragen oder mit einer anderen wirksamen Kennzeichnung versehen sind, die den Bestimmungsort angibt oder die Behörden bei der Feststellung unterstützt, ob das Produkt legal auf dem Inlandsmarkt verkauft werden darf, und
b) erwägt jede Vertragspartei gegebenenfalls, ein geeignetes Kontroll- und Verfolgungskonzept zur weiteren Sicherung der Vertriebssysteme und zur Unterstützung der Untersuchung des unerlaubten Handels zu entwickeln.
(3) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Verpackungsangaben oder Kennzeichnungen nach Absatz 2 in deutlich lesbarer Form und/oder in ihrer Landessprache beziehungsweise ihren Landessprachen angebracht werden müssen.
(4) Mit Blick auf die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
a) überwacht jede Vertragspartei den grenzüberschreitenden Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des unerlaubten Handels, und erhebt hierzu Daten; je nach Fall tauscht sie mit Zoll-, Steuer- und sonstigen Behörden in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften Informationen aus;
b) erlässt oder verschärft jede Vertragspartei Rechtsvorschriften gegen den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich gefälschter und geschmuggelter Zigaretten, die angemessene Strafen und Rechtsmittel vorsehen;
c) ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle beschlagnahmten Herstellungsgeräte, gefälschten und geschmuggelten Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnisse nach Möglichkeit mit Hilfe umweltfreundlicher Methoden vernichtet oder in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht entsorgt werden;
d) beschließt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Lagerung und des Vertriebs von Tabakerzeugnissen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets unter Aussetzung von Steuern oder Abgaben gelagert oder transportiert werden, und führt solche Maßnahmen durch;
e) beschließt jede Vertragspartei gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beschlagnahme des Erlöses aus dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen zu ermöglichen.
(5) Die nach Absatz 4 Buchstaben a und d gesammelten Informationen werden je nach Bedarf der Konferenz der Vertragsparteien von den Vertragsparteien in ihren regelmäßigen Berichten nach Artikel 21 in zusammenfassender Form zur Verfügung gestellt.
(6) Die Vertragsparteien fördern, soweit angebracht und in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht, die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Stellen sowie zuständigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen in Zusammenhang mit Untersuchungen, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren im Hinblick auf die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Zusammenarbeit auf regionaler und subregionaler Ebene zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen.
(7) Jede Vertragspartei ist bestrebt, weitere Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Vergabe von Lizenzen, zur Kontrolle oder Regulierung der Herstellung und des Vertriebs von Tabakerzeugnissen zu beschließen und durchzuführen, um den unerlaubten Handel zu verhindern.
______________________
2 Während der gesamten Vorverhandlungs- und Verhandlungsphase ist über die Annahme eines frühen Protokolls über den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen ausführlich diskutiert worden. Mit den Verhandlungen über ein solches Protokoll könnte durch das zwischenstaatliche Verhandlungsgremium sofort nach der Verabschiedung des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs oder zu einem späteren Zeitpunkt durch die Konferenz der Vertragsparteien begonnen werden.
Artikel 16
Art. 16
Verkauf an und durch Minderjährige
(1) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen auf der geeigneten staatlichen Ebene und führt solche Maßnahmen durch, um den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Personen unter dem durch internes oder innerstaatliches Recht festgelegten Alter oder unter einem Alter von 18 Jahren zu verhindern. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a) Vorschriften, dass alle Verkäufer von Tabakerzeugnissen in ihrer Verkaufsstelle einen klaren und deutlich sichtbaren Hinweis auf das Verbot der Abgabe von Tabakerzeugnissen an Minderjährige anbringen und im Zweifelsfall verlangen, dass jeder Käufer von Tabakerzeugnissen in geeigneter Form nachweist, dass er volljährig ist;
b) Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen in einer Art und Weise, bei der sie direkt zugänglich sind, zum Beispiel in Warenregalen;
c) Verbot der Herstellung und des Verkaufs von Süßigkeiten, Snacks, Spielzeug oder sonstigen Gegenständen in der Form von Tabakerzeugnissen, die Minderjährige ansprechen, und
d) Sicherstellung, dass Zigarettenautomaten in ihrem Hoheitsbereich für Minderjährige nicht zugänglich sind und nicht für den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Minderjährige werben.
(2) Jede Vertragspartei verbietet die Abgabe von kostenlosen Tabakerzeugnissen an die Öffentlichkeit und insbesondere an Minderjährige oder setzt sich für ein derartiges Verbot ein.
(3) Jede Vertragspartei strebt ein Verbot des Verkaufs einzelner Zigaretten oder kleiner Packungen an, die diese Produkte für Minderjährige leichter bezahlbar machen.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Maßnahmen zur Verhinderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit nach Möglichkeit zusammen mit anderen in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen umgesetzt werden sollten.
(5) Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder dem Beitritt zu ihm oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt kann eine Vertragspartei durch eine verbindliche schriftliche Erklärung ihre Verpflichtung zum Verbot der Einführung von Zigarettenautomaten in ihrem Hoheitsbereich oder, soweit zutreffend, eines vollständigen Verbots von Zigarettenautomaten erklären. Die nach diesem Artikel abgegebene Erklärung ist vom Verwahrer allen Vertragsparteien des Übereinkommens zuzuleiten.
(6) Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, einschließlich Strafen gegen Verkäufer und Händler, und führt solche Maßnahmen durch, um die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen.
(7) Jede Vertragspartei soll gegebenenfalls wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen beschließen und durchführen, um den Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Personen unter dem durch internes oder innerstaatliches Recht festgelegten Alter oder unter einem Alter von 18 Jahren zu verhindern.
Artikel 17
Art. 17
Unterstützung wirtschaftlich realisierbarer alternativer Tätigkeiten
Die Vertragsparteien fördern, soweit angebracht, in Zusammenarbeit miteinander und mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen wirtschaftlich realisierbare Alternativen für Tabakarbeiter, Tabakanbauer und gegebenenfalls Einzelverkäufer.
TEIL V: SCHUTZ DER UMWELT
Artikel 18
Art. 18
Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit
In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kommen die Vertragsparteien überein, den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Umwelt im Hinblick auf den Tabakanbau und die Herstellung in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gebührend zu berücksichtigen.
TEIL VI: FRAGEN IN BEZUG AUF DIE HAFTUNG
Artikel 19
Art. 19
Haftung
(1) Für die Zwecke der Eindämmung des Tabakgebrauchs erwägen die Vertragsparteien, nötigenfalls gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen oder ihre geltenden Gesetze weiterzuentwickeln, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung, gegebenenfalls einschließlich des Schadensersatzes, zu regeln.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten beim Austausch von Informationen durch die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 zusammen; hierzu gehören
a) Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakerzeugnissen und des Passivrauchens nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und
b) Informationen über geltende Gesetze und sonstige Vorschriften sowie die einschlägige Rechtsprechung.
(3) Die Vertragsparteien gewähren einander, soweit angebracht und untereinander vereinbart, innerhalb der Grenzen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Grundsätze, der innerstaatlichen Rechtspraxis und anwendbarer bestehender vertraglicher Vereinbarungen Unterstützung bei Gerichtsverfahren über die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
(4) Das Übereinkommen berührt oder beschränkt nicht die Rechte der Vertragsparteien auf Zugang zu den Gerichten der jeweils anderen Vertragsparteien, soweit derartige Rechte bestehen.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien kann sich nach Möglichkeit zu einem frühen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Arbeit zuständiger internationaler Foren mit Haftungsfragen befassen; hierzu gehören geeignete internationale Methoden zur Behandlung dieser Fragen und geeignete Mittel, um die Vertragsparteien auf Ersuchen bei ihren gesetzgeberischen und sonstigen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterstützen.
TEIL VII: WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN
Artikel 20
Art. 20
Forschung, Überwachung und Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Entwicklung und Förderung der nationalen Forschung und zur Koordinierung von Forschungsprogrammen auf regionaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Eindämmung des Tabakgebrauchs. Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei
a) unmittelbar oder über zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen und andere Stellen die Durchführung von Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Gutachten einleiten und daran mitwirken und dabei Forschungsvorhaben fördern und unterstützen, die sich mit den Einflussfaktoren und Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens sowie mit der Forschung nach alternativen Kulturpflanzen befassen, und
b) mit der Unterstützung zuständiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen und anderer Stellen die Ausbildung, Schulung und Unterstützung für jene Personen fördern und stärken, die mit Tätigkeiten zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, einschließlich Forschung, Umsetzung und Bewertung, befasst sind.
(2) Die Vertragsparteien schaffen, soweit angebracht, Programme zur nationalen, regionalen und weltweiten Überwachung der Größenordnung, der Verhaltensmuster, der Einflussfaktoren und der Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens. Zu diesem Zweck sollen die Vertragsparteien Tabaküberwachungsprogramme in nationale, regionale und weltweite Gesundheitsüberwachungsprogramme einbeziehen, damit die Daten vergleichbar sind und je nach Fall auf regionaler und internationaler Ebene analysiert werden können.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung finanzieller und technischer Unterstützung durch internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen und andere Stellen an. Jede Vertragspartei bemüht sich um
a) die schrittweise Schaffung eines nationalen Systems zur epidemiologischen Überwachung des Tabakkonsums und der damit verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Indikatoren;
b) die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen Stellen, einschließlich staatlicher und nichtstaatlicher Stellen, bei der regionalen und weltweiten Tabaküberwachung und dem Austausch von Informationen über die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Indikatoren und
c) die Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation bei der Erarbeitung allgemeiner Richtlinien oder Verfahrensweisen zur Definition der Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung von tabakbezogenen Überwachungsdaten.
(4) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts den Austausch von öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen, technischen, sozioökonomischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen sowie von Informationen über die Praktiken der Tabakindustrie und den Anbau von Tabak, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind; dabei berücksichtigen sie die besonderen Bedürfnisse von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich um
a) die schrittweise Einrichtung und Führung einer aktuellen Datenbank mit Gesetzen und sonstigen Vorschriften zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und gegebenenfalls mit Informationen über ihre Durchsetzung sowie der einschlägigen Rechtsprechung, und um Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Programmen für die regionale und weltweite Eindämmung des Tabakgebrauchs;
b) die schrittweise Einrichtung und Führung einer Datenbank mit aktuellen Daten aus nationalen Überwachungsprogrammen in Übereinstimmung mit Absatz 3 Buchstabe a und
c) die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen bei der schrittweisen Einrichtung und Unterhaltung eines weltweiten Systems zur regelmäßigen Erhebung und Veröffentlichung von Informationen über die Tabakproduktion und herstellung und über die Tätigkeiten der Tabakindustrie, die Auswirkungen auf das Übereinkommen oder die nationalen Tätigkeiten zur Eindämmung des Tabakgebrauchs haben.
(5) Die Vertragsparteien sollen in regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und in Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, deren Mitglieder sie sind, zur Förderung der Bereitstellung von technischen und finanziellen Mitteln für das Sekretariat zusammenarbeiten, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf Forschung, Überwachung und Informationsaustausch zu unterstützen.
Artikel 21
Art. 21
Berichterstattung und Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat regelmäßige Berichte über die Durchführung dieses Übereinkommens vor, die Folgendes enthalten sollen:
a) Informationen über gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens;
b) gegebenenfalls Informationen über alle Einschränkungen oder Hindernisse bei der Durchführung des Übereinkommens und über die eingeleiteten Maßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse;
c) gegebenenfalls Informationen über gewährte oder erhaltene finanzielle und technische Unterstützung für Tätigkeiten zur Eindämmung des Tabakgebrauchs;
d) Informationen über in Artikel 20 genannte Überwachungs- und Forschungsaktivitäten und
e) in den Artikeln 6 Absatz 3, 13 Absatz 2, 13 Absatz 3, 13 Absatz 4 Buchstabe d, 15 Absatz 5 und 19 Absatz 2 genannte Informationen.
(2) Die Häufigkeit und die Form dieser von allen Vertragsparteien vorzulegenden Berichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt. Jede Vertragspartei legt ihren ersten Bericht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei vor.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 22 und 26 Vorkehrungen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel zu unterstützen.
(4) Die Berichterstattung und der Austausch von Informationen nach dem Übereinkommen erfolgen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.
Artikel 22
Art. 22
Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und rechtlichemGebiet und Bereitstellung von einschlägigem Fachwissen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen zusammen, um ihre Fähigkeit zu stärken, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen; hierbei sind die Bedürfnisse von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, zu berücksichtigen. Durch diese Zusammenarbeit wird die Weitergabe von technischem, wissenschaftlichem und rechtlichem Fachwissen und von Technologie nach den getroffenen Vereinbarungen gefördert, um nationale Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu schaffen und zu stärken, die unter anderem auf Folgendes abzielen:
a) auf die Erleichterung der Entwicklung, der Weitergabe und des Erwerbs von Technologie, Kenntnissen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Fachwissen in Zusammenhang mit der Eindämmung des Tabakgebrauchs;
b) auf die Bereitstellung von technischem, wissenschaftlichem, rechtlichem und sonstigem Fachwissen zur Schaffung und Stärkung nationaler Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs mit dem Ziel der Durchführung des Übereinkommens unter anderem durch Folgendes:
i) durch Unterstützung, sofern darum ersucht wird, bei der Entwicklung einer soliden gesetzgeberischen Grundlage sowie technischer Programme einschließlich solcher zur Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum, zur Förderung der Aufgabe des Tabakkonsums und zum Schutz vor Passivrauchen;
ii) gegebenenfalls durch Unterstützung von Tabakarbeitern bei der Entwicklung geeigneter wirtschaftlich und rechtlich realisierbarer alternativer Erwerbsmöglichkeiten in wirtschaftlich realisierbarer Weise und
iii) gegebenenfalls durch Unterstützung von Tabakanbauern bei der Umstellung der landwirtschaftlichen Produktion auf alternative Kulturpflanzen in wirtschaftlich realisierbarer Weise;
c) auf die Unterstützung geeigneter Schulungs- oder Sensibilisierungsprogramme für entsprechendes Personal nach Artikel 12;
d) gegebenenfalls auf die Bereitstellung von notwendigen Materialien, Ausrüstungsgegenständen, Verbrauchs- und Hilfsmitteln sowie von logistischer Unterstützung für Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs;
e) auf die Festlegung von Methoden zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, einschließlich einer umfassenden Behandlung der Nikotinabhängigkeit, und
f) gegebenenfalls auf die Förderung der Forschung zur Verbesserung der Bezahlbarkeit einer umfassenden Behandlung der Nikotinabhängigkeit.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert und erleichtert die Weitergabe von technischem, wissenschaftlichem und rechtlichem Fachwissen und von Technologie mit der nach Artikel 26 sichergestellten finanziellen Unterstützung.
TEIL VIII: INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN UND FINANZIELLE MITTEL
Artikel 23
Art. 23
Konferenz der Vertragsparteien
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz wird von der Weltgesundheitsorganisation spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Auf ihrer ersten Tagung legt die Konferenz den Tagungsort und die Termine späterer ordentlicher Tagungen fest.
(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Auftrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat des Übereinkommens von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt durch Konsens eine Finanzordnung für sich selbst sowie eine Finanzordnung zur Finanzierung aller gegebenenfalls von ihr einzusetzenden Nebenorgane und Finanzvorschriften für die Arbeit des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft regelmäßig die Durchführung des Übereinkommens und trifft die notwendigen Entscheidungen zur Förderung seiner wirksamen Durchführung und kann nach den Artikeln 28, 29 und 33 Protokolle, Anlagen und Änderungen zu dem Übereinkommen beschließen. Zu diesem Zweck wird sie wie folgt tätig:
a) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen nach den Artikeln 20 und 21;
b) sie fördert und leitet die Entwicklung und regelmäßige Verfeinerung vergleichbarer über diejenigen nach Artikel 20 hinausgehender Methoden für die Forschung und die Erhebung von Daten, die für die Durchführung des Übereinkommens von Bedeutung sind;
c) sie fördert gegebenenfalls die Erarbeitung, Umsetzung und Bewertung von Strategien, Plänen und Programmen sowie von politischen, gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen;
d) sie prüft die von den Vertragsparteien nach Artikel 21 vorgelegten Berichte und beschließt regelmäßige Berichte über die Durchführung des Übereinkommens;
e) sie fördert und erleichtert die Aufbringung finanzieller Mittel für die Durchführung des Übereinkommens nach Artikel 26;
f) sie setzt die zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens notwendigen Nebenorgane ein;
g) sie ersucht gegebenenfalls um die Dienste und Mitarbeit zuständiger und einschlägiger Organisationen und Organe im System der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen und nichtstaatlicher Organisationen und Gremien sowie um die von diesen zur Verfügung gestellten Informationen als ein Mittel zur Stärkung der Durchführung des Übereinkommens und
h) prüft sonstige geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gemachten Erfahrungen.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien legt die Kriterien für die Teilnahme von Beobachtern an ihren Beratungen fest.
Artikel 24
Art. 24
Sekretariat
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt ein ständiges Sekretariat und trifft Vorkehrungen für dessen Arbeit. Die Konferenz der Vertragsparteien strebt an, dies bei ihrer ersten Tagung zu tun.
(2) Bis zur Bestimmung und Einrichtung eines ständigen Sekretariats stellt die Weltgesundheitsorganisation Sekretariatsdienste für dieses Übereinkommen zur Verfügung.
(3) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und etwaiger Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
b) es leitet die von ihm aufgrund des Übereinkommens erhaltenen Berichte weiter;
c) es unterstützt die Vertragsparteien, insbesondere diejenigen, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem Übereinkommen erforderlichen Informationen;
d) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeit aufgrund des Übereinkommens unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
e) es sorgt unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien für die notwendige Koordinierung mit den zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen Stellen;
f) es trifft unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen administrativen oder vertraglichen Vorkehrungen und
g) es nimmt andere im Übereinkommen und in dessen Protokollen vorgesehene Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.
Artikel 25
Art. 25
Beziehungen zwischen der Konferenz der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen
Um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zu gewährleisten, kann die Konferenz der Vertragsparteien um die Zusammenarbeit zuständiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, ersuchen.
Artikel 26
Art. 26
Finanzielle Mittel
(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zukommt.
(2) Jede Vertragspartei stellt finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereit.
(3) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Nutzung bilateraler, regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Entwicklung und Stärkung umfassender sektorübergreifender Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die Vertragsparteien sind. Dementsprechend sollen wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Tabakproduktion, einschließlich der Diversifizierung der Anbauprodukte, im Zusammenhang innerstaatlich entwickelter Strategien für eine nachhaltige Entwicklung in Betracht gezogen und unterstützt werden.
(4) Die in den einschlägigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen, finanzielle Unterstützung für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:
a) Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sollen alle sachbezogenen möglicherweise und tatsächlich vorhandenen finanziellen, technischen oder sonstigen Mittel sowohl öffentlicher als auch privater Herkunft, die für Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs verfügbar sind, zum Wohl aller Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht und genutzt werden;
b) das Sekretariat berät Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erleichtern;
c) die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer ersten Tagung die tatsächlich und möglicherweise vorhandenen Hilfsquellen und Unterstützungsmechanismen auf der Grundlage einer vom Sekretariat durchgeführten Untersuchung und anderer sachdienlicher Informationen und prüft deren Angemessenheit, und
d) die Ergebnisse dieser Überprüfung werden von der Konferenz der Vertragsparteien bei der Feststellung der Notwendigkeit zur Verbesserung der vorhandenen Mechanismen oder zur Einrichtung eines freiwilligen weltweiten Fonds oder anderer geeigneter Finanzierungsmechanismen berücksichtigt, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei Bedarf zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, um sie bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu unterstützen.
TEIL IX: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Artikel 27
Art. 27
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien auf diplomatischem Weg um eine Beilegung der Streitigkeiten durch Verhandlung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl, einschließlich der Inanspruchnahme guter Dienste, der Vermittlung oder des Vergleichs. Kann durch gute Dienste, Vermittlung oder Vergleich keine Einigung erzielt werden, so entbindet dies die Streitparteien nicht von ihrer Verpflichtung, sich weiter um eine Beilegung der Streitigkeit zu bemühen.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder der förmlichen Bestätigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 gelöst wird, ein Ad-hoc-Schiedsverfahren nach den von der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu beschließenden Verfahren als obligatorisch anerkennt.
(3) Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll und zwischen den Vertragsparteien des Protokolls Anwendung, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
TEIL X: ENTWICKLUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Artikel 28
Art. 28
Änderungen dieses Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Diese Änderungen werden von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Beschlossene Änderungen werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.
(4) Urkunden über die Annahme einer Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der Annahmeurkunden von mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien des Übereinkommens beim Verwahrer in Kraft.
(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme dieser Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
Artikel 29
Art. 29
Beschlussfassung über Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungdieser Anlagen
(1) Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 28 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.
(2) Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.
(3) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.
TEIL XI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Art. 30
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 31
Art. 31
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.
Artikel 32
Art. 32
Stimmrecht
(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Artikel 33
Art. 33
Protokolle
(1) Jede Vertragspartei kann Protokolle vorschlagen. Diese Vorschläge werden von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien kann Protokolle zu diesem Übereinkommen beschließen. Bei der Beschlussfassung über diese Protokolle bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel das Protokoll mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
(3) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der es zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt.
(4) Nur Vertragsparteien des Übereinkommens können Vertragsparteien eines Protokolls werden.
(5) Jedes Protokoll zum Übereinkommen ist nur für die Vertragsparteien des betreffenden Protokolls bindend. Beschlüsse über Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf ein Protokoll beziehen, dürfen nur von Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst werden.
(6) Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Protokolls werden durch das Protokoll selbst festgelegt.
Artikel 34
Art. 34
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation, für alle Staaten, die nicht Mitglied der Weltgesundheitsorganisation, jedoch Mitglied der Vereinten Nationen sind, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 16. Juni 2003 bis zum 22. Juni 2003 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation in Genf und danach vom 30. Juni 2003 bis zum 29. Juni 2004 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 35
Art. 35
Ratifikation, Annahme, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und der förmlichen Bestätigung oder des Beitritts durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(3) Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
Artikel 36
Art. 36
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung beim Verwahrer in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinerlegt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 37
Art. 37
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen sowie der nach den Artikeln 28, 29 und 33 beschlossenen Protokolle und Anlagen.
Artikel 38
Art. 38
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 21. Mai 2003.