01.01.1962
Artikel 9
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikels 8 Abs. 2 werden die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen ab 1. Jänner 1962 anwenden, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die gemäß Artikel 1 bis 3 und 5 bis 7 erfolgten Abänderungen des Abkommens als am 30. September 1961 und die gemäß Artikel 4 erfolgte Abänderung des Abkommens als am 14. April 1960 wirksam geworden betrachtet werden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris, am 12. Dezember 1961, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt bleibt, der allen Signataren des Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.
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