BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 4

Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 4

In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date

Art. 1

01.01.1962

Artikel 1

(a) Der siebente und achte Absatz der Präambel zum Abkommen werden wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 2

01.01.1962

Artikel 2

Artikel 2 des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 3

01.01.1962

Artikel 3

Artikel 25 des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 4

01.01.1962

Artikel 4

§ 3 (2) der Anlage des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 5

01.01.1962

Artikel 5

§ 9 (c) der Anlage des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 6

01.01.1962

Artikel 6

Die Schlußklausel des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 7

01.01.1962

Artikel 7

Die Schlußklausel des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 8

01.01.1962

Artikel 8

1. Die Artikel 1 bis 7 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll ist zu ratifizieren oder zu genehmigen. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von Signataren ratifiziert oder genehmigt ist, nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden durch alle Signatare.

3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft, wobei die Artikel 30, 31 32 und 33 des Abkommens für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen gelten.

Art. 9

01.01.1962

Artikel 9

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikels 8 Abs. 2 werden die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen ab 1. Jänner 1962 anwenden, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die gemäß Artikel 1 bis 3 und 5 bis 7 erfolgten Abänderungen des Abkommens als am 30. September 1961 und die gemäß Artikel 4 erfolgte Abänderung des Abkommens als am 14. April 1960 wirksam geworden betrachtet werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris, am 12. Dezember 1961, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt bleibt, der allen Signataren des Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.