01.02.1960
Artikel 6
1. Die Artikel 1 bis 5 dieses Zusatzprotokolls sind wesentliche Bestandteile des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 30, 31 32 und 33 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
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