BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 3

Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 3

In Kraft seit 01. Februar 1960
Up-to-date

Art. 1

01.02.1960

Artikel 1

Artikel 5, Abs. c, des Abkommens wird auf folgenden wortlaut abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 2

01.02.1960

Artikel 2

Nach Artikel 7 ist ein neuer Artikel 7A in das Abkommen aufzunehmen, der folgenden Wortlaut erhält:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 3

01.02.1960

Artikel 3

Artikel 18, Abs. c, des Abkommens wird auf folgenden Wortlaut abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 4

01.02.1960

Artikel 4

Artikel 26 des Abkommens wird auf folgenden Wortlaut abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 5

01.02.1960

Artikel 5

§ 6 des Protokolls über die vorläufige Anwendung wird auf folgenden Wortlaut abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 6

01.02.1960

Artikel 6

1. Die Artikel 1 bis 5 dieses Zusatzprotokolls sind wesentliche Bestandteile des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 30, 31 32 und 33 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.

Art. 7

01.02.1960

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6, Abs. 2, werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Feber 1960 an anwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Zusatzprotokoll nachstehend mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris, am 15. Jänner 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegt bleiben soll, der allen Parteien dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.