§ 6 des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 6. Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf wenigern als 50 v.H. der Summe der am 1. Juli 1955 festgesetzten, in Tabelle III des Abkommens angeführten Quoten beläuft.“
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