Vorwort
Artikel 1
Art. 1
§ 6 des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 6. Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Protokoll außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf wenigern als 50 v.H. der Summe der am 1. Juli 1955 festgesetzten, in Tabelle III des Abkommens angeführten Quoten beläuft.“
Artikel 2
Art. 2
Artikel 1 dieses Protokolls ist Bestandteil des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommen.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu PARIS am 5. August 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Protokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.