§ 1 des Abschnittes I der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 1. Endigt dieses abkommen für eine Vertragspartei auf Grund der Artikel 34 oder 35ter dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“
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