Vorwort
Artikel 1
Art. 1
In Artikel 4 des Abkommens wird nach lit. f eine neue lit. fbis eingefügt, die folgende Fassung erhält:
„fbis) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, unverzüglichen Transfer von Währungsbeträgen zu genehmigen, die zur Durchführung von ordnungsgemäß genehmigten Geschäften bei Fälligkeit erforderlich sind.“
Artikel 2
Art. 2
Artikel 19 lit. b erster Satz erhält folgende Fassung:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. c und d dieses Artikels und in Artikel 35ter werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.“
Artikel 3
Art. 3
Artikel 20 lit. a zweiter Satz des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35ter, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus.“
Artikel 4
Art. 4
Nach Artikel 35bis wird ein neuer Artikel 35ter in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 35ter
WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11
Art. 4
a) Spätestens am 31. März 1954 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1954 an weiter in Kraft bleiben soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1954; in diesem Falle findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 lit. b etwas anderes ergibt.“
Artikel 5
Art. 5
Artikel 36 lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:
“b) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen nach dem 30. Juni 1952 außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der Quoten belaufen sollte. Für den Zweck dieses Absatzes gelten als Quoten die ursprünglich in Tabelle III festgesetzten Beträge.“
Artikel 6
Art. 6
§ 1 des Abschnittes I der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 1. Endigt dieses abkommen für eine Vertragspartei auf Grund der Artikel 34 oder 35ter dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“
Artikel 7
Art. 7
1. Die Artikel 1 bis 6 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft, oder wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35ter und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 8
Art. 8
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokoll seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1953 anwenden.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu PARIS am 30. Juni 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.