BundesrechtInternationale VerträgeInformationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des StrahlenschutzesArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 13. September 2005
Up-to-date

Falls eine Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich im Wege der Kontaktstellen das Einvernehmen über die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über eine mögliche Hilfeleistung.

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