BundesrechtInternationale VerträgeInformationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des StrahlenschutzesArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 13. September 2005
Up-to-date

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.

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