Art. 10 — Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
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Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.
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