Gemäß Artikel 6 Absatz 2 müssen folgende Daten übergeben werden:
a) Name der nuklearen Anlage,
b) Ort und Adresse der nuklearen Anlage,
c) Betreiber der nuklearen Anlage,
d) Verwendungszweck,
e) grundlegende technische Daten der nuklearen Anlage,
f) Status der nuklearen Anlage (in Planung, in Bau, in Betrieb, stillgelegt),
g) Betriebsdaten,
h) detaillierte Beschreibung des Standorts der Anlage.
Zu den kernenergetischen Reaktoren werden darüber hinaus insbesondere folgende Angaben übergeben:
a) Reaktortyp,
b) Leistung der Spaltzone des Reaktors,
c) Kenndaten der Spaltzone des Reaktors (Geometrie, Brennstoffe, Belastung, Konzentration, Abbrand, Leistungsdichte),
d) Reaktorgefäß,
e) Kühlmittel und Kühlsystem des Reaktors (primär und sekundär),
f) Dampferzeuger;
g) zulässige Werte und Bedingungen für die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt, zulässige Werte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Stoffe und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff,
h) System zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme des Systems des physischen Schutzes
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