BundesrechtInternationale VerträgeVereinbarung über die Satzung der Europäischen SchulenArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. September 2005
Up-to-date

Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe:

1. den Obersten Rat,

2. den Generalsekretär,

3. die Inspektionsausschüsse,

4. die Beschwerdekammer.

Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet.

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